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Urteil

7 K 1778/98.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0116.7K1778.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1975 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 20. Februar 1998 in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg nach Syrien und von dort am 24. Februar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland nach Frankfurt. Sie stellte am 3. März 1998 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, zu dessen Begründung sie bei der persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 5. März 1998 Folgendes ausführte: Ihr Vater sei 1992 wegen politischer Aktivitäten im Iran festgenommen worden. Sie habe seitdem nichts mehr von ihm gehört. Ihre Mutter lebe seit dem 5. Oktober 1997 gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder als Asylbewerberin in Deutschland. Sie habe 1992 ihr Abitur gemacht und eine Aufnahmeprüfung an der Universität für das Fach Elektrotechnik abgelegt, sei aber wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters nicht aufgenommen worden. Sie habe danach eine Stellung als Büromitarbeiterin angenommen. Sie sei im Iran verheiratet gewesen. Ihr Ehemann habe den Kontakt zu der Schlepperorganisation hergestellt, mit deren Hilfe sie ausgereist sei. Anlass für die Ausreise sei folgender Vorfall gewesen: Sie habe eine Freundin gehabt, mit der sie politische Aktivitäten gegen die Regierung unternommen habe, sie hätten Familien politischer Häftlinge unterstützt und Flugblätter verteilt. Sie vermute, dass die Freundin bei einer monarchistischen Organisation gewesen sei, hierüber wisse sie aber nichts. Zu einer Verabredung sei die Freundin nicht erschienen, sie sei auch innerhalb der nächsten 48 Stunden nicht erschienen. Hieraus habe sie geschlossen, dass die Freundin verhaftet worden sei, weil sie sich sonst bei ihr gemeldet hätte. Sie hätten eine dementsprechende Vereinbarung getroffen. Ihr Ehemann habe ihr daraufhin geraten, sie solle nicht in der Wohnung bleiben, sie solle sich zu einer Freundin begeben. Dies habe sie getan. Telefonisch habe sie von ihrem Ehemann erfahren, dass man sie zuhause gesucht habe. Man habe ihm aber nur gesagt, es handele sich um eine Routinekontrolle. Ihr Ehemann habe dann über einen Freund Kontakt zu dem Schlepper aufgenommen und ihre Ausreise organisiert. Dass sie nach Deutschland gebracht worden sei, sei Entscheidung des Schleppers gewesen. 3 Mit Bescheid vom 00.00.0000, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. 4 Zur Begründung der am 17. Juni 1998 erhobenen Klage verweist die Klägerin ergänzend auf exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie nehme an Veranstaltungen des „Vereins zur Verteidigung politischer Gefangener im Iran" teil und an solchen monarchistischer Organisationen. Sie sei Teilnehmerin des Kongresses der Partei iranischer Konstitutionalisten (CPI) gewesen und habe auch Bücherstände betreut. Sie legt hierzu zahlreiche Unterlagen und Fotos vor, die sie bei der Teilnahme an solchen Aktionen zeigen. Sie sei auch bei Fernsehberichten über Demonstrationen als Teilnehmerin im Bild zu sehen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen 9 und bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 10 Die Mutter der Klägerin ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2000 (Az.: 14 a 7836/97.A) als Asylberechtigte anerkannt worden. Im Februar 2003 hat die Klägerin eine nicht eheliche Tochter geboren. 11 Wegen der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Sie kann auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - nicht verlangen, weil sie keine politisch Verfolgte im Rechtssinn ist. 16 Vgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, Seite 315, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, Seite 21; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 1991, Seite 1089. 17 Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts hat sie vor ihrer Ausreise keine asylerhebliche Verfolgung erlitten. 18 Sie hat nicht glaubhaft machen können, dass sie im Iran wegen regimefeindlicher Aktivitäten in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten und von diesen gesucht worden ist. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang sind pauschal und nichtssagend. Sie lassen weder ein besonderes politisches Interesse der Klägerin erkennen noch zeigen sie auf, wie die Sicherheitskräfte auf sie als Regimegegnerin hätten aufmerksam werden können. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 1998 verwiesen, in denen umfassend dargelegt ist, dass deren Vorbringen zu ihren politischen Aktivitäten im Iran sowie dem behaupteten fluchtauslösenden Geschehen nicht glaubhaft ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass schon die Verhaftung der Freundin lediglich eine Vermutung der Klägerin ist, die sie auch im nachhinein durch nichts bestätigen kann. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sie nicht zumindest Versuche unternommen hat, über Dritte etwas über das Schicksal der Freundin zu erfahren. Auch dieser Umstand bestärkt das Gericht in der Überzeugung, es handele sich nicht um tatsächlich Erlebtes 19 Für die Klägerin liegen auch keine asylrechtlich relevanten Nachfluchtgründe vor. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung der Klägerin wegen der von ihr aufgezeigten Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben. Insoweit reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - m. w. N., vom 23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A - und vom 4. April 2001 - 6 A 1064/01.A - . 21 Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese im Sinn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die „exponierte" Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls geprägt. 22 Die Klägerin verweist hinsichtlich der Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Teilnahme an Veranstaltungen der Monarchisten und des „Vereins zur Verteidigung der politischen Gefangenen im Iran". Diesen Tätigkeiten kommt keine asylerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für den Fall, dass sie auf Fotos bzw. in Fernsehberichten als Teilnehmerin im Bild zu erkennen ist. Auch die vorgelegte Bescheinigung des „Vereins zur Verteidigung der politischen Gefangenen im Iran" bezieht sich lediglich auf die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, enthält aber keine Hinweise auf besondere Aufgaben der Klägerin. 23 Da eine Gefahr politischer Verfolgung für die Klägerin in ihrem Heimatstaat zu verneinen ist, ist die Beklagte auch nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Heimatstaat verpflichtet. Denn der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG ist, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht, identisch mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. 25 Es sind aber die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in der Person der Klägerin erfüllt. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 2. November 1950 (BGBl. 1952 II Seite 686) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 26 Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren, dass sie im Februar 2003 ein nichteheliches Kind geboren habe, und den Umstand, dass ihr Ehemann weiterhin im Iran lebt, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran einer menschenrechtswidrigen Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wird; ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran eine Bestrafung nach den Bestimmungen des Islamischen Gesetzbuches wegen unzüchtiger Handlungen. 27 Zwar ist es unwahrscheinlich, dass die Klägerin wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs nach Artikel 63 ff (Artikel 88) des Zweiten Buches des Islamischen Strafgesetzbuches bestraft wird; diese „Hadd"-Bestrafung dürfte wegen der sehr strengen Beweisanforderungen 28 vgl. hierzu Deutsches Orientinstitut an Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 23. April 2001, 29 nicht in Betracht kommen. 30 Die Klägerin hat jedoch mit einer Bestrafung nach Artikel 637 des Fünften Buches des Islamischen Strafgesetzbuches zu rechnen. Nach dieser Vorschrift droht dem Beschuldigten eine Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben. In diesem Fall kommt es nicht auf die strengen Beweisanforderungen der oben genannten Hadd- Strafen an, der Richter ist frei in der Beweisführung. Insoweit kann sich aus den Umständen, dass der Ehemann der Klägerin während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ständig im Iran gelebt hat und die Klägerin mit einem Kind zurückkommt, eine entsprechende Beweisführung ableiten lassen. Diese Prügelstrafe kann zwar nach Ermessen des zuständigen Richters in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Es besteht jedoch auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse die ernst zu nehmende Möglichkeit, dass der für die Klägerin zuständige Richter angesichts des Umstandes, dass es um die Verhängung einer solchen Strafe gegen eine Frau geht, von der Umwandlung der Prügelstrafe in eine Geldstrafe absieht. 31 Aus den besonderen Umständen der familiären Situation der Klägerin - die Mutter ist in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt, der Vater nach ihren Angaben im Iran wegen regimefeindlicher Aktivitäten inhaftiert - spricht auch eine genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ein solches Strafverfahren einbezogen wird. 32 Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 34 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 35