Beschluss
5 L 1964/03
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2004:0106.5L1964.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zum 1. Januar 2004 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 35,52 Euro für den Eigenanteil an der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, denn er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht und dass es notwendig ist, den Antragsgegner in dem beantragten Umfang vorläufig zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von 35,52 Euro zu zahlen. 6 Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung von 35,52 Euro nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. 7 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der zwischen den Beteiligten streitige Betrag soll nicht verwendet werden, um den Bedarf zu decken, der in § 12 Abs. 1 BSHG beschrieben wird. Vielmehr soll das vom Antragsteller geforderte Geld eingesetzt werden, um seine gesundheitliche Versorgung sicherzustellen. Für diese Bedarfsdeckung ist nicht Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in besonderen Lebenslagen, nämlich Hilfe bei Krankheit gemäß § 37 BSHG, vorgesehen. 8 Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Regelung über die Bewilligung von Hilfe bei Krankheit enthält keine Vorschriften mehr darüber, dass der von einem gesetzlich krankenversicherten Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragende Eigenanteil vom Sozialamt zu übernehmen ist. Bis zum 31. Dezember 2003 regelte § 38 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Artikel 15 Nr. 6 des zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046, S. 1110, dass Hilfe bei Krankheit den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen musste, wenn finanzielle Eigenleistungen von Versicherten, insbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten, eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen waren und nach den §§ 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgte. Diese Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch Artikel 28 Nr. 4 c des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 19. November 2003, BGBl I S. 2190, S. 2255, aufgehoben worden. An dessen Stelle regelt nunmehr § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der Fassung von Artikel 28 Nr. 3 GMG, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 Nr. 152 c GMG bestimmt, dass die Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt von der Krankenkasse übernommen wird. Für diesen Personenkreis gelten gemäß § 264 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der vorgenannten Fassung die §§ 61 und 62 SGB V entsprechend. § 62 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 Nr. 40 GMG regelt, dass Versicherte während jedes Kalenderjahres Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten haben. Die Belastungsgrenze beträgt gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der vorgenannten Fassung zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend hiervon regelt § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der vorgenannten Fassung, dass für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit dem 1. Januar 2004 einen Eigenanteil in Höhe von zwei Prozent, bei chronisch Kranken von einem Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes aufbringen muss. Bei dem gegenwärtig geltenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro monatlich (vgl. § 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2003, S. 304) beträgt der Eigenanteil von zwei Prozent 71,04 Euro jährlich und der Eigenanteil von einem Prozent 35,52 Euro jährlich. Eine Übernahme dieses Eigenanteils aus Mitteln der Sozialhilfe ist - anders als in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG - nicht vorgesehen. Die Übernahme eines Eigenanteils durch Empfänger von Sozialhilfe ist mit der Aufgabe der Sozialhilfe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG vereinbar, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Soll die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen, muss sie der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes des § 22 Abs. 3 BSHG ähnlich wie diese zu leben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. statt aller das Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 107, 234 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 49, 49 = Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, 664). Da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einen Eigenanteil von zwei Prozent ihres jeweiligen Bruttoeinkommens leisten müssen, wird der Empfänger von Sozialhilfe nicht ausgegrenzt, wenn er ebenfalls einen Eigenanteil von zwei Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes leisten muss. Auch wird durch die Regelung in § 264 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 SGB V das Lohnabstandsgebot zwischen Hilfeempfängern und Haushalten in unteren Einkommensgruppen beachtet und zugleich sichergestellt, dass der Empfänger von Sozialhilfe unter Berücksichtigung des ihm auferlegten Eigenanteils ähnlich wie Nichthilfeempfänger unterer Lohn- und Gehaltsgruppen leben kann. 9 Darüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei der Geltendmachung von Regelsatzleistungen nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur im Umfang des unabwendbar Notwendigen in Betracht, d.h. in Höhe von 80 % des für den jeweiligen Hilfebegehrenden geltenden Regelsatzes (vgl. statt aller den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 10. Mai 2003 - 12 B 423/02 -, FEVS 54, 174). 10 Wird somit einem Hilfeempfänger zugemutet, einstweilen mit einem um 20 % geminderten Regelsatz auszukommen, folgt daraus auch, dass sonstige Sozialhilfeansprüche, die sich in dem genannten Rahmen bewegen, also 20 % des Regelsatzes nicht übersteigen, einstweilen aus dem Regelsatz aufgebracht werden und daher nicht - zusätzlich zum vollen Regelsatz - im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden können (OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2003 - 16 B 1371/03 -). 11 So liegt der Fall des Antragstellers. 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen belaufen sich auf der Grundlage des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 296 Euro auf 236,80 Euro. 20 % des Regelsatzes betragen danach 59,20 Euro. Der vom Antragsteller hier geltend gemachte Betrag in Höhe von 35,52 Euro kann mithin aus dem 20 %-igen Regelsatzanteil aufgebracht werden. 12 An der Darlegung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes fehlt es im Übrigen auch deshalb, weil der Antragsteller nicht nachvollziehbar beschrieben hat, dass er im Januar 2004 auf die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen angewiesen sein wird, die den von ihm geltend gemachten Eigenanteil in Höhe von 35,52 Euro erreichen werden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. 14