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Urteil

2 K 1385/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:1211.2K1385.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 00 mit der postalischen Bezeichnung S.-Straße 000 in S.-N. Sie erwarben das Grundstück auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 12. September 2001 von Frau B. T. Das Grundstück wird durch einen von der S.-Straße in westliche Richtung abzweigenden Stichweg ebenso wie das 1957 als Behelfsheim genehmigte Haus auf dem Flurstück 00 erschlossen. Unmittelbar östlich an das Flurstück 00 angrenzend, befinden sich das mit einem Trafostationshaus bebaute Flurstück 000 sowie südlich dieses Grundstückes zwei Wohnhäuser auf den Flurstücken 000 und 000. Die südlich, westlich und nördlich angrenzenden Grundstücke sind weitflächig unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Sämtliche oben genannten Grundstücke werden von keinem Bebauungsplan erfasst; der Flächennutzungsplan der Stadt S. weist diese Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft aus. 3 Auf dem Grundstück der Kläger befand sich seit Ende des zweiten Weltkrieges eine als Behelfsheim gebaute ehemalige Arbeitsdienst-Baracke aus Holz ohne Unterkellerung auf Betonstreifenfundamenten mit Sockel sowie mit einem flachgeneigten Satteldach. Dieses Gebäude verfügte 1977 über eine Grundfläche von (6,65 x 9,44) 62,77 qm. Einen Bauantrag des ehemaligen Eigentümers (Herrn S1.) vom 22. November 1977 für die nachträgliche Genehmigung des in der Zwischenzeit als Wochenendhaus genutzten Gebäudes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1977 zwar ab, stellte zugleich aber fest, dass das Wochenendhaus in seinem tatsächlichen Bestand geduldet werden müsse. An Baumaßnahmen seien lediglich Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen gestattet. Umfangreiche Maßnahmen, z. B. Erneuerung des Daches oder völlige Veränderung der Außenfassade bedürften einer bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung. 4 Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2001 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück der Kläger ein 2,20 m hoher Holzschuppen mit einer Grundfläche von ca. 30 qm im süd/südwestlichen Grundstücksbereich nahe der Grenze zum Flurstück 00 errichtet worden war. Ferner wurde festgestellt, dass das vorhandene Wochenendhaus umgebaut werden sollte. Es waren bereits sämtliche Innenwände und tragende Holzbalken beseitigt und das Dach nach Entfernung der Dachpfetten provisorisch durch Stahlträger abgestützt worden. Die vormals vorhandenen Holzinnenwände waren teilweise beseitigt und mit der Mauerung von Kalksandsteinen begonnen worden. Ferner wurden im Gebäude neue Fundamente gefertigt und war die Grundfläche durch vollständige Schließung und Dacherweiterung des vormals vorhandenen offenen Freisitzes um (8,44 m x 2,80 m) 23,63 qm vergrößert worden. Die Holzaußenfassaden sollten neu verblendet werden. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 6. November 2001 gab der Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Umbauarbeiten sofort einzustellen und drohte ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 DM an. 6 Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 forderte der Beklagte die Kläger auf, bis zum 31. Mai 2002 „sämtliche auf dem Grundstück S.-Straße 000 vorhandenen baulichen Anlagen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen". Für den Fall der Nichteinhaltung wurde den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro angedroht. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der Bauwerke, nachdem es durch die vorgenommenen Umbauarbeiten zu einer Identitätsveränderung des Gebäudes gekommen sei. Der nachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung stehe § 35 BauGB entgegen, da dem nicht privilegierten Vorhaben der Kläger mehrere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenständen. Der im südwestlichen/südlichen Grundstücksbereich befindliche Schuppen sei, unabhängig davon, ob er sich bereits seit 1977 auf dem Grundstück befinde, als dem Hauptgebäude dienendes Bauwerk nicht (mehr) zulässig, zumal er auch gegen § 6 BauO NRW verstoße. 7 Die gegen die beiden Ordnungsverfügungen eingelegten Widersprüche der Kläger vom 15. November 2001 und vom 28. Februar 2002 sind bis heute nicht beschieden worden. 8 Am 10. Mai 2002 haben die Kläger die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der sie sich gegen beide Ordnungsverfügungen des Beklagten zur Wehr setzen. Sie tragen vor, die von ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten seien genehmigungsfrei; es sollten nur nicht tragende, morsche Bauteile im Innern des Gebäudes ersetzt werden und das vorhandene Fundament teilweise verstärkt werden. Eine Erweiterung des Baukörpers sei durch sie nicht erfolgt. Insbesondere sei bei Erwerb des Objektes der ehemals offene Freisitz bereits seitlich geschlossen und überdacht gewesen. Aus der vom Beklagten im Jahre 1977 ausgesprochenen Duldung folge auch eine Duldungspflicht gegenüber den Klägern. Ferner bestreiten sie, dass das Grundstück der Kläger im so genannten Außenbereich gelegen sei, da es im Zusammenhang mit weiteren Grundstücken einen Bebauungszusammenhang bilde. Schließlich halten sie die Beseitigungsverfügung für unverhältnismäßig, da allenfalls ein Rückbau des wenige Quadratmeter umfassenden Freisitzes in Frage kommen könnte, wie dies vom Beklagten auch in anderen Fällen lediglich gefordert werde. 9 Die Kläger beantragen, 10 1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2001 aufzuheben, 11 2. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2002 in der Fassung der Modifizierung vom 4. Februar 2003 aufzuheben. 12 hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die durchgeführten Umbauarbeiten an dem Gebäude (ehemaliges Behelfsheim) keine statische Nachberechnung für das gesamte Gebäude erforderlich machten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass nicht nur Sanierungsarbeiten im Innern des Hauses durchgeführt worden seien. Insbesondere sei die Grundfläche des Hauses um ca. 1/3 vergrößert, das Gebäude vollständig entkernt, das Dach durch Stahlstützen abgefangen und die aus Holz bestehenden Innenwände durch Kalksandsteinwände ersetzt worden. All diese Bauarbeiten seien ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen worden und seien auch nicht genehmigungsfähig, da das Vorhaben gegen § 35 BauGB verstoße. Durch die Umbaumaßnahmen hätten die Kläger versucht aus dem nur als Wochenendhaus geduldeten Gebäude ein Wohnhaus zu machen, so dass der Charakter des Gebäudes komplett verändert worden sei. Damit sei die Duldungspflicht des Beklagten weggefallen, so dass nunmehr die Beseitigung der baulichen Anlage die logische Folge sei. 16 Am 4. Februar 2003 hat der Einzelrichter das Gebäude in richterlichen Augenschein genommen und mit den Erschienenen die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Rahmen dieses Termines modifizierte der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 dahingehend, dass die Beseitigung der baulichen Anlagen innerhalb eines Monates nach Bestandskraft dieser Verfügung zu erfolgen hat. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. November 2001 und vom 6. Februar 2002 in der Fassung der Modifizierung vom 4. Februar 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Zunächst begegnet die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2001 keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Beklagte hat zu Recht auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 BauO NRW wegen formeller Illegalität der Baumaßnahme die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Dieser Verfügung ging eine von ihm am 30. Oktober 2001 vorgenommene Ortsbesichtigung voraus, bei der er festgestellt hatte, dass bei den von den Klägern durchgeführten Umbauarbeiten die Innenwände vollständig beseitigt und mit der Fertigung neuer Fundamente innerhalb des Gebäudes begonnen worden ist. Bereits hierbei handelte es sich um genehmigungspflichtige Bauarbeiten im Sinne des § 63 Abs. 1 BauO NRW. Insbesondere gibt es für das Gericht nach richterlicher Inaugenscheinsnahme des Gebäudes am 4. Februar 2003 keinerlei Zweifel daran, dass die vorgenommenen Umbauarbeiten nicht unter § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW fallen, da auch tragende - morsche - Holzstützen beseitigt worden sind, die ein Abstützen durch Stahlträger erforderlich machten. Ob die weiteren Umbaumaßnahmen, durch die der ehemals vorhandene Freisitz geschlossen und die damit einhergehende Dacherweiterung von den Klägern durchgeführt worden ist oder von diesen bei Erwerb des Objektes bereits vorgefunden worden ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Aufklärung. 22 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2001 Bezug genommen. 23 Auch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2002 in der Fassung der Modifizierung vom 4. Februar 2003 ist rechtmäßig. 24 Ermächtigungsgrundlage für die vom Beklagten verfügte Beseitigung „der auf dem Grundstück S.-Str. 000, 00000 S. vorhandenen baulichen Anlagen" ist ebenfalls § 61 Abs. 1 BauO NRW. 25 Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die auf dem o.g. Grundstück befindlichen baulichen Anlagen sowohl formell als auch materiell illegal (geworden) sind. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob für ein Behelfsheim auf Grund des Führererlasses vom 9. September 1943 eine Baugenehmigung nicht erforderlich war, da eine hieraus abzuleitende formelle Legalität des Hauses spätestens mit Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung im Jahre 1965 verloren gegangen wäre. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 1687/99 -. 27 Denn an dem ehemaligen „Behelfsheim" ist eine Identitätsänderung eingetreten, so dass das Bauwerk in seiner heutigen Gestalt nicht mehr von einem evtl. Bestandsschutz für ein Behelfswohnheim erfasst wird. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kennzeichen der (bestandsschutzrechtlichen) Identität eines Bauwerkes, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache" erscheint. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, BRS Bd. 64, Nr. 90 30 Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits durch die - zumindest teilweise auch von den Klägern - durchgeführten Bauarbeiten an dem ehemaligen Behelfsheim erfüllt. Denn die Erweiterung des Daches von mehr als 1/3 über dem vormals als offener Freisitz genutzten Bereiches berührte die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes und machte eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich. Für diese Einschätzung bedarf es auf Grund der Erfahrungen des Gerichts auch keines Sachverständigengutachtens, da dies „auf der Hand liegt." Zudem wurde durch die Schließung des Freisitzes das vorhandene Bauvolumen des Gebäudes um mehr als 1/3 erweitert, und wurde und mit der Beseitigung tragender Holzstützen, der bereits begonnenen vollständigen Neuverschalung der Innenwände mit Kalksandsteinen ein derart intensiver Eingriff in den vorhandenen Bestand vollzogen, der in Anbetracht der vorhandenen morschen Bausubstanz einem Neubau gleichkommt oder zumindest den Aufwand für einen Neubau erreichen dürfte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von den Klägern in Aussicht genommene Dauerwohnnutzung ebenfalls nicht mehr von einem - unterstellten - Bestandsschutz für ein vorübergehendes Wohnen, sei es als Behelfsheim oder als Wochenendhaus gedeckt wäre. 31 Das Vorhaben der Kläger ist auch nicht (nachträglich) genehmigungsfähig, da es nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, so dass öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 75 BauO NRW entgegenstehen. 32 Es ist es nicht ernstlich zweifelhaft, das Grundstück der Kläger dem Außenbereich zuzurechnen. Denn ausweislich des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials bilden weder die Baulichkeiten auf den Flurstücken 00, 00 und 000 bis 000 mangels hinreichender Anzahl und städtebaulichen Gewichtes einen eigenen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB noch können sie als ein Bestandteil des südlich an der S.-Str. gelegenen Ortsteiles angesehen werden, da sich zwischen dem Wohnhaus auf dem Flurstück 000 und dem nächstgelegenen Bauwerk unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen entlang einer Strecke von ca. 150 Metern anschließen, die den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Entsprechendes gilt für die Gebäudeansammlungen nordwestlich des klägerischen Grundstückes. Auch diese bilden auf Grund der sie trennenden weitflächigen Wiesenflur keinen Bebauungszusammenhang mit den Baulichkeiten auf den Flurstücken 00, 00 und 000 bis 000. Dieser sich bereits auf Grund des Kartenmaterials ergebende Eindruck bestätigte sich eindrucksvoll bei der Anfahrt zum Klägergrundstück und Besichtigung der baulichen Anlagen anlässlich des Ortstermines am 4. Februar 2003. 33 Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben der Kläger gleich mehrere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. 34 Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweist, führt zur Zersiedelung der Landschaft und erfüllt damit die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB. 35 Insbesondere ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraussetzt, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt bereits, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. 36 BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27/99 - BRS Bd. 62, Nr. 117. 37 Darüber hinaus hat der Beklagte auch bereits zutreffend dargelegt, warum die genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2002 Bezug genommen und von einer weiteren eigenen Darstellung abgesehen, zumal die Kläger sich gegen diese rechtliche Bewertung nicht gewandt haben und sie allseits akzeptierte Grundlage in der mündlichen Verhandlung war. 38 Die Beseitigungsverfügung wurde zu Recht an die Kläger als Eigentümer und Bauherren der im Herbst 2001 durchgeführten Baumaßnahmen gerichtet und weist auch keine im Rahmen des § 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler auf. 39 Namentlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte nicht mehr an die im Bescheid vom 14. Dezember 1977 gegenüber Herrn S1. ausdrücklich erklärte Duldung gebunden sieht. Denn diese Duldung beinhaltete ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem vom Beklagten als formell und materiell illegal angesehenen Wochenendhaus in seinem damaligen tatsächlichen Bestand mit einer Grundfläche von 62,77 qm. Dieser ist durch den - zumindest teilweise von den Klägern selbst - vorgenommenen intensiven Eingriff in die Bausubstanz aber gar nicht mehr vorhanden, sondern ein gegenüber dem ehemaligen „Behelfsheim/Wochenendhaus" anderes Gebäude (sog. aliud) entstanden. Ein auch den Klägern zugute kommender Vollstreckungsschutz hätte sich aber allenfalls für den damaligen Bestand von 1977 als Wochenendhaus ergeben. Einen weiter gehenden Genehmigungsanspruch für das durch den Umbau entstandene (neue) Gebäude können die Kläger demnach aus der Duldung von 1977 nicht beanspruchen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Kläger sämtliche Umbauarbeiten selbst durchgeführt haben und, ob sie wussten oder hätten wissen können, dass der Beklagte seine Duldung an den damaligen Bestand geknüpft hatte, da sich hieraus kein weiter gehender Vertrauensschutz ergeben kann. Denn - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - ist die Identität des (passiv) bestandsgeschützten Gebäudes nicht mehr gegeben, so dass die Forderung nach der vollständigen Beseitigung der im Außenbereich unzulässigen baulichen Anlagen gerechtfertigt ist. Diese Forderung widerspricht entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht der sonstigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Da die Kläger diese Behauptung nicht näher substantiiert haben, bedarf es zur Begründung lediglich des Hinweises auf ca. 15 von dem Einzelrichter allein im Jahre 2003 verhandelter gleichartiger Verfahren aus S., in denen ebenfalls die vollständige Beseitigung formell und materiell illegaler Außenbereichsvorhaben im Streit war. 40 Als Folge des (nunmehr) entfallenen Vollstreckungsschutzes ist die Forderung des Beklagten, auch den im südlichen/südwestlichen Grundstücksbereich befindlichen Holzschuppen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dieser auch bauordnungswidrig an der Grundstückgrenze ohne Einhaltung einer Abstandsfläche und ohne die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW in Anspruch nehmen zu können, gelegen ist. 41 Schließlich ist auch die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig, nachdem der Beklagte im Rahmen des Ortstermines am 4. Februar 2003 seine Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2002 hinsichtlich der Frist modifiziert hat. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43