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Urteil

4 K 1391/00

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:1125.4K1391.00.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster vom 18. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13. April 2000 verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Anschaffung einer speziellen Sehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in Höhe von 230,08 EUR (= 450,- DM) zu erstatten.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster vom 18. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13. April 2000 verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Anschaffung einer speziellen Sehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in Höhe von 230,08 EUR (= 450,- DM) zu erstatten. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes und verwaltet eine Geschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft N. . Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 beantragte sie beim Leitenden Oberstaatsanwalt in N. unter Bezugnahme auf eine beigefügte augenärztliche Verordnung und einer Optiker- Rechnung die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer speziellen Bildschirmarbeitsplatzbrille in Höhe von 508,30 DM. Unter dem 18. Februar 2000 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Klägerin mit, die Aufwendungen für die Bildschirmbrille könnten nur in Höhe von 58,- DM erstattet werden. Nachdem die Klägerin unter dem 11. März 2000 erklärt hatte, mit der mitgeteilten Höhe der Kostenerstattung nicht einverstanden zu sein, wies der Generalstaatsanwalt - Beihilfestelle beim Oberlandesgericht Hamm - mit Bescheid vom 13. April 2000, der Klägerin zugestellt am 20. April 2000, den Widerspruch vom 11. März 2000 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach einem Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen seien als notwendige Kosten für die Brillengläser die Festbeträge für mineralische oder organische Einstärkengläser gemäß § 36 Abs. 2 SGB V anzuerkennen. Ein Spielraum sei insoweit nicht eingeräumt. Die mit der Verfügung vom 18. Februar 2000 zugesagten Festbeträge enthielten auch die Kosten der Einarbeitung der Gläser in das Brillengestell, sodass weitere Aufwendungen nicht erstattet werden könnten. Die Klägerin hat am 19. Mai 2000 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Dienstherr könne sich nicht darauf berufen, dass eine Kostenerstattung für die Anschaffung einer ärztlich verordneten Bildschirmbrille nur nach dem Runderlass des Finanzministeriums möglich sei. Ein Tatbestand, der nach Beihilferecht zu beurteilen sei, liege nicht vor. Erheblich sei, dass der Dienstherr die ihm nach § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung obliegende Verpflichtung, der Klägerin im erforderlichen Umfang eine spezielle Sehhilfe für ihre Arbeit am Bildschirmgerät zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt habe und ihr, der Klägerin, dadurch ein Schaden in Höhe von 450,30 DM entstanden sei. Dass die spezielle Sehhilfe für ihre Tätigkeit notwendig sei, werde auch durch Feststellungen des TÜV vom 24. November 1999 und vom 25. April 2000 belegt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Leitenden Oberstaatsanwalts in N. vom 18. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13. April 2000 zu verpflichten, ihr die Kosten der Anschaffung einer speziellen Sehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in Höhe von 230,08 EUR (= 450,- DM) zu erstatten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt es im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2000 und führt ergänzend aus, im vorliegenden Fall sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 - nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 18. Februar 2000 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2000 im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Anschaffung einer speziellen Sehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in der geltend gemachten Höhe zu. Dieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV - vom 4. Dezember 1996, BGBl. I S. 1841). Danach sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn eine Untersuchung nach Abs. 1 dieser Vorschrift ergeben hat, dass diese Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin erfüllt sind, sie also dem Grunde nach einen Anspruch auf die Bildschirmarbeitsbrille hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich der Anspruch der Klägerin indes nicht lediglich auf eine - etwa nach beihilferechtlichen Grundsätzen erfolgende - Erstattung eines Teilbetrags ihrer Aufwendungen, sondern umfasst die Erstattung der Aufwendungen in deren gesamten Höhe. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Folgendes zu Grunde zu legen: Zwar haben die Beschäftigten nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BildscharbV nur einen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber bzw., soweit es um Beamte geht, der Dienstherr eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellt. Danach ist die Bildschirmarbeitsbrille ein Arbeitsmittel, das der Dienstherr bereitzuhalten hat. Überlässt er es - wie im vorliegenden Fall - dem Beamten mit dessen Einverständnis, die Bildschirmarbeitsbrille selbst zu beschaffen, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sachausstattung tritt. In diesem Falle ist der Betrag zu erstatten, den der Arbeitgeber für die Anschaffung des erforderlichen Arbeitsmittels hätte aufwenden müssen und der der Höhe nach weiterhin durch die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt wird. Dabei ist die vom betreffenden Beamten begehrte Kostenerstattung das Surrogat für den normativ vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung. Dies schließt es aus, dass nur ein Zuschuss zu den tatsächlich entstandenen oder notwendigen Aufwendungen gezahlt wird oder dass anderweitige zweckidentische Zahlungen angerechnet werden. Nach Art. 9 Satz 2 Nr. 3 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1990 - 90/270/EWG - (AblEG Nr. L 156 S. 14) darf die Ausstattung der Arbeitnehmer mit der speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen. Mit dieser Vorgabe ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der erforderlichen Aufwendungen im Ergebnis selbst tragen muss. Der Kostenersatz erfolgt nicht auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG), die die Gewährung von Beihilfen des Dienstherrn in Krankheitsfällen zusätzlich zu der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten vorsieht. Hiervon unterscheidet sich die Pflicht des Dienstherrn, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und für den Schutz des Beamten vor Unfällen und sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu sorgen. Diese Schutzpflicht verbietet es auch, die Kosten für die Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille nach beihilferechtlichen Grundsätzen zu erstatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 2.02 -, IÖD 2003, 158. Die zitierte Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Auch wenn in jenem Verfahren im Vordergrund die Frage der Anrechenbarkeit von Versicherungsleistungen auf den Erstattungsbetrag stand, sind durch die Entscheidung Rechtscharakter und Umfang der nach § 6 Abs. 2 BildscharbV vom Dienstherrn zu erbringenden Leistung grundsätzlich geklärt worden. Danach kann die Klägerin die Erstattung ihrer Aufwendungen - über den ihr bereits gewährten Betrag von 58,- DM hinaus - in der geltend gemachten Höhe von 450,- DM bzw. 230,08 EUR verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anschaffungskosten der Bildschirmarbeitsbrille den erforderlichen Umfang im Sinne von § 6 Abs. 2 BildscharbV übersteigen, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Das beklagte Land trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da es unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.