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Beschluss

5 K 4689/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:1104.5K4689.03.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der 1923 geborene Kläger erhält seit Jahren vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit seine Altersrente nicht ausreicht, um seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Kläger leidet seit 1973 an Diabetes mellitus Typ II. Im Jahre 1983 musste er sich wegen einer Krebserkrankung einer Operation am Dickdarm unterziehen und hat seitdem einen künstlichen Darmausgang. Außerdem leidet der Kläger an Herz- Kreislauf-Störungen und musste sich 1998 einer Bypass-Operation unterziehen. Das Versorgungsamt Münster stellte durch Bescheid vom 14. Mai 1998 mit Wirkung vom 19. November 1997 fest, dass der Grad der Behinderung bei dem Kläger 100 % beträgt und dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G" bestehen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Krebs- und Zuckerkrankheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1995 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung, zunächst in Höhe von monatlich 169 DM, seit 1997 in Höhe von 162 DM monatlich. Durch Bescheid vom 24. November 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab Dezember 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. Hiergegen legte der Kläger am 30. November 2000 Widerspruch ein und forderte den Beklagten auf, den Mehrbedarf weiter zu bewilligen, weil sich bei ihm, dem Kläger, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht geändert hätten. Der Kläger beantragte unter dem 22. November 2000 bei dem Beklagten, den Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung weiter zu bewilligen. Seinem Antrag fügte der Kläger eine Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes vom 29. November 2000 bei. Darin heißt es, dass der 1,64 m große und 67 kg wiegende Kläger wegen Diabetes mellitus und wegen des künstlichen Darmausganges nach Operation im Januar 1983 einer mit Mehrkosten verbundenen Krankenkost bedürfe. In der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises T. vom 20. Dezember 2000 kommt der Kreiskommunalarzt zu der Beurteilung, dass bei dem Kläger eine Kostform geboten sei, die gegenüber der Normalernährung Mehrkosten in Höhe von 100 DM erfordere. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin durch Bescheid vom 18. Dezember 2000 für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 DM monatlich. In einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben vom 19. Dezember 2000 führte der Beklagte zur Begründung der Festsetzung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung aus, dass nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Kreises T. bei dem Kläger eine Diät einzuhalten sei, die Mehrkosten in Höhe von 100 DM monatlich erforderten. Der Kläger legte unter dem 29. Dezember 2000 Widerspruch ein und machte geltend, dass ihm ein Mehrbedarf in Höhe von wie bisher 162 DM monatlich gewährt werden müsse, weil die bei ihm erforderliche Diät Mehrkosten in dieser Höhe zur Folge habe; eine Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand sei nicht eingetreten. Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 3. Januar 2001 für den Monat Februar 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung in Höhe von 100 DM monatlich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 9. Januar 2001 Widerspruch ein. Die Landrätin des Kreises T. wies den Widerspruch des Klägers vom 29. Dezember 2000 gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2000 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises T. durch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2001 zurück. Der Kläger hat am 15. März 2001 zum Aktenzeichen 5 K 3532/00 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, dass er darauf angewiesen sei, einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in bisheriger Höhe von 162 DM zu erhalten, damit er die Kosten der bei ihm erforderlichen Diät aufbringen könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises T. vom 2. März 2001 zu verpflichten, ihm für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 einen Mehrbedarf in Höhe von weiteren 62 DM monatlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellte den dem Kläger bewilligten Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 auf 51,13 EUR um und bewilligte diesen Betrag bis August 2002. Der Kläger beantragte am 10. Juni 2002 bzw. am 12. Juli 2002 bei dem Beklagten, den Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung weiter zu bewilligen. Er fügte seinem Antrag eine Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes vom 10. Juli 2002 bei, wonach der 1,64 m große und 67 kg wiegende Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Diabetes mellitus und wegen der bei ihm vorliegenden Krebserkrankung mit künstlichem Darmausgang einer mit deutlichen Mehrkosten verbundenen Krankenkost bedürfe. Der vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Amtsarzt des Kreises T. teilte unter dem 19. Juli 2002 mit, dass die vom Kläger einzuhaltende Kostform gegenüber der Normalernährung keine Mehrkosten erfordere, weil in dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest keine Erkrankungen genannt seien, die in der aktuellen Liste der Krankheiten aufgeführt seien, die für die Ernährung regelmäßig mit Mehrkosten verbunden seien. Der Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 24. Juli 2002 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Krankenkostzulage mit der Begründung aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes ab. Der Kläger legte unter dem 27. Juli 2002 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er wegen der bei ihm seit Jahren vorliegenden Zuckerkrankheit weiterhin auf die ihm bewilligte Krankenkostzulage angewiesen sei; insoweit habe sich keine Änderung ergeben. Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises T. durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes zurück. Der Kläger hat schon am 8. Oktober 2002 ebenfalls zum Aktenzeichen 5 K 3532/00 Klage erhoben und unter Vorlage einer Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes Dr. O. vom 21. Oktober 2002 die Ansicht vertreten, dass er wegen der bei ihm vorliegenden Diabetes mellitus weiterhin auf die Bewilligung einer Krankenkostzulage angewiesen sei; dies gelte auch für die Krebserkrankung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 23. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm für die Monate September und Oktober 2002 einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 162 DM zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Das Klagebegehren des Klägers auf Bewilligung eines Mehrbedarfs ist durch Beschluss vom 4. November 2003 aus dem Verfahren 5 K 3532/00 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 5 K 4689/03 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises T. vom 2. März 2001 und der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 23. Oktober 2002 sind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 einen höheren Mehrbedarf als die gewährten 100 DM zu bewilligen. Er ist auch nicht verpflichtet, in den Monaten September und Oktober 2002 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren. Für Kranke, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist gemäß § 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger wegen der bei ihm unstreitig vorliegenden Krankheiten keiner kostenaufwendigen Ernährung bedarf. Nach den übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte leidet der Kläger an einer Zuckerkrankheit und an den Nachwirkungen einer im Jahre 1983 wegen einer akuten Krebserkrankung durchgeführten Operation des Dickdarms mit künstlichem Darmausgang. Wegen dieser bei dem Kläger unstreitig vorliegenden Erkrankungen bedarf es keiner kostenaufwendigen Ernährung, weil eine normale Ernährung ausreicht, deren Kosten der Kläger aus seiner Rente und aus der ihm ergänzend bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt aufbringen kann. Unter einer kostenaufwendigen Ernährung ist eine Ernährung zu verstehen, die mehr Kosten verursacht, als im Regelfall für den Ernährungsbedarf vorgesehen ist. Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (abgedruckt im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - NDV - 1991, 429) ist allgemein anerkannt, dass im Regelsatz ein Anteil von bis zu 50 % für den Ernährungsbedarf enthalten ist (W. Schellhorn/H. Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Auflage 2002, § 1 der Verordnung zu § 22 BSHG, Randziffer 17, S. 971; Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 12 Randziffer 52 und Wenzel in Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 12 Randziffer 6). Im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 belief sich der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand auf 550 DM (vgl. die Verordnung über die Regelsätze vom 30. Mai 2000, GVNRW 2000, S. 496). Im weiteren streitgegenständlichen Zeitraum von September und Oktober 2002 belief sich der Regelsatz auf 293 EUR. Dem Kläger stand somit im erstgenannten Zeitraum monatlich ein Betrag von 275 DM, im zweitgenannten Zeitraum ein Betrag von 146,50 EUR monatlich zur Verfügung, um seinen Ernährungsbedarf zu decken. Diese Beträge reichten aus, um seine Ernährung unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen sicherzustellen, so dass der von ihm begehrte Mehrbedarf nicht anzuerkennen ist. Die Frage, ob ein Hilfeempfänger bei bestimmten Krankheiten einer kostenaufwendigen Ernährung bedarf, beantwortet sich in der Regel auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in ihrer 2. Auflage 1997. Diese Empfehlungen werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als eine Art vorweggenommenes Sachverständigengutachten angesehen (OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 53, 310). Für die bei dem Kläger auf der Grundlage der von ihm eingereichten ärztlichen Stellungnahmen vorliegende Zuckerkrankheit des Typs II a - Zuckerkrankheit mit Normalgewicht - sehen die Empfehlungen die Bewilligung eines monatlichen Mehrbedarfs vor. Dem folgt das Gericht nicht. Vielmehr schließt es sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster in seinem Urteil vom 6. Oktober 2003 - 11 K 3182/00 - an. Darin heißt es wörtlich: „Zwar empfiehlt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in den vorher erwähnten Empfehlungen eine Krankenkostzulage für Diabeteskost bei Diabetes mellitus Typen I und II a in Höhe von 100,00 DM siehe Kleine Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, a.a.O., Tabelle Seite 36 (Stand: 31.12.1997). Dieser Empfehlung folgt das Gericht jedoch nicht. Zum Einen haben sich die ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse nach 1997 teilweise geändert. Zum Anderen führen auch die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ausgewerteten Gutachten nicht notwendig zu der in den Empfehlungen getroffenen Schlussfolgerung. So geht das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom 02.04.1991 noch davon aus, dass diätetische Lebensmittel für Diabetiker wissenschaftlich anerkannt seien und die Diätführung von Diabetikern erleichtern. Das gelte insbesondere für Konfitüren, Obstkonserven, Backwaren und alkoholfreie Getränke, die mit Zuckeraustauschstoffen oder Süßstoffen hergestellt und dadurch geeignet seien, den besonderen Ernährungserfordernissen von Diabetikern zu dienen Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, a.a.O., Seite 70. Diese diätetischen Lebensmittel seien in der Regel teurer als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Aus diesem Grunde könnten durch die diätetische Behandlung für den Diabetiker durchaus Mehrkosten entstehen, die über denen einer vollwertigen Normalkost liegen. Diese ernährungswissenschaftliche Position ist überholt. Schon Prof. Dr. Kluthe hat 1996 in seinem ebenfalls den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Grunde liegenden Gutachten ausgeführt, das Zuckeraustauschstoffe entbehrlich sind. Er rät Diabetikern überhaupt von der Verwendung diätetischer Lebensmittel ab. In die gleiche Richtung geht auch eine Stellungnahme der Diabetes and Nutrition Study Group of the European Association for the Study of Diabetes und des Ausschusses Ernährung der Deutschen Diabetesgesellschaft Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2000 Dort wird festgestellt, dass sich für eine Empfehlung zum Verzehr spezieller Diabetikerprodukte für Diabetiker keine Begründung findet. Abgesehen von der Berücksichtigung diätetischer Lebensmittel kommen sowohl das Bundesgesundheitsamt als auch Prof. Dr. Kluthe zu dem Ergebnis, dass die Diabetesdiät prinzipiell den Regeln einer gesundheitsbewussten, normalen Ernährung folge. Für Diabetiker gälten deshalb grundsätzlich die gleichen Nährstoffbedürfnisse wie für Gesunde, um entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung eine bedarfsdeckende, vollwertige Ernährung zu sichern. Auch in den vorgenannten Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2000 wird betont, dass Ernährungsempfehlungen für Menschen mit Diabetes denen sehr ähnlich sind, die auch für die Allgemeinbevölkerung zur Erhaltung der Gesundheit empfohlen werden. Deshalb sollte sich die Nahrung für Diabetiker nicht wesentlich von der unterscheiden, die für Gesunde empfehlenswert ist. Grundlage gesunder Ernährung ist danach eine ausgewogene Mischkost, die sich individuell zusammensetzt aus bestimmten Kohlehydrat-, Fett- und Eiweißanteilen. Im Einzelnen werden empfohlen: reichlich Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe (Vollkornprodukte wie Brot, Naturreis, Vollkornnudeln oder Müsli, Gemüse und Salat sowie Frischobst), wenig Fett und fettreiche Lebensmittel, günstige Fette (Milchprodukte und Käse mit niedrigem Fettgehalt; kleinere Fleischportionen zwei- oder dreimal wöchentlich, Seefisch, magere Wurstsorten, bevorzugte Verwendung pflanzlicher Fette), Zucker und Alkohol in Maßen, ausreichendes Trinken (z. B. Mineralwasser, Tee oder Kaffee). Soweit der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in seinen Empfehlungen zu dem Ergebnis kommt, eine solche Ernährung sei teurer als der im Regelsatz enthaltene Anteil, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Kostenaufwand für Langzeitdiäten Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, a.a.O., Seite 59 f. wird ausgeführt, die „vollwertige Ernährung" als unterstützende Maßnahme in der Behandlung von chronisch Kranken und die „Diät" als therapeutische Maßnahme könnten unter Umständen Mehr-, aber auch Minderkosten im Vergleich zur „Normalkost" verursachen. Die Feststellung des finanziellen Mehraufwandes wurde auf der Basis von 60 Tagesspeiseplänen getroffen, die das Institut für Ernährungsberatung und Diäthetik der Deutschen Gesellschaft für Ernährung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 1978 zusammengestellt hat. Dabei wurden günstige Tagespläne ebenso berücksichtigt wie kostenaufwendige Pläne. Für normale Lebensmittel wurden Preisangaben aus statistischen Berichten des Bundes und des Landes Nordrhein- Westfalen zu Grunde gelegt, für diätetische Lebensmittel hingegen Marktpreise eingesetzt, die in Einzelhandelsfachgeschäften erhoben worden sind. Allein der Umstand, dass bei den Berechnungen diätetische Lebensmittel berücksichtigt wurden, vermindert die Aussagekraft des Gutachtens zu den Kosten einer nach neueren Erkenntnissen gebotenen Kost für Diabetiker, die ja gerade ohne diese speziellen Lebensmittel auskommt. Hinzu kommt, dass in den vergangenen zehn bis fünfzehn Jahren das Bewusstsein in der Bevölkerung gestiegen ist, gesund zu leben, insbesondere sich gesund zu ernähren. Das hat dazu geführt, dass viele Lebensmittel, die fettreduziert und mit Zuckerersatzstoffen hergestellt sind, stärker verbreitet sind und oft ebenso preiswert in Supermärkten zu kaufen sind wie „Normalkost". Vgl. VG Münster, Urteil vom 10.09.2002 - 5 K 1174/99 -, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.02.1997 - 4 M 282/97 -, FEVS 47, 559. Außerdem ist die Annahme der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, es sei ein Aufschlag für Schwund, Verderb und Verlust von 20 % hinzuzurechnen, nicht gerechtfertigt. Durch bessere Lagerung im Geschäft und durch Angabe von Haltbarkeitsdaten ist heute ein Schwund in dieser Größenordnung nicht mehr zu erwarten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.02.1997, a.a.O. Zwar hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge die Schwundzuschläge bei der Berechnung seiner Empfehlungen in Abzug gebracht, gleichzeitig aber nach wie vor einen Lebensmittelaufwand bei mittlerem Konsumniveau zugrundegelegt. Auch aus diesem Grund erscheint die Verwertbarkeit der Empfehlungen im vorliegenden Fall zweifelhaft. Bei der Berechnung des erforderlichen Aufwands für eine spezielle Krankenkostform ist zwar ein gewisser Kostenspielraum erforderlich, um eine schmackhafte und hinreichend abwechslungsreiche Ernährung zu gewährleisten. Es widerspricht aber der Zielsetzung des BSHG, wenn bei der Preiskalkulation auch Gerichte berücksichtigt werden, die nur mit gehobenen Lebensmittelkosten zubereitet werden können. Das mag zwar den Abwechslungsreichtum noch weiter erhöhen, ist aber mit einer sparsamen Haushaltsführung, die nicht nur dem gesundem, sondern auch dem kranken Sozialhilfeempfänger zuzumuten ist, nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt daher dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung, der von einer Arbeitsgruppe aus Ärzten verschiedener Gesundheitsämter zusammengestellt worden ist, die in Zusammenarbeit mit Sozialämtern ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine ausgewogene allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlene Mischkost in dem oben beschriebenen Sinn die besten Voraussetzungen bietet, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und dass eine solche Mischkost keine Mehraufwendungen gegenüber dem Regelsatz verursacht. Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen überein mit einer neueren Einschätzung des Diabetes Forschungsinstituts an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vgl. das im Urteil des vom OVG NW vom 28.09.2001 a.a.O. zitierte Schreiben vom 17.06.1998. Dabei wird generell die Auffassung vertreten, dass Mehrkosten für die einzuhaltende Diabetesdiät gegenüber einer normalen gesunden Ernährung auf der Basis verfügbarer Lebensmittel nicht entstehen müssten." Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen ausreichte, sich mit normaler Kost zu ernähren. Für diese Kost bedurfte es keines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. Vielmehr reichte der Ernährungsanteil im Regelsatz aus. Der Kläger hat weder im Vorverfahren noch im Klageverfahren besondere Umstände geltend gemacht, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Selbst wenn das Gericht für den erstgenannten streitigen Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er wegen der bei ihm vorliegenden Zuckerkrankheit auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen war, betrug der Mehraufwand auf der Grundlage der vorgenannten Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall 100 DM, die von dem Beklagten auf der Grundlage der von ihm eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises T. auch bewilligt worden sind. Der Kläger hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die es im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2000 bis März 2001 rechtfertigen würden, einen weiteren monatlichen Betrag von 62 DM zur Verfügung zu stellen, um bei dem Kläger zu gewährleisten, dass er wegen der bei ihm vorliegenden Zuckerkrankheit entsprechende Lebensmittel kaufen konnte. Auch die Krebserkrankung am Dickdarm, die im streitgegenständlichen Zeitraum (mindestens) 20 Jahre zurücklag und für die sich in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen kein Hinweis auf eine akute Erkrankung findet, kann nicht zu einer Bewilligung von Mehrkosten führen. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge kommt eine mehrkostenverursachende Ernährung nur bei belastender Therapie bei noch vorhandenem Tumor in Betracht (Empfehlungen S. 68). Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die bei ihm vorliegenden Erkrankungen eine kostenaufwendige Ernährung zur Folge haben, hat die Klage keinen Erfolg. Zwar dient der Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung dazu, pauschal einen zusätzlichen Ernährungsbedarf abzudecken, der durch die ohnehin schon pauschalierende Regelung der Regelsatzleistungen nicht gedeckt werden kann. Allerdings sollen nicht irgendwelche theoretisch möglichen Mehrkosten berücksichtigt werden, sondern die tatsächlichen Mehrkosten, soweit sie erforderlich sind (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. November 1972 - VII UE 25/72 -, FEVS 21, 363, 366). Dementsprechend gehört es zu den Obliegenheiten jedes Hilfesuchenden, Angaben darüber zu machen, wie er sich wegen der bei ihm vorliegenden Krankheit ernähren muss und welche Kosten dadurch verursacht werden. Auch im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung ist allgemein von der Obliegenheit jedes Hilfesuchenden auszugehen, dem Träger der Sozialhilfe und - im Falle eines Klageverfahrens dem Gericht - Kenntnis von den Umständen zu verschaffen, die notwendig sind, damit entschieden werden kann, ob und in welchem Umfang („in angemessener Höhe") der von dem Hilfesuchenden geltend gemachte Bedarf gedeckt werden muss (vgl. zu den Obliegenheiten eines Hilfesuchenden bei der Bewilligung von Sozialhilfe: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 90, 154 = FEVS 43, 59 und Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433). Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat vorgetragen, dass er in der Vergangenheit einen Mehrbedarf in entsprechender Höhe erhalten habe und in diesem Zusammenhang nie danach gefragt worden sei, welche Kosten die aus seiner Sicht notwendige Ernährung verursache. Dagegen hat der Kläger nicht im Einzelnen ausgeführt, auf welche Ernährung er angewiesen ist und aus welchen Gründen diese Ernährung mehr Kosten verursacht als für eine normale Ernährung aufgebracht werden müsste. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund eines seit Jahren allgemein gestiegenen Gesundheitsbewusstseins in Fragen der Ernährung viele Lebensmittel, die für den Kläger geeignet sind, oft ebenso oder fast genauso preiswert in Lebensmittelketten zu kaufen sind wie Normalkost (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 E 49.93 -, FEVS 46, 201 und OVG Lüneburg, Urteil vom 22. November 1996 - 4 L 2826/94 -, FEVS 47, 554). Das Gericht geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die für die Ernährung des Klägers notwendigen Lebensmittel im streitgegenständlichen Zeitraum in großen Lebensmittelketten zu Preisen zu kaufen waren, die nicht wesentlich höher waren als die Preise für normale Lebensmittel, die aus dem Regelsatzanteil für Ernährung aufzubringen sind. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung Ausführungen dazu macht, dass der Beklagte seinen Vermieter zur Beachtung der Gesetze anhalten und auch selbst die Gesetze beachten solle, macht der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, so dass er insoweit keinen Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung im laufenden Klageverfahren hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.