Urteil
6 K 2040/99
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0409.6K2040.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.954,92 EUR (5.779,33 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11. September 1999 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die durch Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie durch die Behandlung von Abwasser im Zuge tierseuchenrechtlicher Maßnahmen auf dem Hof des Beklagten entstanden sind und die sie getragen hat. 3 Der Beklagte ist Landwirt. Am 2. Dezember 1994 wurde auf seinem Hof der Verdacht der Europäischen Schweinepest amtstierärztlich festgestellt. Der Oberkreisdirektor des Kreises X ordnete daraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 1994 neben der Tötung des gesamten Schweinebestandes als Maßnahmen der Seuchenbekämpfung auch die Reinigung und Desinfektion des Gehöfts und die Behandlung der Abwasser an. Für die getöteten Tiere erhielt der Beklagte vom Landesamt für F eine teilweise Entschädigungsleistung nach § 70 TierSG, da sein dem Grunde nach gegebener Entschädigungsanspruch aus § 66 Nr. 1 TierSG gemäß § 69 Abs. 1 TierSG untergegangen war. Die hiergegen erhobene und auf weitere Entschädigung sowie auf eine die gewährten 300,- DM überschreitende Beihilfe gemäß § 11 AGTierSG NW u. a. für die im vorliegenden Verfahren streitigen Kosten gerichtete Klage - 6 K 3102/95 - wies das erkennende Gericht durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 1998 ab. 4 Die Kosten für Reinigung und Desinfektion betrugen laut Rechnung der Firma G aus Hamm (an den Beklagten) 3.203,33 DM, und die Kosten für das Absaugen und Entsorgen des bei der Reinigung entstandenen Abwassers beliefen sich nach der Rechnung der Firma Y (an den Kreis X) auf 2.576,- DM. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 5.779,33 DM verauslagte auf Bitten des Oberkreisdirektors des Kreises X die Klägerin, und ihr Gemeindedirektor stellte sie (neben weiteren Kosten) sodann dem Beklagten mit Leistungsbescheid vom 20. Juni 1995 in Rechnung, gegen den der Kläger Widerspruch und Klage erhob. Das erkennende Gericht hob durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - den Bescheid des Gemeindedirektors der Klägerin vom 20. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises X vom 19. September 1995 auf und führte zur Begründung aus: Die in Form eines Leistungsbescheides an den Beklagten ergangene Aufforderung, dem Gemeindedirektor der Klägerin (u. a.) die oben genannten Kosten zu erstatten, sei rechtswidrig, da es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage mangele. Die für diese Aufforderung einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage sei § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW. Diese Vorschriften bestimmten indes nur die materielle Kostenlast dahin, dass endgültig der Beteiligte im Sinne des § 26 Abs. 1 AGTierSG NW belastet werden solle, enthielten aber keine ausdrückliche Ermächtigung für ein Handeln durch Leistungsbescheid. Eine Befugnis des Gemeindedirektors der Klägerin, Kosten durch Leistungsbescheid gegenüber dem materiell Kostenpflichtigen geltend zu machen, könne auch nicht durch Auslegung gewonnen werden, weil es hier an einem Über- Unterordnungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner fehle. Ferner führte das Gericht aus, dass die Klägerin durch das Urteil nicht gehindert sein werde, die Erstattung der streitgegenständlichen Kosten der Reinigung und Desinfektion der Stallungen und des Gehöfts sowie der Behandlung des Abwassers in Form einer schlichten Zahlungsaufforderung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, und begründete im Einzelnen, dass es sich bei den Kosten der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten und den Kosten für die Behandlung des Abwassers seiner Ansicht nach um Kosten handele, die § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW unterfielen, da sie in den §§ 23 bis 25 AGTierSG NW nicht erwähnt seien. 5 Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 forderte der Bürgermeister der Klägerin daraufhin den Beklagten auf, die Kosten der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten und für die Abwasserbehandlung in Höhe von insgesamt 5.779,33 DM zu erstatten. Nachdem eine Zahlungserinnerung ergangen war, verweigerte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 1999 unter Hinweis auf die in Frage stehende Rechtmäßigkeit der Forderung eine Zahlung und verwies auf eine eventuelle gerichtliche Klärung. 6 Nach erneutem Schriftwechsel hat die Klägerin am 11. September 1999 Klage erhoben, zu deren sie Begründung sie ausführt: Die Klage sei zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, da der Rechtsstreit nach der Vorschrift des § 26 AGTierSG NW zu beurteilen sei, die eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage darstelle und offensichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei auch deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die Kosten auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus § 26 Abs. 3 AGTierSG NW verauslagt habe und der Rückgewähranspruch die Rechtsnatur der bei der Leistung angenommenen Leistungspflicht teile. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - nicht entgegen, da die jetzige Leistungsklage einen anderen Streitgegenstand habe als die seinerzeitige Anfechtungsklage umgekehrten Rubrums. Die Klage sei auch begründet. Sie - die Klägerin - habe, wie aus den Ausführungen im o. g. Urteil folge, einen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten aus § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW; der Zinsanspruch folge aus § 291 BGB analog. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.954,92 EUR (5.779,33 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Die Rechtswegzuweisung aus § 72 b TierSG erfasse ausdrücklich nur Ansprüche auf Entschädigung, nicht aber Ansprüche der beteiligten Behörden auf Ersatz von Kosten für Maßnahmen, die sie als Helfer der zuständigen Ordnungsbehörden ausgeführt haben. Dies zeige auch die Formulierung in § 26 AGTierSG NW, nach der die in den §§ 23 bis 25 AGTierSG NW nicht erwähnten Kosten den Beteiligten unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche" zur Last fallen; das Gesetz gehe also selbst davon aus, dass eine Abwicklung zivilrechtlich erfolgen sollte. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht zu. § 26 Abs. 3 AGTierSG NW regele nur die interne Kostenverteilung zwischen den beteiligten Behörden, stelle aber keine Anspruchsgrundlage dar; auch das erkennende Gericht habe eine solche in seinem Urteil nicht benannt. Es könnten hier nur Ansprüche desjenigen geltend gemacht werden, der tatsächlich die Gefahr anstelle des Beklagten beseitigt habe, hier also des Oberkreisdirektors des Kreises X. § 26 Abs. 3 AGTierSG NW wolle zwar nur die Verauslagung der Kosten durch die örtlichen Ordnungsbehörden regeln, erlaube aber nicht die Abwälzung der Kosten auf den Beteiligten. Allenfalls könne sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus einer öffentlich- rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben; Geschäftsführer sei aber der Oberkreisdirektor des Kreises X und nicht der Gemeindedirektor der Klägerin gewesen. Sollte Letzterer überhaupt als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden sein, so nur privatrechtlich, da der Oberkreisdirektor des Kreises X zuständige und handelnde Behörde gewesen sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) und der beigezogenen Verfahrensakten mit den Aktenzeichen 6 K 3102/95 und 6 K 3104/95 Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 A) Die Klage hat insgesamt Erfolg. 14 I. Die Klage ist zulässig. 15 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegeben. Namentlich liegt eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist. Dass ist dann der Fall, wenn das Begehren des Rechtsschutzsuchenden öffentlich- rechtlicher Art ist. Bei Leistungsklagen kommt es auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der zugleich das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestimmt. Maßgeblich ist demnach, ob die streitentscheidenden Rechtssätze dem öffentlichen oder privaten Recht angehören, 16 vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, VwGO § 40 Rnr. 204, 205, 207, 213, 220. 17 Die Klägerin stützt den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz - AGTierSG NW -. Gewährt die genannte Vorschrift den behaupteten Anspruch, so handelt es sich bei ihr um einen Rechtssatz des öffentlichen Rechts, weil sein berechtigtes Zuordnungssubjekt die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Gemeinde und damit ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt (als solcher) ist, 18 zur Einordnung der Rechtssätze als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich in Anwendung der formellen oder materiellen Subjekttheorie vgl. Ehlers, a. a. O., VwGO § 40 Rnr. 225 f., 235. 19 Aus § 72 b des Tierseuchengesetzes - TierSG - folgt entgegen der Ansicht des Beklagten nichts anderes. Dieser Vorschrift, nach der für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist, kann nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnommen werden, dass sonstige Erstattungsansprüche auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts wie etwa der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch vor den Zivilgerichten zu verfolgen wären. Erfüllt eine Streitigkeit - wie hier - die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO und ist für sie deshalb grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so bedarf es - abgesehen von der Möglichkeit einer Rechtswegzuweisung durch das Grundgesetz (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4, 34 Grundgesetz - GG -) - einer sogenannten abdrängenden Sonderzuweisung in einem förmlichen Gesetz des Bundes oder eines Landes (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 VwGO), die im Interesse des Rechtsschutzsuchenden und zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ausdrücklich erfolgen oder sich zumindest aus dem Gesamtgehalt einer Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe" der betroffenen Materien hinreichend deutlich und logisch zwingend ergeben muss. 20 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, VwGO § 40 Rnr. 48 f.; strenger: Ehlers, a. a. O., VwGO § 40, Rnr. 488 ff. 21 An einer solchen ausdrücklichen oder zumindest hinreichend deutlichen Regelung fehlt es hier. Bereits dem Wortlaut des § 72 b TierSG lässt sich die der Norm durch den Beklagten beigelegte Aussage nicht entnehmen. Ihre systematische Stellung im Abschnitt II.4. des Tierseuchengesetzes bestätigt diesen Befund, weil sich dieser Abschnitt ausschließlich mit Entschädigungsansprüchen den Tierbesitzers für Tierverluste beschäftigt, was im übrigen auch für das Tierseuchengesetz insgesamt gilt, nicht aber mit sonstigen Erstattungsansprüchen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts. Schließlich belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 72 b TierSG, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Vorschrift allein eine Klarstellung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem § 66 ff. TierSG angestrebt hat. Denn diese Vorschrift ist deshalb in das damalige Viehseuchengesetz und heutige Tierseuchengesetz eingefügt worden, weil sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung jeweils die eigene Zuständigkeit für Entschädigungsstreitigkeiten nach dem Viehseuchengesetz behauptet hatten, 22 vgl. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 14. Januar 1972, Bundestags- Drucksache VI/3017, Begründung, Seite 12, sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil 19. Oktober 1971 - 1 C 3.69 -, BVerwGE 39, 10 m. w. N. 23 Dass im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wird schließlich auch nicht durch § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW in Frage gestellt. Denn die Formulierung, dass die Kosten im Sinne dieser Vorschrift unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche" den Beteiligten zur Last fallen, ist lediglich so zu verstehen, dass die Kostenregelung ohne Nachteil für etwa bestehende privatrechtliche Ersatzansprüche - z. B. des Beteiligten gegen einen Dritten - erfolgen und diese deshalb nicht berühren soll. 24 2. Der Zulässigkeit der als allgemeine Leistungsklage statthaften Klage steht, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, auch nicht das rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - entgegen. Eine Klage ist allerdings unzulässig, wenn über ihren Streitgegenstand bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Streitgegenstand ist dabei der prozessuale Anspruch, d. h. das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz durch Erlass eines Urteils mit einem bestimmten Inhalt. Er wird in sachlicher Hinsicht durch den Klageantrag - dabei wesentlich auch durch die einschlägige Rechtsschutzform - und den zu seiner Begründung dienenden Lebenssachverhalt bestimmt und in persönlicher Hinsicht durch die Hauptbeteiligten maßgeblich gekennzeichnet. 25 Allgemein zur Unzulässigkeit einer Klage, über deren Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden ist: Kopp/Schenke, a. a. O., VwGO Vorb. § 40 Rnr. 17, VwGO § 121 Rnr. 9 f.; zum Streitgegenstandsbegriff vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., VwGO § 90 Rnr. 7, 12. 26 In Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Klage nicht wegen einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Streitgegenstand unzulässig, weil Streitgegenstand des Verfahrens 6 K 3104/95 der mit dem Ziel der Aufhebung des Leistungsbescheides vom 20. Juni 1995 gestellte Anfechtungsantrag des damaligen Klägers und heutigen Beklagten war, während hier ein mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachter Antrag auf Zahlung verfolgt wird. 27 II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auf § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW stützen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW fallen unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche alle in den §§ 23 bis 25 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG NW anzusehen 1. der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere, 2. der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen und 3. der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind die örtlichen Ordnungsbehörden verpflichtet, auch die in Abs. 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu tragen. Diese Regelung gewährt der örtlichen Ordnungsbehörde, die Kosten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW verauslagt hat, einen Anspruch gegen den Beteiligten auf Auslagenersatz (1.), und die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt (2.). 28 1. Anspruchsgrundlage ist eine Vorschrift dann, wenn sie einem Rechtsobjekt die Befugnis gibt, von einem bestimmten anderen Subjekt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, 29 vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I., 10. Aufl. 1994, § 43 Rnr. 6; vgl. ferner auch die Legaldefinition in § 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. 30 Diesen Anforderungen genügt § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 3 AGTierSG NW, weil der Gesetzgeber in dieser Regelung einen Ausgleichsanspruch voraussetzt und dieser Anspruch auch aus der Norm selbst und nicht aus einer sonstigen, zusätzlich heranzuziehenden Rechtsnorm folgt. Zwar enthält die Regelung keine ausdrückliche Anordnung der Rechtsfolge, dass die örtliche Ordnungsbehörde den Ersatz der verauslagten Kosten von dem Beteiligten verlangen kann; dass der Gesetzgeber diese Befugnis aber voraussetzt, belegt § 26 Abs. 3 AGTierSG in aller Deutlichkeit. Wenn nämlich die örtliche Ordnungsbehörde einerseits die Pflicht zur Verauslagung der Kosten nach Abs. 1 trifft, sie andererseits aber die Kosten nur im Falle des Unvermögens des Beteiligten zu tragen haben soll, bedeutet dies zwingend, dass sie die verauslagten Kosten dann nicht endgültig tragen soll, wenn der Beteiligte zu deren Tragung in der Lage ist. Soll mithin grundsätzlich nicht sie, sondern der Beteiligte die Kosten endgültig tragen, so muss es ihr möglich sein, die verauslagte, d. h. vorübergehend zur Verfügung gestellte Summe von den Beteiligten zu fordern. Dass auch die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW, die bei wörtlicher Betrachtung nur die materiell-rechtliche Kostenlast festlegt, ebenfalls vom Bestehen eines gegen den Beteiligten gerichteten Anspruchs ausgeht, wird auch durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 AGTierSG NW verdeutlicht, nach der mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner haften. Denn Gesamtschuldner können nur diejenigen sein, die Ansprüchen eines Dritten ausgesetzt sind. Die Gesetzgebungsgeschichte belegt gleichfalls, dass der örtlichen Ordnungsbehörde ein Ausgleichsanspruch gegen den Beteiligten zustehen soll, und verdeutlicht insbesondere, dass dieser Ausgleichsanspruch durch § 26 AGTierSG NW selbst gewährt werden soll. § 28 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 - AGVG - (GS. S. 149) in der Fassung vom 28. März 1928 (GS. S. 45) - die Vorgängervorschrift des heutigen § 26 AGTierSG NW - bestimmte in seinem Abs. 1 Satz 1 nahezu wortgleich mit § 26 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG NW, dass unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche alle in den §§ 24 bis 27 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln erwachsen, den Beteiligten zur Last fallen. Nach § 28 Abs. 3 AGVG hatten die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls zu verauslagen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift galten wegen der Haftung mehrerer Verpflichteter und wegen der Beitreibung der Kosten die Vorschriften des § 25 Abs. 1, 3 (Hervorhebung durch das Gericht), und nach § 25 Abs. 3 AGVG waren die Kosten vom Regierungspräsidenten festzusetzen und im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. Zwar ist die Regelung des § 28 Abs. 2 AGVG i. V. m. § 25 Abs. 3 AGVG nicht in das Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes - AGVG-NW - vom 4. Juni 1963 (GV.NW. 1963 S. 203) übernommen worden, mit dessen Inkrafttreten das AGVG in der Fassung vom 28. März 1928 außer Kraft getreten ist (§ 34 Abs. 2 Buchstabe a) AGVG-NW). Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beteiligte nun trotz der ihn nach wie vor treffenden Kostenlast von einem gegen ihn gerichteten Anspruch freigestellt werden sollte. Denn in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 11. September 1962 (Drucksache V/8, S. 16) wird zu Abschnitt VI (Kosten) des Gesetzes ausgeführt, dass dieser die bisherige Kostenregelung im wesentlichen beibehalte, sie aber in einigen Punkten vereinfache. 31 2. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. 32 Die Kosten für Reinigung und Desinfektion der Stallungen und des Gehöfts sowie für Absaugen und Entsorgen des bei der Reinigung entstandenen Abwassers stellen nicht in den §§ 23 bis 25 erwähnte Kosten dar. Insoweit hat das Gerichts bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3104/95 - ausgeführt: 33 § 25 Nr. 3 AGTierSG betrifft lediglich Kosten für Hilfskräfte, welche mit Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit lebenden oder toten Tieren betraut worden sind. 34 Auch § 25 Nr. 4 AGTierSG ist gleichfalls nicht einschlägig. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Unterfall dahingehend auszulegen, dass die örtliche Ordnungsbehörde auf ihre Kosten allein den Abtransport von Abfällen und Abwässern und die kontrollierte Entsorgung der Stoffe außerhalb des jeweiligen Betriebes zu gewährleisten hat, soweit eine Verwendung, Verwertung oder Beseitigung der Stoffe in dem jeweiligen Betrieb oder auf dem jeweiligen Betriebsgelände nicht in Betracht kommt. Bereits begrifflich scheidet aus, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter § 25 Nr. 4 AGTierSG NW zu subsumieren, denn als Ziel der Regelung ist allein die unschädliche Beseitigung von Stoffen, die als Träger des Ansteckungsstoffs einer Seuche in Betracht kommen, erklärt. Auch die Entsorgung" von Abwasser - das Absaugen und Umpumpen von Abwasser ist bereits als Vorgang der Desinfektion zu verstehen - ist nicht unter § 25 Nr. 4 AGTierSG zu fassen, da das Abwasser nach seiner Vermischung mit Desinfektionsmitteln entsprechend seiner üblichen Verwertung auf Felder aufgebracht werden kann. Wenn das Abwasser im übrigen so behandelt - desinfiziert - wird, dass es danach keine Gefahr einer Ansteckung mehr darstellt, lässt sich die Behandlung und Verbringung des Abwassers auch deshalb nicht unter § 25 Nr. 4 AGTierSG fassen, da dort nur die Beseitigung von Stoffen unter die Regie der Ordnungsbehörde gestellt ist, die mit dem Ansteckungsstoff überhaupt noch behaftet sein können." 35 Die Kosten unterfallen schließlich auch nicht § 23 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 AGTierSG NW. Nach dieser Vorschrift tragen, soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Fraglich ist schon, ob hier ein Fall vorliegt, in dem eine Entschädigung zu zahlen ist. Denn auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 16. Dezember 1998 - 6 K 3102/95 - steht fest, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Entschädigung zustand, weil sein dem Grunde gegebener Entschädigungsanspruch aus § 66 Nr. 1 TierSG gemäß § 69 Abs. 1 TierSG untergegangen war, und dass ihm zu Recht nur eine Teilentschädigung im Ermessenswege gewährt worden war. Jedenfalls aber stehen Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie Kosten der Abwasserbehandlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötung oder Schlachtung von Tieren. Mit der Forderung eines unmittelbaren" Zusammenhangs zwischen Tötung oder Schlachtung und Kosten bezweckt der Gesetzgeber den Ausschluss der Übernahme solcher Kosten, die nur mittelbare Folge der Tötung, unmittelbar aber auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Die Reinigung und Desinfektion der Stallungen steht ebenso wie die Abwasserbehandlung nicht in unmittelbaren Zusammenhang gerade mit der Tötung der Tiere; sie ist vielmehr Folge des festgestellten Seuchenverdachts und der damit verbundenen Infektionsgefahr. Entsprechend können die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und die Reinigung, Desinfektion oder unschädliche Beseitigung u. a. von Schlamm oder sonstigen Gegenständen, von denen anzunehmen ist, das sie den Ansteckungsstoff enthalten, nach §§ 18, 27 TierSG sogar selbständig und ohne eine begleitende Tötungsanordnung vorgeschrieben werden, ohne dass dies nach seuchenrechtlichen Vorschriften eine Entschädigungspflicht des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW auslösen würde. 36 So zu Kosten der Desinfektion von Stallungen schon Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. März 1996 - 6 K 4392/94 -, bestätigt durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1997 - 13 A 2449/96 -. 37 Der Beklagte ist als Unternehmer des betroffenen Betriebes und als Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände auch Beteiligter im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und 3 AGTierSG NW. 38 Schließlich hat die Klägerin die fraglichen Kosten verauslagt, was mit Blick auf eine effektive Seuchenbekämpfung und die Weigerung des Beklagten, die Kosten zu tragen, auch erforderlich war. 39 B. Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 291 BGB 40 - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1962 - V C 11.61, V C 16.61 -, BVerwGE 14, 1 ff.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 90 Rnr. 22 -, 41 der hinsichtlich der Zinshöhe auf die Regelung in § 288 BGB verweist, die mit Blick auf die bereits vor dem 1. Mai 2000 eingetretene Fälligkeit der hier bestehenden Forderung in Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB - noch in ihrer vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist, nach der der Zinssatz - wie beantragt - 4 % beträgt. 42 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist mit Blick auf die Geldforderung in Höhe von 2.954,92 EUR, die Zinsforderung in Höhe von circa 420,- EUR und etwaige außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf 3.400,- EUR bestimmt worden. 43