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Urteil

5 K 1640/99

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2003:0401.5K1640.99.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der am 0 geborene Kläger ist schwerbehindert. Der vom Versorgungsamt Münster am 31. Januar 1990 ausgestellte Schwerbehindertenausweis bestimmt mit Wirkung vom 11. November 1981 den Grad der Behinderung mit 100 %. Außerdem enthält der Ausweis die Merkzeichen G, aG, H sowie RF. Der Kläger lebt im Haushalt seines Stiefvaters und seiner Mutter. Er hat zwei 1981 und 1992 geborene Schwestern, die ebenfalls aus der ersten Ehe seiner Mutter stammen. Der Kläger beantragte am 30. September 1997 bei dem Beklagten, die Kosten für den Erwerb eines Führerscheines und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu übernehmen mit der Begründung, dass er ein Auto benötige, um zukünftig eine Arbeitsstelle annehmen zu können. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 4. Dezember 1997 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht erwerbstätig sei und für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht ständig darauf angewiesen sei, ein Kraftfahrzeug zu nutzen; vielmehr reiche ein Rollstuhl aus; wenn ausnahmsweise die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zwingend notwendig sei, müsse sich der Kläger darauf verweisen lassen, einen Leihwagen oder ein Taxi einzusetzen; die hierdurch entstehenden Kosten könne der Kläger, soweit die ihm bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nicht ausreiche, vom örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten. Der Kläger legte am 23. Dezember 1997 Widerspruch ein und machte geltend: Er wohne weit außerhalb des Ortskerns; öffentliche Verkehrsmittel gebe es dort nicht; die nächste Haltestelle sei drei Kilometer entfernt; auch wenn er den Rollstuhl benutzen könne, sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen, um in den Bus zu kommen; im Bus selber müsse sein Rollstuhl von drei Erwachsenen festgehalten werden, damit er sich nicht unkontrolliert im Bus bewegen könne, wenn der Bus anfahre, bremse und anhalte; seine Mutter könne sich nicht ständig um ihn kümmern, denn sie müsse noch seine beiden Schwestern und ihren berufstätigen Ehemann versorgen; wenn er zu einer einzelnen Veranstaltung fahren wolle, müsse er mehrmals beim Sozialamt vorsprechen, um das Eintrittsgeld und die Fahrtkosten erstattet zu bekommen; dies nehme sehr viel Zeit in Anspruch; wenn ihm nicht ermöglicht werde, den Führerschein zu erwerben und selbst ein Auto zu fahren, werde ihm seine Zukunft als nützliches Mitglied der Gesellschaft verbaut. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sich auch aus dem Widerspruchsvorbringen die Notwendigkeit einer ständigen Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch den Kläger nicht ergebe. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 10. Juni 1999 durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Kläger hat am 9. Juli 1999 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Er habe in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 26. Februar 2000 an einer vom Arbeitsamt organisierten und finanzierten Maßnahme teilgenommen, um überprüfen zu lassen, ob er mit seiner Behinderung in der Lage sei, eine Lehre als Bürokaufmann durchzuführen; im Rahmen dieser Überprüfungsmaßnahme habe er täglich von O nach D fahren müssen, um den Kurs dort zu besuchen; er sei jeweils von einem Taxi abgeholt und wieder nach Hause gebracht worden; da die Überprüfung positiv ausgefallen sei, werde er eine ebenfalls vom Arbeitsamt geförderte Lehre als Bürokaufmann antreten; auch im Rahmen dieser Lehre müsse er täglich von O nach D und zurück fahren; diese Ausbildung dauere voraussichtlich 18 Monate; es sei für ihn unzumutbar, diese Fahrten immer mit einem Taxi durchzuführen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Dezember 1997 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 zu verpflichten, eine Beihilfe für den Erwerb des Führerscheins und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Durch Beschlüsse vom 17. Januar 2003 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1997 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe für den Erwerb des Führerscheines und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu bewilligen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. Juni 1999. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfeanspruch geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum vom Bekanntwerden des Bedarfs (§ 5 BSHG) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides und gilt grundsätzlich sowohl für laufende als auch für einmalige Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1 BSHG). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung für die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung mit einzubeziehen, denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinaus reichen sollte (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221 = NJW 1996, 2588; weitere Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, Baden-Baden 2000, S. 88 ff.). Hieran anknüpfend ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Bedarf des Klägers durch Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb des Führerscheins und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu decken, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 abzustellen, weil der Beklagte aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Klägers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 310, § 58 VwGO Nr. 42 - S. 2 -; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 8 A 1986/87 -) für seine Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, auf die ihm bekannte Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt hat. Dies folgt insbesondere aus der Argumentation des Beklagten, dass der Kläger nicht berufstätig sei und sein Lebensunterhalt durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt werde. Daraus folgert der Beklagte, dass der Kläger nicht ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei und deshalb nicht beanspruchen könne, eine Beihilfe für den Erwerb des Führerscheines und für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges zu erhalten. In seinen übrigen Ausführungen hat der Beklagte maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Kläger auch im gegenwärtigen Zeitpunkt darauf verweisen lassen müsse, den Rollstuhl, öffentliche Verkehrsmittel, den Fahrdienst für Behinderte oder ein Taxi zu benutzen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der geltend gemachten Beihilfe zum Erwerb des Führerscheines und damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht vor. Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 Eingliederungshilfe zu gewähren. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln. Zu diesen Hilfsmitteln zählt gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) vom 1. Februar 1975, BGBl. I S. 433 beispielhaft auch die Hilfe in angemessenem Umfang zur Erlangung der Fahrerlaubnis. Diese Hilfe kann gewährt werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Da diese Regelung in ihrem letzten Halbsatz auch eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise umfasst, ist für den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bekannten Umstände zu erwarten ist, dass der Hilfesuchende auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Diese Betrachtungsweise ist in den Fällen angezeigt, in denen ein bestimmter sozialhilferechtlicher Bedarf ausnahmsweise zukunftsbezogen zu bemessen ist (BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 25.88 -, FEVS 43, 313 = NVwZ 1993, 194 und Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 = NVwZ-RR 2000, 226 = DÖV 2000, 207). Diese prognostische Beurteilung ist auch bei der Auslegung des § 10 Abs. 6 Eingliederungs-VO geboten. Hieran anknüpfend liegen die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift im Falle des Klägers nicht vor. Wegen seiner Behinderung ist ein Behinderter nur dann auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe notwendig ist. Nach § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Vielmehr soll der Hilfebedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328 = FEVS 52, 205 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen § 10 Abs. 6 Eingliederungs-VO und § 8 Eingliederungs-VO, der sich mit der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges befasst, ist die in § 10 Abs. 6 Eingliederungs-VO verwendete Formulierung, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, so zu verstehen, wie die wortgleiche Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/92 - und Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 5573/97 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1981 - 4 A 152/80 -, FEVS 31, 454, 456). Zu § 8 Abs. 1 Eingliederungs-VO hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den Zweck der Eingliederungshilfe entschieden, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehen muss. Dabei ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen und die Notwendigkeit zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, z. B. durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht bejaht werden (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 - a. a. O., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; so auch OVG NRW in den vorgenannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 und vom 15. November 1999 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 UE 1339/94 -, FEVS 47, 86). Die gesamten Lebensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1999 und auch bei prognostischer Beurteilung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Lebensumstände des Klägers rechtfertigen nicht den Schluss, dass es für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt notwendig war, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Der Kläger ging im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2. Juni 1999 keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein notwendiger Lebensunterhalt wurde dadurch sichergestellt, dass ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde. Nach den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bekannten Lebensumstände des Klägers war auch bei prognostischer Beurteilung nicht zu erwarten, dass der Kläger in naher Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Diese Bewertung wird durch das eigene Vorbringen des Klägers im Klageverfahren bestätigt, dass er nach Durchführung einer erfolgreichen Überprüfungsmaßnahme eine Lehre als Bürokaufmann durchführen wollte, die 18 Monate dauern sollte. Eine Arbeitsstelle war mithin nicht in Aussicht. Während der Dauer der Überprüfungsmaßnahme vom 1. September 1999 bis zum 26. Februar 2000 bzw. während der Dauer der anschließenden Lehre war der Kläger ebenfalls nicht ständig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen, weil der Kläger die Fahrten vom Wohnort zum Ausbildungsort mit dem Taxi zurücklegen konnte und die Fahrtkosten von vorrangigen Leistungsträgern - bei der Überprüfungsmaßnahme durch das Arbeitsamt - finanziert worden sind bzw. werden konnten. Auch für die Suche nach einem Ausbildungsplatz war der Kläger nicht ständig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen. Insoweit konnte der Kläger nicht besser gestellt werden als vergleichbare Nichtbehinderte, die für die Arbeitsplatzsuche auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden können mit der Folge, dass ein in ihrem Eigentum stehendes Auto nicht zum geschützten Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG gehört (OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 24 A 655/92 -, FEVS 43, 338). Bei Behinderten, die - wie der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ist die Frage nach dem regelmäßigen Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug aus der Sicht des nicht berufstätigen Behinderten zu beantworten (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/92 - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW). Ein Behinderter ist nicht regelmäßig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn ihm - an Stelle der Benutzung eines Kraftfahrzeuges - zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, um den Zweck der Eingliederung bei nicht erwerbstätigen Behinderten zu erreichen (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/92 -). Der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, der im Falle des nicht erwerbstätigen Klägers darin bestand, die Folgen seiner mangelnden körperlichen Beweglichkeit zu mildern, kann im Allgemeinen bereits mit einem Rollstuhl, dem im Regelfall ausreichenden Mittel der Eingliederungshilfe, erreicht werden (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/95 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 5 C 32.70 -, FEVS 18, 86 und Urteil vom 9. September 1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies für den streitbefangenen Zeitraum auf den Kläger ausnahmsweise nicht zutraf, bestehen nicht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er mit dem Rollstuhl drei Kilometer zur nächsten Bushaltestelle fahren müsse. Dies war ihm jedoch mit Hilfe Dritter zuzumuten, insbesondere deshalb, weil der Kläger in der Familie lebte und erwartet werden konnte, dass seine Mutter oder ein anderes Familienmitglied ihm behilflich waren. Der Kläger hat auch selbst vorgetragen, dass es ihm mit Hilfe Dritter möglich war, zum Bus zu gelangen und von dort an den von ihm gewünschten Ort zu fahren. Die von ihm geschilderten Nachteile des Transportes mit dem Bus gehen nicht über die Schwierigkeiten hinaus, die jeder Rollstuhlfahrer bei dem Transport mit einem Bus auf sich nehmen muss. Ein Ausgleich konnte nicht dadurch erfolgen, dass dem Kläger die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeuges ermöglicht wurde, um sein Mobilitätsdefizit auszugleichen. Für die Versorgung des Haushaltes war der Kläger ebenfalls nicht darauf angewiesen, ein eigenes Auto zu nutzen, denn er lebte im Haushalt seines Stiefvaters und seiner Mutter, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er dort auch versorgt wurde und nicht darauf angewiesen war, selbst aus eigener Kraft den Haushalt zu führen. Der Kläger war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft soll der Behinderte nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichgestellt werden. Auch für Nichtbehinderte gewährleistet die Sozialhilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur in vertretbarem Umfang (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Zudem ist zu beachten, dass auch Nichtbehinderte, die aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen kein eigenes Kraftfahrzeug haben, nicht beliebig oft an kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen oder Besuchsreisen durchführen können (OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3075/92 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 5 C 32.70 -, a. a. O.). Deshalb musste sich der Kläger für die Teilnahme an kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen oder für Besuchsreisen zu Freunden oder Verwandten darauf verweisen lassen, entweder öffentliche Verkehrsmittel, gegebenenfalls das Taxi, oder mit Hilfe Dritter Mietautos zu benutzen. Soweit es um notwendige Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordnete Behandlungen geht, liegen die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer ständigen Benutzung eines Kraftfahrzeuges ebenfalls nicht vor, denn die erforderlichen Fahrtkosten werden, soweit für diese Fahrten eine medizinische Notwendigkeit besteht, nach den einschlägigen Vorschriften bis auf einen Eigenanteil vorrangig von den zuständigen Krankenkassen übernommen. Sofern die selbst zu tragenden Kosten nicht bereits über die einschlägige Härtefallregelung im SGB V von der Krankenkasse erlassen wurden, bestand für den Kläger insoweit ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 11.91 -, BVerwGE 92, 336 = FEVS 44, 265 und Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 49.91 -, BVerwGE 94, 211 = FEVS 44, 313 = NJW 1994, 811). Soweit dagegen keine medizinische Notwendigkeit bestand, können solche Fahrten auch nicht unter sozialhilferechtlichem Blickwinkel im Rahmen der Eingliederungshilfe als notwendig anerkannt werden. Die Eintragung der Merkzeichen „G" und „aG" im Schwerbehindertenausweis des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421 i. V. m. § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1739 führt nicht notwendig dazu, dass der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen war. Anders als bei der Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1008, 1009 ergeben sich aus der Eintragung im Schwerbehindertenausweis weder aus § 40 BSHG noch aus der Eingliederungshilfe-VO zwingende Rechtsfolgen für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Vielmehr richten sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, a. a. O. hervorgehoben, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen, auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen ist. Die vom Kläger geschilderten Lebensumstände gestalteten sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt aus den angeführten Gründen nicht so, dass der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen war. Deshalb liegen gleichermaßen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO und des § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO für die Bewilligung einer Beihilfe zum Erwerb des Führerscheines und zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.