Urteil
5 K 1004/99.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0311.5K1004.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Asylverfahrens. 3 Der am 0 geborene Beklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 1995 aus dem Iran über die Türkei auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Juni 1995 beantragte er unter dem Namen B die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger u. a. an, ein Buch über die letzten großen Demonstrationen im Iran geschrieben zu haben. Nach Ablehnung des Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Juni 1995 und Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage verpflichtete das erkennende Gericht die Restitutionsklägerin durch Urteil vom 12. Januar 1999 - 5 K 2403/95.A -, den Beklagten als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den Gründen des Urteils ist u. a. ausgeführt: 4 "Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es sich bei dem Kläger um den Autor des von ihm vorgelegten Buches über die "Islamische Republik Iran und die Aufstände gegen das Regime in jüngerer Zeit" handelt und dass seine diesbezüglichen Angaben zu den Umständen der Veröffentlichung den Tatsachen entsprechen." 5 Nachdem das vorgenannte Urteil in Rechtskraft erwachsen war, erkannte das Bundesamt den Beklagten durch Bescheid vom 23. Februar 1999 als Asylberechtigten an und stellte fest das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 6 Mit Schreiben vom 12. März 1999 - beim Bundesamt eingegangen am 17. März 1999 - teilte der Oberstadtdirektor der Stadt Hildesheim dem Bundesamt unter Übersendung der nachbezeichneten Dokumente mit, dass der Beklagte anlässlich der Beantragung eines Reiseausweises den anliegenden Ausweis über die Ableistung des Fahnendienstes sowie eine Kopie eines iranischen Ausweises vorgelegt habe. Die Dokumente seien ihm kürzlich von seinen Eltern aus dem Iran zugesandt worden. Der Beklagte habe erklärt, dass sein Name nicht mehr B, sondern B sei. Er habe den Antrag gestellt, den Reiseausweis auf diesen Namen auszustellen. 7 Am Montag, dem 19. April 1999, hat die Klägerin Restitutionsklage gegen den Beklagten erhoben, mit der sie die Aufhebung des Urteils vom 12. Januar 1999 begehrt. Zur Begründung macht sie geltend: Nach dem Inhalt der von der Stadt Hildesheim übersandten Urkunden trage der Beklagte nicht den Vornamen B, sondern die Vornamen T B. Das Verpflichtungsurteil beruhe maßgeblich auf der Annahme, der Restitutionsbeklagte und damalige Kläger sei identisch mit dem Autor des von ihm im Verfahren vorgelegten Buches "Islamische Republik Iran und die Aufstände gegen das Regime in jüngster Zeit" von B sowie weiterer Beiträge in der interkulturellen Zeitschrift "Arkaden". Nach der Vorlage anders lautender Dokumente über die Identität des Beklagten könne dies mangels hinreichend plausibler Sachverhaltsaufklärung durch diesen nicht mehr angenommen werden. Das Urteil werde daher im Wege der Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO i. V. m. § 153 VwGO angefochten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrum des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Januar 1999 - 5 K 2403/95.A - aufzuheben, 10 2. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2403/95.A - erhobene Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers abzuweisen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor: Sein Vorname laute T B B. Auf diesen Namen sei auch sein erster Ausweis ausgestellt gewesen. Nach der Revolution im Jahre 1979 habe er, wie auch alle anderen Iraner, einen neuen Personalausweis erhalten. Der zuständige Verwaltungsbeamte habe den Namen B abgelehnt. B sei ein monarchistischer Name und bedeute König. Da derartige Namen von dem fundamentalistischen Khomeini- Regime strikt abgelehnt worden seien, sei in dem neuen Ausweis lediglich der Name T B B aufgenommen worden. Er sei von allen Verwandten und Freunden immer nur B genannt worden. Auf diese "Namensproblematik" habe er im Februar 1998 die zuständige Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde Hildesheim, Frau L, hingewiesen und gefragt, wie er sich verhalten solle. Frau L habe ihm erklärt, dass dies kein Problem sei. Er solle einen beglaubigten schriftlichen Nachweis über die amtliche Registrierung im Iran liefern. Sobald er die Dokumente vorweise, könne sein Name hier geändert werden. Bei diesem Gespräch sei Frau E anwesend gewesen. Er habe auch schon bei der Stellung des Asylantrages am 7. Juni 1995 den Dolmetscher I auf die Problematik hingewiesen. Dieser habe erklärt, dass ein Vorname an offizieller Stelle reiche. Daraufhin habe er, der Beklagte, seinen Rufnamen B genannt. 14 Der Beklagte hat eine schriftliche Äußerung der Frau E zum "Vorgang in der Ausländerstelle Hildesheim vom Februar 1998", eine von 10 Personen unterschriebene Erklärung zur Identität des Beklagten sowie eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung der Frau H vom 4. Januar 2000 vorgelegt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Erklärungen, die Akten des Vorprozesses - 5 K 2403/95.A - und die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Restitutionsklage hat keinen Erfolg. 18 Nach § 153 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. 19 Die Restitutionsklage ist statthaft. Sie richtet sich gegen das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 1999, durch das die Restitutionsklägerin beschwert ist. Die Klage ist auch rechtzeitig, nämlich vor Ablauf eines Monats nach Kenntnis der Klägerin von dem Restitutionsgrund (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht später als fünf Jahre nach der Rechtskraft des Urteils (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegt worden. 20 Die Zulässigkeit der Restitutionsklage setzt ferner den schlüssigen Vortrag eines gesetzlichen Restitutionsgrundes voraus. Die Klägerin beruft sich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine (andere) Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Sowohl die - in Original und Übersetzung - vorgelegte Dienstzeitbescheinigung als auch die Kopie des iranischen Ausweises sind Urkunden im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Die Urkunden sind von der Klägerin "aufgefunden" worden, denn sie waren im Vorprozess schon existent, aber der Klägerin unverschuldet unbekannt. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass die Urkunden geeignet sind, die tragenden Erwägungen in der Entscheidung vom 12. Januar 1999 zumindest in Zweifel zu ziehen. Ob hierin schon die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes gesehen werden kann, ist dann allerdings fraglich. Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung, denn die Klage erweist sich mangels Kausalität jedenfalls als unbegründet. 21 Die Restitutionsklage ist nur dann begründet, wenn die Urkunde, auf die sich der Restitutionskläger stützt, in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für diese Feststellung sind außer der Urkunde nur der Prozessstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionskläger neu aufgestellten Behauptungen, nicht dagegen die Einlassungen des Restitutionsbeklagten zu diesen Behauptungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62 -, BGHZ 38, 333 = NJW 63, 715). Erforderlich ist, dass die Urkunde allein in Verbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils die entscheidungserhebliche Tatsache beweist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Urkunde nur den Anlass zur Vernehmung weiterer Zeugen oder die Einholung eines Gutachtens bildet (Stein/Jonas Kommentar zur ZPO, 21. Auflage, § 580 Rdnr. 34, m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung). 22 Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Urkunden nicht. Die Urkunden machen nicht augenfällig, dass es sich bei dem Beklagten um eine andere Person handelt als den Autor des im Verfahren vorgelegten Buches "Islamische Republik Iran und die Aufstände gegen das Regime in jüngster Zeit" von B B sowie weiterer Beiträge in der interkulturellen Zeitschrift "Arkaden". Die in den Urkunden aufgeführten persönlichen Daten stimmen allein mit Ausnahme des/der Vornamen mit sämtlichen Angaben überein, die der Beklagte im abgeschlossenen Asylverfahren von Anfang an gemacht hat. Völlige Übereinstimmung besteht insoweit beim Familiennamen (B), dem Geburtsdatum (0), und den zeitlichen Angaben zur Ableistung des Wehrdienstes (Bahman 1367 bis Bahman 1369 = 7. Februar 1989 bis 7. Februar 1991). Auch die Vornamen der Eltern des Beklagten sind nahezu identisch bezeichnet (C bzw. T C und O bzw. O). Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass allein der Vorname des Klägers in den vorgelegten Urkunden von seinen Angaben im Asylverfahren abweicht, für sich gesehen noch keine entscheidende Beweiswirkung in Bezug auf die Identität des Beklagten beigemessen werden, zumal das Führen eines vom offiziellen Vornamen abweichenden Rufnamens keineswegs unüblich ist. Hätten die Urkunden bereits in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorgelegen, so hätte lediglich Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bestanden, insbesondere durch eine persönliche Befragung des früheren Klägers und gegebenenfalls durch eine nachfolgende Beweiserhebung, wie sie durch die Einlassung des Restitutionsbeklagten und die von ihm hierzu angebotenen Beweise vorgezeichnet wird. Die für die Begründetheit der Restitutionsklage erforderliche Feststellung, dass im Vorprozess ohne weitere Beweiserhebung ein der Restitutionsklägerin günstigeres Urteil ergangen wäre, kann mithin nicht getroffen werden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24