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Urteil

5 K 1906/99

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unangemeldeter Hausbesuch zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft kann zur Sachverhaltsaufklärung nach § 20 SGB X zulässig und erforderlich sein. • Die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung durch den Hilfesuchenden begründet nicht automatisch eine Mitwirkungspflichtverletzung, wohl aber kann die Unmöglichkeit, den Leistungsanspruch festzustellen, zu Lasten des Antragstellers gehen. • Bei Anhaltspunkten für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist die Behörde berechtigt, auch unangemeldete Wohnungsbesichtigungen durchzuführen, wenn andere Aufklärungsmittel nicht ausreichen. • Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen oder unzumutbaren Grundes im Sinne des § 65 SGB sind eng; subjektive Beschwerden des Hilfeempfängers rechtfertigen regelmäßig keine Verweigerung der Besichtigung. • Fehler bei der Anrechnung von Einkommen (hier 200 DM für Fahrzeugnutzung) können zwar rechtswidrig sein, führen aber nicht zwingend zu einer Beschwer im Ergebnis, wenn die Behörde anderweitig zur Ablehnung hätte kommen können.
Entscheidungsgründe
Unangemeldeter Hausbesuch zur Prüfung eheähnlicher Gemeinschaft rechtmäßig • Ein unangemeldeter Hausbesuch zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft kann zur Sachverhaltsaufklärung nach § 20 SGB X zulässig und erforderlich sein. • Die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung durch den Hilfesuchenden begründet nicht automatisch eine Mitwirkungspflichtverletzung, wohl aber kann die Unmöglichkeit, den Leistungsanspruch festzustellen, zu Lasten des Antragstellers gehen. • Bei Anhaltspunkten für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist die Behörde berechtigt, auch unangemeldete Wohnungsbesichtigungen durchzuführen, wenn andere Aufklärungsmittel nicht ausreichen. • Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen oder unzumutbaren Grundes im Sinne des § 65 SGB sind eng; subjektive Beschwerden des Hilfeempfängers rechtfertigen regelmäßig keine Verweigerung der Besichtigung. • Fehler bei der Anrechnung von Einkommen (hier 200 DM für Fahrzeugnutzung) können zwar rechtswidrig sein, führen aber nicht zwingend zu einer Beschwer im Ergebnis, wenn die Behörde anderweitig zur Ablehnung hätte kommen können. Der Kläger, ein alleinlebender Student und vormals Sozialhilfeempfänger, bewohnte seit Juli 1998 eine Dachgeschosswohnung, die er mit einer weiteren Mieterin (Frau H.) teilte. Nach einer zunächst darlehensweise bewilligten Sozialhilfe stellte er im Mai 1999 erneut einen Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und gab an, arbeitslos und mittellos zu sein. Das Sozialamt vermutete aufgrund Wohnungsgröße, Raumnutzung und Angaben zum gemeinsamen Haushalt Anhaltspunkte für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und versuchte daraufhin unangemeldete Wohnungsbesichtigungen zur Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger verweigerte den Zutritt und berief sich auf Unzumutbarkeit unangemeldeter Hausbesuche sowie auf frühere beanstandete Verfahrenshandlungen des Amtsleiters. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit lasse sich nicht feststellen; der Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger klagte auf Bewilligung von Hilfe für Mai bis Juli 1999. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs.1 BSHG; Gleichstellung eheähnlicher Gemeinschaften nach § 122 BSHG; Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB X; Mitwirkungspflichten und Schranken nach §§ 60 ff., § 65 SGB. • Ermittlungspflicht der Behörde: Nach § 20 SGB X hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; hierzu gehört auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse einschließlich Besichtigung der Wohnung, wenn erforderlich. • Hausbesuch als taugliches Mittel: Eine unangemeldete Augenscheinseinnahme kann unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich sein, um objektiv zu prüfen, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt (§ 21 Abs.1 SGB X). • Keine Verpflichtung zur Duldung, aber Folgen der Verweigerung: Der Hilfesuchende ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Wohnungsbesichtigungen zu dulden; verweigert er sie jedoch ohne sozialhilferechtlich anerkennbaren Grund und ist die Besichtigung zur Klärung der Leistungsansprüche erforderlich, kann die Behörde den Antrag wegen Nichtfeststellbarkeit der Hilfebedürftigkeit ablehnen. • Abwägung der Interessen: Das Interesse des Sozialamtes an einer unangemeldeten Besichtigung zur objektiven Sachverhaltsaufklärung überwiegt hier gegenüber dem einmaligen Nachteil des Zutritts für den Kläger; Grundrechte sind nicht verletzt, wenn die Maßnahme im Rahmen gesetzlicher Befugnisse erfolgt. • Keine wichtigen Gründe nach § 65 SGB: Die vom Kläger vorgetragenen subjektiven Beschwerden und Vorwürfe des Amtsleiters begründen keinen wichtigen oder unzumutbaren Grund, der die Verweigerung rechtfertigen würde. • Sonstige Einwände des Klägers: Die darlehensweise Gewährung nach § 15b BSHG und die Teilnahme am Job-Club waren rechtmäßig; die Anrechnung von 200 DM für Fahrzeugnutzung mag rechtswidrig sein, führte aber nicht zu einer Beschwer im Ergebnis, weil dies nicht dazu führte, dass der Antrag anders hätte bewilligt werden müssen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide, weil die Hilfebedürftigkeit des Klägers für Mai bis Juli 1999 nicht feststellbar war, da er ohne sozialrechtlich relevanten Grund die für die Ermittlung erforderliche unangemeldete Wohnungsbesichtigung verweigert hat. Die Behörde durfte nach § 20 SGB X und unter Berücksichtigung des § 122 BSHG zur Klärung einer möglichen eheähnlichen Gemeinschaft einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen. Subjektive Beschwerden des Klägers gegen Vorgehensweisen des Amtsleiters begründen keinen wichtigen Grund i.S.v. § 65 SGB und ändern daher nichts am Ergebnis. Wegen der erfolglosen Klage trägt der Kläger die Kosten.