Urteil
5 K 1427/99
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung der Schiedsstelle über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung ist als Verwaltungsakt anzusehen und kann durch Anfechtungsklage überprüft werden.
• Bei der Überprüfung sind die Schiedsstelle und nicht die Gerichte primär für die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zuständig; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtmäßigkeit, vollständige Sachverhaltsaufklärung und Willkürfreiheit.
• Der Träger der Sozialhilfe darf den Abschluss einer Vereinbarung ablehnen, wenn durch externen Vergleich feststellbar ist, dass die geforderten Investitionskosten im Vergleich zum Markt nicht marktgerecht und damit nicht wirtschaftlich oder sparsam sind.
• Die örtliche Zuständigkeit einer Anfechtungsklage richtet sich nach dem Bezirk, in dem der Verwaltungsakt (Schiedsstelle) erlassen wurde bzw. in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat.
• Die Zulassung der Berufung kann vorgenommen werden, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Ablehnungspflegedatensatzvereinbarung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit und Marktunterschreitung • Die Entscheidung der Schiedsstelle über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung ist als Verwaltungsakt anzusehen und kann durch Anfechtungsklage überprüft werden. • Bei der Überprüfung sind die Schiedsstelle und nicht die Gerichte primär für die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zuständig; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtmäßigkeit, vollständige Sachverhaltsaufklärung und Willkürfreiheit. • Der Träger der Sozialhilfe darf den Abschluss einer Vereinbarung ablehnen, wenn durch externen Vergleich feststellbar ist, dass die geforderten Investitionskosten im Vergleich zum Markt nicht marktgerecht und damit nicht wirtschaftlich oder sparsam sind. • Die örtliche Zuständigkeit einer Anfechtungsklage richtet sich nach dem Bezirk, in dem der Verwaltungsakt (Schiedsstelle) erlassen wurde bzw. in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat. • Die Zulassung der Berufung kann vorgenommen werden, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin, Betreiberin einer Altenpflegeeinrichtung in I/Kreis Lippe, verlangte vom Beklagten die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten in Höhe von 35,54 DM pro Tag und Person. Vorangegangene Genehmigungen und Versorgungsverträge bestanden, Fördermittel und Pflegewohngeld wurden für die Einrichtung jedoch abgelehnt. Der Beklagte verweigerte die Vereinbarung mit der Begründung, die Übernahme der Investitionskosten stelle wegen fehlenden Pflegewohngeldanspruchs einen unverhältnismäßigen Mehraufwand dar und der Bedarf sei durch geförderte Einrichtungen gedeckt. Die Schiedsstelle wies den Antrag der Klägerin ab, nachdem sie externen Vergleich und den Grundsatz der Bedarfsdeckung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft hatte. Die Klägerin focht die Schiedsstellenentscheidung an; das Verwaltungsgericht Münster entschied ohne mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs. • Die Schiedsstelle ist nach § 93b BSHG als Entscheidungsorgan Verwaltungsakte treffend ausgestaltet; deshalb ist Anfechtungsklage der richtige Rechtsweg. • Örtliche Zuständigkeit der Anfechtungsklage richtet sich nach § 52 Nr. 3 VwGO, da Schiedsstellenentscheidung Verwaltungsakt ist. • Die gerichtliche Überprüfung ist nach maßgeblicher Rechtsprechung des BVerwG auf die Frage beschränkt, ob die Schiedsstelle die rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen, willkürfreien Verfahren vertretbare Bewertungen vorgenommen hat. • Materiell ist maßgeblich der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts; Vereinbarungen müssen Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gewährleisten (§ 93 Abs.2 BSHG). • Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind externe oder interne Vergleiche erforderlich; liegt der geforderte Satz außerhalb der marktüblichen Bandbreite und ist nicht der preisgünstigste Anbieter, kann die Schiedsstelle den Abschluss verweigern. • Die Schiedsstelle hat auf Grundlage einer Aufstellung des Beklagten externen Vergleich vorgenommen und festgestellt, dass nur drei Einrichtungen höhere Investitionsanteile ausweisen, diese aber nicht vergleichbar sind; deshalb war die Verweigerung der Vereinbarung vertretbar und ermessensfehlerfrei. • Die Ablehnung entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, durch Pflegesatzvereinbarungen öffentliche Haushalte zu entlasten, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Schiedsstelle hat rechtmäßig entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin geforderten gesonderten Investitionskosten zu übernehmen, weil die geforderten Sätze nach externem Vergleich und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht marktgerecht und daher nicht vertretbar sind. Die Entscheidung der Schiedsstelle weist die erforderliche vollständige Sachverhaltsaufklärung und eine faire, nicht willkürliche Ermessensausübung auf. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.