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Beschluss

1 L 1685/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2002:1106.1L1685.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Frau N. M., in F., wird beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beiladung der Frau M. folgt aus § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 3 II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende, sinngemäße Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 03. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 05. November 2002 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Mit Blick darauf, dass die angegriffene Verfügung als unaufschiebbare Anordnung bzw. Maßnahme der Polizei einzuordnen ist, kann die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, von der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Hiervon ausgehend kann dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden, weil die angegriffene Verfügung beim derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegendes privates Interesse nicht besteht. 7 Gem. § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW (PolG NW) in der am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. 8 Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -. 9 Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigung liegen vor. Der Antragsteller hat am 03. November 2002 seine Lebensgefährtin, die Beigeladene, mehrfach mit der geballten Faust in ihr Gesicht geschlagen, gewürgt und die am Boden Liegende getreten. Die Beigeladene klagte über Schmerzen im Gesichts- und Bauchbereich. Die Polizeibeamten stellten eine deutliche Schwellung der gesamten linken Gesichtshälfte fest. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei, die in der Strafanzeige Nr. 123 vom 03. November 2002 niedergelegt sind. Die entgegenstehende Bekundung der Beigeladenen gegenüber der Polizei vom 04. November 2002 ist zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdig. Der Angabe der Beigeladenen, sie sei von dem Antragsteller nie geschlagen worden, widersprechen schon die Feststellungen der Polizei zu der deutlichen Schwellung der gesamten linken Gesichtshälfte und zu den Schmerzen im Gesichts- und Bauchbereich. Die Angabe der Beigeladenen, der Antragsteller habe sie nur „geschubst", ist offensichtlich verharmlosend und unzutreffend. 10 Ermessensfehler des Antragsgegners beim Erlass seiner Anordnung sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Anordnungen des Antragsgegners nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die durch die Gewalthandlungen betroffene Beigeladene mit ihrer Erklärung vom 04. November 2002 beantragt hat, das Rückkehrverbot aufzuheben, und angeben hat, sich mit dem Antragsteller wieder vertragen zu haben. Die auf die befristete Dauer angelegte Wohnungsverweisung soll es den Opfern häuslicher Gewalt ermöglichen, sich in Ruhe und insbesondere ohne weitere Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen Klarheit über ihre persönliche Lebenssituation und das weitere Vorgehen zu verschaffen sowie ferner zu überlegen, die Unterstützung welcher Behörden oder sonstiger Hilfsorganisationen in Anspruch genommen werden soll. Gerade in sogenannten stabilen Gewaltbeziehungen ist daher ein auf eine vorzeitige Aufhebung der getroffenen Maßnahmen gerichteter Wille der gefährdeten Person unbeachtlich. 11 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 a PolG NW, Landtagsdrucksache 13/1525, Seiten 17 und 18. 12 Angesichts der danach zu Grunde zu legenden objektiven Gefährdungslage, wie sie durch die notwendig gewordenen Einsätze der Polizei (03:45 Uhr und 06:05 Uhr) belegt werden, kommt es bei der rechtlichen Bewertung durch die Kammer auf die subjektive Einschätzung der Beigeladenen nicht an. Frau M. wird in der vorgesehen Frist Gelegenheit haben, entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in Ruhe und ohne Einflussnahme des Antragstellers ihre Lebenssituation zu überdenken und gegebenenfalls Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. 13 Die vom Antragsteller angeführten Gründe, die seine vorübergehende Unterkunft bei seiner Mutter ausschließen sollen, führen zu keiner anderen Entscheidung. Das Gericht kann schon nicht feststellen, dass der Antragsteller keine andere Unterkunft erhalten kann. Insoweit kommt in Betracht, dass der Antragsteller sich an Freunde, Bekannte oder andere Verwandte wenden kann. Sollten solche Personen nicht bestehen oder sollten diese Personen den Antragsteller - selbst gegen ein Entgelt - nicht vorübergehend aufnehmen wollen, ist eine vorübergehende Unterkunft in einer Pension oder in einem Hotel nicht ausgeschlossen und unter Mitberücksichtigung des Vorverhaltens des Antragstellers auch zumutbar. Entgegenstehende Angaben hat der Antragsteller sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch auf der Rechtsantragsstelle des Gerichts nicht gemacht. Im Übrigen dürften die vom Antragsteller angeführten Gründe im Verhältnis zu der objektiven Gefährdungslage nicht derart überwiegen, dass die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprächen und zu einer Unverhältnismäßigkeit der Anordnungen des Antragsgegners führen könnten. 14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens legt das Gericht die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts zu Grunde. 15