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Beschluss

1 L 1132/02

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2002:0801.1L1132.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Frau E, in T. wird beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beiladung der Frau E. folgt aus § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. 3 II. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende, sinngemäße Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 28. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2002 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Mit Blick darauf, dass die angegriffene Verfügung als unaufschiebbare Anordnung bzw. Maßnahme der Polizei einzuordnen ist, kann die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dann nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das private Interesse des Betroffenen daran, von der (weiteren) Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Hiervon ausgehend kann dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden, weil die angegriffene Verfügung beim derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegendes privates Interesse nicht besteht. 7 Gem. § 34 a Abs. 1 S. 1 Polizeigesetz NRW (PolG NW) in der am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870) kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. 8 Zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -. 9 Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigung liegen vor. Der Antragsteller hat seine Lebensgefährtin, Frau E. bereits zum zweiten Mal nach einem erstmaligen Vorfall am 5. Februar 2002 so stark körperlich misshandelt, dass sie das Krankenhaus aufsuchen musste. Nach den von der Polizei getroffenen Feststellungen hat ihr der Antragsteller am 28. Juli 2002 durch Faustschläge Blutergüsse am rechten Oberarm und eine blau-violett gefärbte Schwellung des rechten Auges zugefügt. In beiden Fällen des Eingreifens der Polizei musste die Lebensgefährtin des Antragstellers zur Behandlung ihrer Verletzungen mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus gebracht werden. Der Antragsteller bestreitet diese Ereignisse nicht. 10 Ermessensfehler des Antragsgegners beim Erlass seiner Anordnung sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Verfügung vom 28. Juli 2002 und der auf Grund der vom Antragsteller veranlassten Überprüfung des Rückkehrverbots ergangene Bescheid vom 30. Juli 2002 nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die durch die Gewalthandlungen betroffene Lebensgefährtin des Antragstellers mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 31. Juli 2002 dargelegt hat, sie möchte gerne, dass der Antragsteller in die Wohnung zurückkehre, sie fühle sich nicht von ihm bedroht. Die auf die befristete Dauer angelegte Wohnungsverweisung soll es den Opfern häuslicher Gewalt ermöglichen, sich in Ruhe und insbesondere ohne weitere Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen Klarheit über ihre persönliche Lebenssituation und das weitere Vorgehen zu verschaffen sowie ferner zu überlegen, die Unterstützung welcher Behörden oder sonstiger Hilfsorganisationen in Anspruch genommen werden soll. Gerade in sogenannten stabilen Gewaltbeziehungen ist daher ein auf eine vorzeitige Aufhebung der getroffenen Maßnahmen gerichteter Wille der gefährdeten Person unbeachtlich. 11 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 34 a PolG NW, Landtagsdrucksache 13/1525, Seiten 17 und 18. 12 Angesichts der danach zu Grunde zu legenden objektiven Gefährdungslage, wie sie durch die in der Vergangenheit in der Wohnung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin notwendig gewordenen Einsätze der Polizei belegt werden, kommt es auf deren subjektive Einschätzung in ihrer Erklärung bei der rechtlichen Beurteilung nicht an. Überdies ist davon auszugehen, dass die Erklärung der Lebensgefährtin des Antragstellers unter seinem Einfluss zustande gekommen ist. Das legt bereits seine Äußerung am 28. Juli 2002 gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten nahe. Dort hatte er angegeben: "Die kommt auch wieder, wenn ich sie weiterschlage." Angesichts dessen ist die Verwertbarkeit der Erklärung im vorliegenden Verfahren auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Frau E wird in der vorgesehen Frist Gelegenheit haben, entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in Ruhe und ohne Einflussnahme des Antragstellers ihre Lebenssituation zu überdenken und gegebenenfalls Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. 13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens legt das Gericht die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts zu Grunde. 14