Urteil
1 K 2687/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2002:0711.1K2687.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 03. April 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2000 werden aufgehoben. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 5.128,26 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 2000 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Entschädigung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Gemeindeordnung NRW für die Zeit von 1998 bis 2000. 3 Der Kläger war als Mitglied des Rates der Beklagten zu 2. und als ehrenamtlicher Bürgermeister der Beklagten zu 2. in der Zeit von Januar 1998 bis zum 20. Juni 2000 (u. a.) mit einem Zeitaufwand von 501 ½ Stunden tätig. Ein finanzieller Nachteil entstand dem Kläger nicht durch den mandatsbedingten Zeitaufwand. 4 Der Kläger erzielt seit 1993 Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat. Er führte den Familienhaushalt, dem damals neben ihm seine berufstätige Ehefrau und die drei gemeinsamen Söhne angehörten. Einer sonstigen (Erwerbs-)Tätigkeit ging der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht nach. 5 Im Dezember 1999 beantragte der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Ratsmitglied und Bürgermeister die Gewährung einer sog. "Hausfrauenentschädigung". Mit Bescheid vom 03. April 2000 lehnte der Beklagte zu 1. den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2000 zurück. 6 Der Kläger hat am 30. August 2000 Klage erhoben. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu 2. zu verpflichten, ihm 5.128,26 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu zahlen. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tragen vor, 12 der Gewährung der Entschädigung stehe der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW entgegen. Diese Regelung sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Entschädigung nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GO NRW sei ein Unterfall der Verdienstausfallentschädigung nach Satz 1 der Vorschrift sei. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. September 1996 - 15 A 2733/93 - stehe nicht entgegen, weil sie zu § 30 GO NRW a. F. ergangen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der begehrten Geldleistung nach § 45 Abs. 2 GO NRW nebst Zinsen. Die der Zahlung entgegenstehenden ablehnenden Bescheide des Beklagten zu 1. sind deshalb rechtswidrig und aufzuheben. 16 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO NRW liegen vor. Der Kläger führte einen Haushalt mit mehr als zwei Personen. Er war von seinem Haushalt mandatsbedingt 501 ½ Stunden abwesend. Er war in der Zeit von Januar 1998 bis zum 20. Juni 2000 n i c h t e r w e r b s t ä t i g . Die in dem streitigen Zeitraum gezahlten Versorgungsbezüge begründen - ebenso wie Einkünfte aus Unterhaltsleistungen eines Ehepartners oder Verwandten, aus einer Rente oder einer Kapitalanlage - keinen Anhaltspunkt, aus dem auf eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit geschlossen werden kann. Mit der 1993 erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand endete die damalige hauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Soldat. Eine Verknüpfung der zwischen 1998 und 2000 erzielten Einkünfte mit einer während dieser Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit zum Erwerb dieser Einkünfte ist damit in keiner Weise ersichtlich. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig war, wird von den Beklagte auch nicht bestritten. 17 War der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig, steht einem Anspruch des Klägers nicht der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW entgegen. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes liegen dann jedenfalls nicht vor. Der von der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW erfasste Anspruch auf E r s a t z eines V e r d i e n s t a u s f a l l s wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Ein Verdienstausfall ist nicht mandatsbedingt entstanden, wenn der Kläger nicht erwerbstätig war. 18 Auf die in § 45 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geregelten Fälle ist Satz 1 der Vorschrift jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. 19 Die der Rechtsauffassung der Beklagten zur (Nicht-)Anwendbarkeit der Ausschlussklausel des § 45 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vorausgesetzte Tatsachenlage besteht schon nicht. Die Beklagten machen geltend, dass d e r wesentliche Beitrag des Klägers zum Unterhalt seiner Familie in der finanziellen Sicherung des Familieneinkommens durch die Versorgungsbezüge bestehe. Dies trifft nicht zu. Wenn die Beklagten darlegen, bei "Personen, die eine Pension oder Rente für eine Vollerwerbstätigkeit erhalten, dürfte der wesentliche Beitrag ... die finanzielle Sicherung des Familieneinkommens sein", beschreiben sie nicht den hier vorliegenden Sachverhalt. Die Ehefrau des Klägers war mit voller Arbeitskraft berufstätig. Nach den von den Beklagten nicht bestrittenen Klagevorbringen trug der Kläger sowohl mit seinen Versorgungsbezügen als auch mit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu dem Familienunterhalt bei. Die Arbeitsleistung des Klägers war damit nicht untergeordnet. Die verschiedenen Unterhaltsleistungen des Klägers dürften bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest gleichwertig sein (vgl. z. B. zur entsprechenden Bewertung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung einerseits und Erwerbstätigkeit und Geldunterhalt andererseits im Verhältnis von zwei Ehepartnern zueinander BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 -, BGHZ 148 S. 105 = NJW 2001 S. 2254), wenn nicht sogar auf der Grundlage anderer Kriterien die Führung eines Haushalts mit fünf Personen, von denen drei Personen als Sorgeberechtigte zu betreuen sind, höher zu bewerten ist als der finanzielle Beitrag des Klägers, wenn ebenfalls seine Ehefrau erheblich zu dem finanziellen Unterhalt beitrug. 20 Dass auf die in § 45 Abs. 2 Satz 2 GO NRW geregelten Fälle Satz 1 der Vorschrift nicht anwendbar ist, ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts aber auch durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften. 21 Der Satz 2 der Vorschrift betrifft schon nach seinem Wortlaut nicht einen E r s a t z des Verdienstausfalls, sondern eine E n t s c h ä d i g u n g . Der Wortlaut der Vorschriften spricht damit schon gegen die Rechtsauffassung der Beklagten, dass mit Satz 2 ein Unterfall des Ersatzes von Verdienstausfall geregelt sei. 22 Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift besteht der Anspruch auf Entschädigung auch "darüber hinaus" und damit gerade unabhängig von den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Selbst wenn die von Satz 2 der Vorschrift erfaßten Fälle dogmatisch als "Unterfall" von Satz 1 aufzufassen wären, hätte der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl damit deutlich gemacht, dass für diese "Unterfälle" eine Spezialregelung gelten soll, die nach üblichen Gesetzeskonkurrenzregeln die Anwendbarkeit einer entgegenstehenden generellen Gesetzesregel ausschließen. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "darüber hinaus" bezieht sich eindeutig auf die Regelungen des Satzes 1 der Norm, so dass die Voraussetzungen des Satzes 1 unbeachtlich sind, wenn - alternativ - die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. 23 Das Tatbestandsmerkmal setzt nicht voraus, dass - neben der Entschädigung - ein auch nur geringer Betrag als Ersatz von Verdienstausfall zu zahlen ist. Entgegen den Darlegungen der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 06. Oktober 2000 soll n i c h t nur eine " h ö h e r e " Erstattung, sondern in den Fällen der Nichterwerbstätigkeit auch bei nicht bestehendem Ersatzanspruch ein höherer Betrag als 0,00 EUR gezahlt werden. Wenn der Entschädigungsanspruch gleichzeitig das Bestehen eines Erstattungsanspruchs in noch so geringer Höhe voraussetzen würde, wäre der vom Gesetzgeber mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO NRW vorgesehene Fall einer Entschädigung für einen Mandatsträger, der überhaupt nicht erwerbstätig ist, widersinnig. In diesen Fällen besteht offensichtlich kein Erstattungsanspruch, so dass der gesetzlich geregelte Fall einer sog. "Hausfrauenentschädigung" auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten bei nicht erwerbstätigen Mandatsträgern in jedem Fall nicht zum Zuge kommen würde. 24 Eine andere Wertung ist auch nach der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Interessenlage nicht möglich, weil die von § 45 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erfaßten Situationen im Regelfall gerade für die Fälle geschaffen wurden, in denen kein mandatsbedingter Verdienstausfall entsteht. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. September 1996 - 15 A 2733/93 -. 25 Aus der Gesetzeshistorie sind dem Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sprechen könnten (vgl. dazu z. B. LT-Drucksache 11/4983. S. 12 der Begründung zu § 30 b des Entwurfs). 26 Die von den Beklagten angeführte Kommentierung in Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung NRW, Anmerkung II. 2 zu § 45 führt nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Die dort am Schluß der Anmerkung angeführte Auffassung, dass der b l o ß e Übergang in den Ruhestand keinen Anspruch auf Zahlung der sog. "Hausfrauenentschädigung" begründe, ist sicher zutreffend. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger ist nicht bloß in den Ruhestand getreten. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers trug er in seiner Familie durch ganztätige Arbeitsleistungen zum Familienunterhalt bei. Der Zweck der Vorschrift bietet nach Auffassung des Gerichts keinen Anhaltspunkt, in Bezug auf eine einen Haushalt führenden Person wegen eines Einkommens- "surrogats" den Regelungsbereich der Norm teleologisch zu reduzieren. 27 Eine solche teleologische Reduktion dürfte auch wegen der Pflicht zur Gleichbehandlung nicht möglich sein. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift erfordert nach Auffassung des Gerichts auf der Basis der einfachrechtlichen Vorgaben gerade die Zahlungspflicht. Die Zahlung der Entschädigung nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GO NRW für Mandatsträger, die einen Haushalt von mindestens zwei Personen führen, knüpft nach der gesetzgeberischen (Regelfall-)Wertung nicht an einen finanziellen Nachteil an. In dem vom Gesetzgeber umschriebenen Regelfall einer sog. "Hausfrauenentschädigung" besteht infolge der nicht vorliegenden Erwerbstätigkeit kein mandatsbedingter finanzieller Nachteil. Wie die unterschiedliche Wortwahl von Erstattung einerseits und Entschädigung andererseits und die Tatbestandsvoraussetzungen der sog. "Hausfrauenentschädigung" zeigen, beinhaltet die Entschädigung in der Sache keinen Aufwendungsersatz im engeren Sinn. Dem Gericht ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum einem Haushaltsführenden, der für Haushalt und Mandat den gleichen Arbeitsaufwand aufwenden muss, keine Entschädigung gezahlt werden soll, weil er zwar anderweitige Einkünfte erzielt, aber ebenso wie der angenommene Regelfall keinen finanziellen Nachteil erleidet. Ein solcher Grund ist auch nicht dargelegt. Bei der Bewertung der als gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte ist als sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht ein solcher zu berücksichtigen, der eine andere gesetzgeberische Wertung rechtfertigen k ö n n t e . Ein für eine rechtliche Wertung maßgeblicher sachlicher Grund kann nur ein solcher sein, der sich aus der gesetzgeberischen oder verfassungsrechtlichen Wertung ergibt. Stellt der Gesetzgeber an keiner Stelle auf ein "Surrogat" ab, kann ein solches dann auch nicht eine teleologische Reduktion einer Vorschrift begründen. 28 Dass ein solcher sachlicher Grund für die hier zu entscheidende Konstellation nicht besteht, gilt im Übrigen erst Recht, wenn sonstige Einkünfte, die nicht durch einen konkreten Aufwand von Arbeitszeit begründet sind, in den Blick genommen werden. Warum einem haushaltsführenden Mandatsträger, der eine Rente oder Versorgungsbezüge erhält, keine Entschädigung gezahlt werden soll, wenn gleichzeitig einem Mandatsträger, der regelmäßige finanzielle Einkünfte z. B. aus einem Unterhaltsanspruch oder aus Kapitalvermögen erzielt, die Entschädigung gezahlt werden müsste, bleibt dem Gericht unerfindlich. 29 Damit ergibt sich bei dem geltend gemachten mandatsbedingten Zeitaufwand des Klägers von 501 ½ Stunden und den in den Hauptsatzungen der Beklagten zu 2. für den damaligen Zeitraum festgelegten Stundensatz von 20 DM eine Forderung des Klägers in Höhe von 10.030 DM, aus der der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 5.128,26 EUR folgt. 30 Zinsen kann der Kläger von der Beklagten zu 2. in entsprechender Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. und n. F. jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 4 % beanspruchen. Die Hauptforderung ist mit Eingang der Klageschrift bei Gericht rechtshängig geworden (§§ 90, 81 Abs. 1 VwGO). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich. 33