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Urteil

15 K 1667/00.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2001:1116.15K1667.00O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beamten. 1 G r ü n d e : 2 I. Der am xx.xx.xx in C (jetzt B) geborene Beamte besuchte zunächst in der Zeit von August 1967 bis Juni 1971 die Grundschule, anschließend die Hauptschule und erlangte 1977 die Fachoberschulreife. Von 1977 bis 1980 absolvierte er eine Ausbildung zum Tischler. Am 1. Oktober 1980 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt und in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen. Der Beamte, dem am 10. April 1988 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen wurde, ist mehrfach befördert und zuletzt am 1. September 1995 zum Polizeikommissar ernannt worden. Nach der dienstlichen Beurteilung vom 15. November 1994 lagen seine Leistungen „erheblich über dem Durchschnitt“, nach der letzten Regelbeurteilung vom 30.11.1996 entsprachen sie „voll den Anforderungen“. 3 Vom 01.09.1995 bis zum 11.03.1999 hatte der Beamte seinen Dienst im Sondereinsatzkommando des PP E. verrichtet. Nach Bekanntwerden des Vorwurfs, der auch Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, wurde ihm mit Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 11.03.1999 gemäß § 63 Abs. 1 LBG NW Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verboten. Am 1. Juni 1999 wurde er mit sofortiger Wirkung vom Sondereinsatzkommando zur Polizeiinspektion P. , Hauptwache U. B. beim Polizeipräsidium E. als Streifenbeamter umgesetzt. Dort versieht er auch heute noch seinen Dienst. Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Seine monatlichen Nettobezüge belaufen sich auf ca. 3.750,00 DM. Dem stehen monatliche Ausgaben für Miete und Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.700,00 DM gegenüber.Disziplinarisch ist der Beamte bislang nicht in Erscheinung getreten. 4 II. Durch Verfügung vom 28. Mai 1999 leitete das Polizeipräsidium E. das förmliche Disziplinarverfahren ein. Zu dem disziplinarischen Vorwurf ist in der Einleitungsverfügung Folgendes ausgeführt: 5 „Nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens stehen Sie in dringendem Verdacht, Ihre Dienstpflichten durch folgende Handlung verletzt zu haben: 6 Am 11.03.1999 sollen Sie sich einer gefährlichen Körperverletzung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar gemäß §§ 223 a und 113 StGB, schuldig gemacht haben, als Sie vor dem Gasthaus „C. T. “ in eine Schlägerei verwickelt worden waren. 7 Das in dieser Angelegenheit gegen Sie geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E. soll nach telefonischer Auskunft Ihres Rechtsbeistandes, Herrn Rechtsanwalt O. , vom heutigen Tag durch Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen werden.“ 8 Unter dem 7. Juni 2000 fertigte der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übermittelte diese dem Gericht. Darin wird den Beamten zur Last gelegt, 9 am 11.03.1999 in E. , vor dem Lokal „C. T. “, C1.----straße 3, auf dem Bürgersteig, die in der Akte als Geschädigte aufgeführte PM´in F. von hinten an der rechten Seite in die Haare gefasst und weggezogen zu haben, als diese im Rahmen ihrer Diensthandlung den Zeugen C2. von hinten mit der rechten Hand am Kinn ergriff, um diesen von einer anderen Person wegzuziehen. Dabei soll die Geschädigte zu Boden gestürzt und mit dem Rücken und Hinterkopf auf den Gehweg aufgeschlagen sein. Die Geschädigte sei auf Grund der guten Lichterverhältnisse, trotz der Tatzeit um 00:40 Uhr, und der Bekleidung, einem grünen Lederblouson mit der weißen Leuchtschrift „Polizei“ auf dem Rücken, klar als Polizeibeamtin erkennbar gewesen sein. 10 III. Wegen des angeschuldigten Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 8. Juni 1999 ‑ 91 Cs 46 Js 255/99 Ak 410/99 - wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt. In dem Strafbefehl hat das Amtsgericht E. folgenden Sachverhalt festgestellt: 11 „Am 11.03.1999 hielten Sie sich als Gast in dem C. T. , C1.----straße 3 in E. auf. Nachdem es zwischen zwei Gruppen von Gästen des Bierhauses T. zu einer Schlägerei gekommen war, die nach Verlassen des Bierhauses T. von insgesamt ca. 20 Personen auf der überdachten Terrasse vor dem Eingang sowie auf dem Bürgersteig vor dem C. T. in mehreren kleineren Gruppen fortgesetzt wurde, traf u. a. die Zeugin PM´in F. am Tatort ein. Als die Zeugin PM´in F. den Zeugen C2. von hinten mit der rechten Hand am Kinn ergriff, um diesen von einer anderen Person wegzuziehen, griffen Sie der Zeugin PM´in F. von hinten an der rechten Seite in die Haare und zogen sie weg, wobei die Zeugin PM´in zu Boden stürzte und mit Rücken und Hinterkopf auf dem Boden aufschlug. Die Zeugin PM´in war für Sie auf Grund der Lichtverhältnisse und der Bekleidung (grüner Lederblouson mit der weißen Leuchtaufschrift „Polizei“ auf dem Rücken) klar als Polizeibeamtin erkennbar.“ 12 IV. Das Disziplinarverfahren ist nach §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) einzustellen, da es nicht wirksam eingeleitet worden ist. Die Einleitungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 28. Mai 1999 genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit (Konkretisierung) des Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens. 13 Zwar enthält § 33 DO NW selbst keine Regelung, welchen Inhalt eine Einleitungsverfügung haben muss. Der Inhalt bestimmt sich jedoch nach dem zu Grunde liegenden Zweck. Die Einleitungsverfügung muss die dem Beamten zur Last gelegten Tatsachen, d. h. den Sachverhalt, der den Verdacht der Pflichtverletzungen begründet, substantiiert darlegen. Dazu gehören Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens. Die Tat und der wesentliche Inhalt des disziplinaren Vorwurfs müssen erkennbar sein, um den Beamten die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. Zugleich soll dem Untersuchungsführer durch die Einleitungsverfügung bekannt gemacht werden, welche Vorwürfe er im Einzelnen zu untersuchen hat. Fehlt es an der notwendigen Konkretisierung, ist die Einleitungsverfügung unwirksam mit der Folge, dass das Disziplinarverfahren einzustellen ist. 14 Vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2000, K § 33 Rdn. 125 und § 64 Rdn. 38; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Auflage 1994, § 33 Rdn. 13. 15 Zwar kann die Konkretisierung der einzelnen Pflichtverletzungen durch eine Bezugnahme auf andere dem Beamten bekannte Vorgänge erfolgen, z. B. durch eine Bezugnahme auf das dem Beamten bekanntgegebene Ergebnis der Vorermittlungen oder auf das Ergebnis eines Strafverfahrens. Eine solche Bezugnahme ist jedoch nur zulässig und ausreichend, wenn in Folge dessen der Beamte den Gegenstand und den Umfang der ihm zur Last gelegten Dienstvergehen konkret erkennen und im Einzelnen seine Verteidigung entsprechend einrichten kann. 16 Vgl. Weiß, a. a. O., K § 33 Rdn. 126. 17 Den genannten Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung vom 28. Mai 1999 nicht. Es fehlen genaue Angaben zu den Tathandlungen des Beamten und den weiteren Tatumständen. Bezgl. des Tatgeschehens ist in der Einleitungsverfügung lediglich ausgeführt, dass der Beamte am 11.03.1999 vor dem Gasthaus „C. T. “ in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei. Die Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vermag diese unzureichende Sachverhaltsdarstellung nicht zu begründen. Es blieb völlig offen, welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche Disziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung zum Gegenstand haben sollte. 18 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Einleitungsverfügung das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren und der angeblich bevorstehende Erlass eines Strafbefehls erwähnt werden. Um den Konkretisierungsanforderungen genüge zu tun, hätte hier eine ausdrückliche Bezugnahme auf die maßgeblichen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ermittlungs- und Strafverfahren erfolgen müssen. 19 V. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass das Verfahren auch bei wirksamer Einleitungsverfügung voraussichtlich gemäß §§ 75 Abs. 3 DO NW in Verbindung mit 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 14 Abs. 1 Satz 1 DO NW ohne die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme einzustellen gewesen wäre. Unter der Voraussetzung, dass dem Beamten das vorgeworfene Dienstvergehen hätte nachgewiesen werden können, woran wegen der Unübersichtlichkeit der damaligen Situation vor dem C. T. und wegen des Standortes des Beamten in Bezug auf die geschädigte Polizeibeamtin (der Angriff erfolgte offenbar seitlich von hinten, was die Erkennbarkeit der Geschädigten als Polizeibeamtin erschwert haben könnte), Zweifel bestehen, würde § 14 Abs. 1 DO NW der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme entgegenstehen. Nach § 14 Abs. 1 DO NW darf neben einer gerichtlichen Strafe wegen des selben Sachverhalts nur eine Gehaltskürzung verhängt werden, wenn diese zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren. 20 Bei unterstelltem Tatnachweis wäre ohne die strafgerichtliche Verurteilung gegen den Beamten voraussichtlich eine Gehaltskürzung zu verhängen gewesen. Zu Gunsten des Beamten hätten einige Milderungsgründe Berücksichtigung gefunden, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit in strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht und seine bisher positiv beurteilten dienstlichen Leistungen. Andererseits kommt dem Delikt des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gerade bei Polizeibeamten ein erhebliches disziplinarisches Gewicht zu, sodass hier trotz der Milderungsgründe eine Gehaltskürzung zu erwarten gewesen wäre. 21 Da hier auch die weitere Voraussetzung des § 14 DO NW erfüllt ist, wonach es im Disziplinar- und Strafverfahren um den selben Sachverhalt geht, hätte § 14 DO NW voraussichtlich Anwendung gefunden. Dann aber wäre unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise zulässig gewesen, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 20. Februar 2001, ‑ 1 D 7.00 ‑ Dokumentarische Berichte 2001, Seiten 229 f (233). 23 Für eine solche zusätzliche Pflichtenmahnung bestünde hier kein Anlass. Vielmehr hat sich der Beamte vor und nach der Tat untadelig geführt und gute dienstliche Leistungen erbracht. Die Prognose für den Beamten ist insgesamt günstig. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 DO NW. 25 Rechtsmittelbelehrung 26 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. 27 Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden. 28 Die Berufung ist bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingeht. 29 In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind ‑ innerhalb der Berufungsfrist ‑ zu begründen.