Urteil
9 K 1646/98
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2001:1114.9K1646.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger meldete seinen Hengst T" am 24. Mai 1997 zur Hengstleistungsprüfung im nordrhein-westfälischen Landgestüt in Warendorf für die Zeit vom 28. Juli bis 7. November 1997 an. Für den Fall der Zulassung verpflichtete er sich, mit dem Landgestüt eine Vereinbarung u. a. über die tierärztliche Versorgung des Hengstes abzuschließen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1997 ließ der Beklagte den Hengst zur Prüfung zu und wies gleichzeitig darauf hin, dass gemäß den zwischen dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen das Landgestüt u. a. die tierärztliche Versorgung des Hengstes gegen Erstattung der Kosten übernehme; zu diesem Zweck werde sich das Landgestüt zwecks Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kläger in Verbindung setzen. Der Beklagte stellte nach der Durchführung der Hengstleistungsprüfung mit Bescheid vom 11. November 1997 fest, dass der Hengst T" einen Gesamtindex von 79.80 Punkten erreicht habe. 3 Hiergegen legte der Kläger am 27. November 1997 mit der Begründung Widerspruch ein, dass während der Durchführung der Hengstleistungsprüfung wiederholt nachhaltig gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden sei. Im Einzelnen wurde vorgetragen, dass der Hengst T" nicht zur Teilprüfung Parcoursspringen Fremdreiter" hätte zugelassen werden dürfen, da er an einer akuten eitrigen Bronchiopneumonie erkrankt gewesen sei. Vor Beginn der Teilprüfung Rittigkeit Fremdreiter" habe der Hengst eine Stützbeinlahmheit vorne links gezeigt, die auf ein Fesselbeugeekzem und eine Tendinitis zurückzuführen gewesen sei; der Hengst habe nicht abgeritten werden können, sondern sei unvorbereitet dem Fremdreiter präsentiert worden. Der Hengst sei in allen Teilprüfungen nach dem 16. Oktober 1997 allgemein beeinträchtigt gewesen, da dessen Rücken mehrmals vom Trainingsreiter F mit Campher-Spiritus eingerieben worden sei, sodass sich die äußere Haut des Hengstes abgelöst habe. Bis zum Ende der Prüfung habe dies zu einer Schmerzempfindlichkeit im Rücken geführt. Zudem sei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, da anlässlich der Teilprüfung Parcoursspringen Fremdreiter" der ebenfalls an der Hengstleistungsprüfung beteiligte Hengst M" auf Grund einer akuten eitrigen Bronchiopneumonie von der Teilprüfung befreit worden sei; trotz der gleichen Erkrankung des Hengstes T" sei für diesen eine Befreiung nicht ausgesprochen worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass der ebenfalls an der Hengstleistungsprüfung beteiligte Hengst T1" anlässlich der Teilprüfung Parcoursspringen Fremdreiter" nicht mit dem vorgesehenen Fremdreiter über den ersten Sprung gekommen sei, woraufhin ihm ein anderer Trainingsreiter zugeordnet worden sei. Dieser Austausch mit einem nicht dem Landgestüt angehörenden Trainingsreiter sei jedoch unzulässig. Schließlich habe der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt. Der mit der Leitung der Prüfung beauftragte Herr Dr. C, in dessen Aufgabenbereich es falle, während des Trainings eine Bewertung der Hengste vorzunehmen, sei in den ersten vier Wochen der Prüfung an keinem Tag anwesend gewesen; in der darauf folgenden Zeit allenfalls einmal wöchentlich. Eine Bewertung der Hengste habe daher durch Herrn Dr. C als Leiter der Hengstleistungsprüfung nicht der Prüfungsordnung entsprechend vorgenommen werden können. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte habe vor jeder Teilprüfung des abschließenden Leistungstests die Prüfungshengste durch den beauftragten Tierarzt der Prüfungsbehörde auf gesundheitliche Mängel untersucht. Dies sei für den Prüfungsteil Parcoursspringen Fremdreiter" am 16. Oktober 1997 geschehen. Zusätzlich sei bei dem Hengst T" die Beugesehne abgetastet worden, da dem Tierarzt bekannt gewesen sei, dass T" im Jahr 1996 eine Prüfung wegen eines Fesselträgerproblems vorne rechts hatte abbrechen müssen. Es seien jedoch keine zu beanstandenden Befunde festgestellt worden. Eine akute eitrige Bronchiopneumonie habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Am 28. Oktober 1997 sei zwar ein Fesselbeugenekzem festgestellt worden, eine Tendinitis jedoch nicht. Da sich der Hengst jedoch beim Hinzukommen des Tierarztes, Herrn Dr. B, eingelaufen habe, sei keine Veranlassung gesehen worden, den Hengst nicht zur Teilprüfung zuzulassen. Bei dieser Untersuchung sei der Kläger anwesend gewesen. Einwände des Klägers gegen die Prüfungsteilnahme seien nicht bekannt geworden. Über die Behandlung des Hengstes mit Campher-Spiritus sei der Kläger telefonisch informiert worden; Einwände habe er nicht vorgebracht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da bei dem Hengst T" bei der Teilprüfung Parcoursspringen Fremdreiter" eine akute eitrige Bronchiopneumonie nicht festzustellen gewesen sei. Der tatsächliche Vortrag hinsichtlich des Hengstes T1" treffe nicht zu. Das Auswechseln des Reiters sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Der Vorprüfungsleiter, Herr Dr. C, sei insgesamt an 35 Trainingstagen im Landgestüt anwesend gewesen. Während das tägliche Training vom Trainingsleiter geleitet werde, führe der Vorprüfungsleiter vor der Festlegung der Vorprüfungsnoten Gespräche mit dem Trainingsleiter, den Reitern und den Pflegern. Erst danach würden die Noten auf Grund der eigenen Erkenntnisse des Vorprüfungsleiters und der Gespräche mit den Beteiligten allein vom Vorprüfungsleiter vergeben. Auf dieser Grundlage habe der Vorprüfungsleiter ein zutreffendes und nachvollziehbares Urteil über die Leistung des Hengstes abgeben können. 5 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 4. Mai 1998 zugestellt. 6 Am 3. Juni 1998 hat der Kläger unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruch Klage erhoben. Er beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 11. November 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt unter Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er führt darüber hinaus aus, dass die Unterstellung des Hengstes einschließlich der tierärztlichen Versorgung und damit auch die Beobachtung des Gesundheitszustandes des Tieres und die daraus zu ziehenden Folgerungen allein im Verantwortungsbereich des Klägers lägen, der hierüber zur seiner eigenen persönlichen Entlastung einen entsprechenden Vertrag mit dem nordrhein- westfälischen Landgestüt in Warendorf abschließe. Mit der Antragstellung, d. h. mit der Anmeldung zur Hengstleistungsprüfung vom 24. Mai 1997, habe sich der Kläger zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet. In der Zulassung zur Hengstleistungsprüfung werde auf die Vereinbarung mit dem nordrhein-westfälischen Landgestüt ausdrücklich Bezug genommen. Damit habe der Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für ihn der Gesundheitszustand der Prüfungstiere nur insoweit beachtlich sein könne, als nur bei ganz offensichtlich die Prüffähigkeit einschränkenden Feststellungen ihn die Pflicht treffen könne, den Hengsthalter hierüber zu informieren und von ihm eine Stellungnahme zur Weiterführung der Prüfung herbeizuführen. Das habe nicht vorgelegen. Deshalb habe es im Übrigen beim Kläger gelegen, über die Weiterführung der Prüfung zu entscheiden. Lediglich zur Entlastung des Beklagten von einer gegebenenfalls ihn dennoch treffenden Haftung werde durch einen von dem Beklagten beauftragten Tierarzt eine Eingangs- und Schlussuntersuchung durchgeführt. Diese seien bei dem Hengst T" am 28. Juli und am 7. November 1997 durch den Tierarzt Herrn Dr. B durchgeführt worden. Dabei seien keine die Prüfungseignung des Tieres in Frage stellenden Beobachtungen getroffen worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) zulässig. Gegenstand der Klage ist die Prüfungsentscheidung, die bereits ihrer äußeren Form nach als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzusehen ist, da sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Die Anfechtungsklage ist auch deswegen die geeignete und damit statthafte Klageart, weil Verfahrensfehler bei der Durchführung einer Prüfung, wie sie vom Kläger vorgetragen werden, zur Aufhebung der in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen Prüfungsentscheidung führen können, wenn sie wesentlich und ihre Einflüsse auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 270). Der Kläger ist als Adressat des Bescheids klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da der zur Prüfung gestellte Hengst einen Gesamtindex von weniger als 80.00 Punkten erreicht hat, hat dieser Bescheid für den Kläger belastende Wirkung. Der Hengst kann nämlich erst ab einem Gesamtindex von 80 Punkten in eine besondere Abteilung der Zuchtbücher gemäß der Zuchtbuchordnungen privater Züchtervereinigungen eingetragen werden. Die mögliche Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte mit der Durchführung der Prüfung auch andere Zwecke, nämlich die Sammlung statistischen Materials, verfolgt. 14 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 11. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger behaupteten Fehler bei der Durchführung der Prüfung vermögen die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids nicht zu begründen. 15 Die Hengstleistungsprüfung wird von dem Beklagten als Tierzuchtbehörde durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung wird nach Maßgabe der auf Grund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Tierzuchtgesetz erlassenen Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. S. 1832) mit Änderung vom 26. April 1995 (BGBl. S. 587) und den vom Beklagten erlassenen Richtlinien für die Stationsprüfung von Hengsten der Zuchtrichtung Reitpferd nach dem maßgeblichen Stand Februar 1997 durch förmlichen Bescheid (vgl. Nr. 6 der genannten Richtlinie) festgestellt. Regelungen insbesondere darüber, wie bei einer Erkrankung von Tieren während der Prüfung verfahren werden muss, treffen die genannten Vorschriften nicht, sodass auf die allgemeinen Kriterien einer gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zurück zu greifen ist. 16 Die gerichtliche Kontrolle einer Hengstleistungsprüfung kann sich an den in anderen Rechtsmaterien anerkannten Maßstäben für eine Kontrolle von Prüfungsentscheidungen orientieren. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Kläger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gericht trifft grundsätzlich die Pflicht, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfG, aaO., S. 49), wobei dem Beklagten als Tierzuchtbehörde lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum zustehen mag. Ein solcher Spielraum ist jedoch dann überschritten, d. h. eine gerichtliche Korrektur ist immer dann möglich, wenn die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. 17 Die korrekte Beurteilung der Leistungen des Hengstes in den einzelnen Teilprüfungen wurde von dem Kläger nicht angegriffen. Deshalb hatte sich das Gericht nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob und inwieweit dem Beklagten ein eigenständiger, gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und ob dieser im konkreten Fall gegebenenfalls überschritten worden ist. Darauf kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger rügt vielmehr einzelne Verfahrensfehler im Verlauf der Prüfung; solche Fehler sind durch das Gericht - wie dargelegt - nachprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht insoweit nicht. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt und der für das (schlechte) Prüfungsergebnis ursächlich gewesen ist. Keiner der vom Kläger vorgetragenen Einwände vermag jedoch einen solchen erheblichen Verfahrensfehler, der die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids zur Folge hätte haben können, zu begründen. 18 Soweit der Kläger rügt, dass der Hengst erkrankt gewesen sei und deshalb aus der Prüfung hätte herausgenommen werden müssen, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Denn die Feststellung von Erkrankungen fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Es oblag nicht diesem, sondern ausschließlich dem Kläger, eine Entscheidung über die weitere Teilnahme oder die Herausnahme des Hengstes aus der Leistungsprüfung herbeizuführen. Zu diesem Zweck hatte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten verpflichtet, einen Unterstellungsvertrag mit dem nordrhein-westfälischen Landgestüt abzuschließen. Mit dem dortigen Vertrag wurde auch die tierärztliche Versorgung geregelt, worauf der Beklagte den Kläger ausdrücklich bereits sowohl auf dem Anmeldevordruck als auch im Zulassungsschreiben hingewiesen hatte. Der Beklagte hat durch diese deutlichen Hinweise zu erkennen gegeben, dass er allein durch das Abhalten der Prüfung nicht die tierärztliche Betreuung der Hengste und daher zwangsläufig auch nicht die Verantwortung für den Gesundheitszustand der Tiere übernimmt. Nach dieser durch die Anmeldung und Zulassung in regelmäßiger Verwaltungspraxis vorgegebenen Gestaltung des Prüfungsverfahrens oblag es alleine dem Kläger, über die Teilnahme seines Hengstes an der Prüfung und einen eventuellen Abbruch auf Grund einer Erkrankung zu entscheiden. Zu diesem Zwecke konnte er sich auf der Grundlage der privatrechtlichen Beziehungen zum Landgestüt der dortigen tierärztlichen Versorgung bedienen. Dabei stand es ihm überdies frei, sich selbst regelmäßig oder stichprobenartig auf dem Landgestüt über den Gesundheitszustand seines Hengstes zu unterrichten. Es ist daher allein eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Kläger und dem Landgestüt - und nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten -, den Hengst tierärztlich zu beobachten und eine Entscheidung über die Herausnahme aus der Prüfung herbeizuführen. 19 An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte bei den an der Prüfung teilnehmenden Tieren eine Eingangs- und eine Schlussuntersuchung durchführt. Auf der Grundlage der dort - wobei es in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur auf die Eingangsuntersuchung ankommen kann - festgestellten Befunde mag sich allenfalls bei die Prüfungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Feststellungen eine Unterrichtungs- und Informationspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger ableiten lassen. Auf der Grundlage einer solchen Unterrichtung obläge es sodann aber wiederum dem Kläger und nicht dem Beklagten, über die Teilnahme des Tieres an der Prüfung zu entscheiden. Eine solche Verletzung der Informationspflicht in der Folge der Eingangsuntersuchung ist jedoch vom Kläger nicht behauptet worden. Hinzu kommt, dass mit der Eingangsuntersuchung von dem Beklagten im öffentlichen Interesse liegende Zwecke verfolgt werden. So geht es bei der Eingangsuntersuchung darum, Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der o. g. Verordnung), indem u. a. Blutuntersuchungen auf körperfremde Stoffe vorgenommen werden (vgl. Zulassungsschreiben vom 17. Juni 1997). Der Zweck der Eingangsuntersuchung kann dagegen nicht darin gesehen werden, dem Beklagten die Verantwortung für die Leistungsfähigkeit des angelieferten Tieres aufzubürden. 20 Bei der Durchführung der Hengstleistungsprüfung wurde nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Der Vortrag des Klägers, der ebenfalls an der Prüfung beteiligte Hengst M" sei wegen einer akuten eitrigen Bronchiopneumonie von der Prüfung befreit worden, T" aber nicht, ist nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung darzulegen. Selbst die Tatsache unterstellt, dass beide Tiere während einer oder mehrerer Teilprüfungen an der selben Krankheit gelitten hätten, oblag die Überwachung des Gesundheitszustands des Tieres und eine sich eventuell daran anschließende Entscheidung über die Herausnahme des Hengstes T" aus der Prüfung weiterhin - wie oben dargestellt - dem Kläger und nicht dem Beklagten. Wegen der fehlenden Verantwortlichkeit des Beklagten für den Gesundheitszustand des Tieres scheidet mithin der Vorwurf, er habe vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, von vornherein aus. 21 Auch der weitere Vortrag des Klägers, der Hengst T1" sei entgegen der Prüfungsordnung mit dem Stock über die Sprünge getrieben worden, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wäre dieser Hengst tatsächlich in einer solchen Weise behandelt worden, wäre dieses Vorgehen zwar rechtswidrig. Gleichwohl kann der Kläger hieraus keine für sich günstigen Folgerungen ziehen, da er eine Gleichbehandlung im Unrecht fordern würde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, also auf eine noch weitere Ausdehnung einer rechtswidrigen Praxis besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 9.98 - ZBR 1999, 281, 283). Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Klägers, der Fremdreiter des Hengstes T1" sei entgegen der Prüfungsordnung ausgetauscht worden. Ein solcher rechtswidriger Austausch wäre nach dem eigenen Vortrag des Klägers dann ein Einzelfall, der weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bewirkt noch zu einer Änderung der regelmäßigen Verwaltungspraxis führt und sich auch nicht zu Lasten der Beurteilung seines Hengstes ausgewirkt hat; dies trägt er selbst auch nicht vor. 22 Schließlich begründet der Vortrag, der Vorprüfungsleiter habe gegen seine Aufsichtspflicht verstoßen, nicht die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids. Dabei bedarf es keiner weiteren Prüfung durch das Gericht, ob für eine fachliche Beurteilung der Tiere ausreichend ist, dass der Vorprüfungsleiter nur an 35 von 100 Tagen vor Ort ist, wie dies der Prüfungspraxis entspricht. Jedenfalls ist diese Praxis für eine sachgerechte Feststellung der Prüfungsleistung nicht von vornherein ungeeignet, da sich der Vorprüfungsleiter durch Gespräche mit dem örtlichen Trainingsleiter, den Reitern und den Pflegern über den Leistungsstand der Tiere und deren Entwicklung unterrichtet und erst auf dieser Grundlage seine Beurteilung vor dem abschließenden Leistungstest abgibt. Selbst wenn also im vorliegenden Fall die nur kurze Anwesenheit des Vorprüfungsleiters als Verstoß gegen die Aufsichtspflicht zu werten wäre, würde er gleichwohl nicht die Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses für den Hengst T" begründen. Der Kläger hat nämlich keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die behauptete Verletzung der Aufsichtspflicht ursächlich für die schlechte Bewertung des Hengstes T" sowohl in der Vorprüfung als auch bei dem abschließenden Leistungstest war. Vielmehr zweifelt selbst der Kläger die tatsächlich getroffenen Feststellungen bezüglich der gezeigten Leistungen des Tieres nicht an. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24