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Urteil

15 K 1861/99.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2001:0810.15K1861.99O.00
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Tenor

Der Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Beamten wird auf die Dauer von einem Jahr ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt.

Entscheidungsgründe
Der Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beamten wird auf die Dauer von einem Jahr ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt. G r ü n d e I. Der am 0 in I. geborene Beamte besuchte von 1959 bis 1963 die Volksschule und anschließend das Gymnasium, das er 1970 mit dem Abschluss der mittleren Reife verließ. Am 7. September 1970 trat er beim Finanzamt I. (damals Finanzamt I.) zunächst als Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein, bis er am 1. Februar 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter ernannt wurde. Nachdem der Beamte durch Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 25. August 1972 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, bestand er - nach Wiederholung der Prüfung - am 14. Mai 1973 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mit der Prüfungsnote „befriedigend" und wurde noch am gleichen Tag unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerassistenten z. A. ernannt. Anschließend war er zunächst als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugsteuerstelle eingesetzt. Es folgten ein Einsatz als Mitarbeiter in der Lohnsteuerstelle, danach ein erneuter Einsatz als Mitarbeiter in der Kraftfahrzeugstelle sowie weitere Einsätze im Veranlagungsbereich, wobei er zunächst die Funktion eines Bearbeiters ausübte. Während dieser Zeit wurde er am 24. Februar 1975 zum Steuerassistenten ernannt. Es folgte am 11. März 1977 die Beförderung zum Steuersekretär und am 25. September 1978 zum Steuerobersekretär. Am 2. September 1979 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgte die Beförderung zum Steuerhauptsekretär am 14. Oktober 1982. Ab dem 3. Juni 1985 war der Beamte als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle eingesetzt, wo er unter anderem für die Bearbeitung und abschließende Zeichnung von Steuerfestsetzungen für Steuerbürger mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, S bis St, V bis Y zuständig war. Am 20. Mai 1992 wurde der Beamte zum Steueramtsinspektor befördert. Mit der Umstellung des Finanzamtes I. auf das Verfahren der einheitlichen Arbeitnehmerveranlagung wurde der Beamte ab dem 10. Oktober 1995 als Mittelmann im Veranlagungsbezirk eingesetzt. Am 6. September 1995 vollendete der Beamte seine 25-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst. Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zuletzt zum 31.12.1989 mit „gut" und zum 31.12.1992 mit „bewährt" beurteilt. Der Beamte ist seit dem 25. Mai 1979 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder T., geb. am 0 und N., geb. am 0, hervorgegangen. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten belaufen sich aufgrund der mit Verfügung vom 9. Dezember 1996 ausgesprochenen und mit rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 23. Januar 1998 aufrechterhaltenen Einbehaltung von 10 % der regelmäßigen Bezüge gemäß § 92 Abs. 1 DO NW auf zurzeit 4.278,00 DM. Dem stehen regelmäßige monatliche Belastungen in Höhe von ca. 720,00 DM für die Versicherung, 1.100,00 DM Miete, 600,00 DM Darlehensrate und 98,00 DM Bausparbeiträge gegenüber. Die Ehefrau des Beamten erzielt keine eigenen Einkünfte. Der Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. II. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1996 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 9. Dezember 1996 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Er versieht seitdem keinen Dienst mehr. Sein Antrag auf Aufhebung der Suspendierungsanordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom 23. Januar 1998 (Az. 15 K 101/97.O) abgelehnt. Mit der Anschuldigungsschrift vom 9. August 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er 1. 23 Steuerpflichtigen unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet hat, und zwar 1.1 Herrn Horst G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 1.2 Herrn Leopold I. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 1.3 Herrn Hartmut L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 und durch die Erstellung eines Einspruchschreibens vom 25.05.1994 1.4 Herrn Karol K. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 1.5 Herrn Karl N.durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1994 1.6 Herrn Wolfgang Q. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994 1.7 Herrn Gerhard E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 sowie 1994 1.8 Frau Birgit E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 und 1993 1.9 Frau Heike E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 sowie 1993 1.10 Herrn Walter T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 1.11 Herrn Andreas T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1994 1.12 Herrn Hans-Werner E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1994 1.13 Herrn Wilhelm L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1994, sowie durch die Erstellung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerveranlagung 1992 wegen erstmaliger Berücksichtigung einer Körperbehinderung von 90 v. H. vom 14.06.1994 1.14 Herrn Friedrich-Wilhelm E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994 1.15 Herrn Franz O. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990, sowie durch die Erstellung der Einspruchschreiben vom 01.08.1991 und 17.09.1991 1.16 Herrn Wolfgang T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - 1990, sowie 1992 und 1994 1.17 Herrn Hans-Werner L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 - 1994 1.18 Herrn Ralf C. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - 1990 1.19 Herrn Michael F. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 sowie 1993 - 1994 1.20 Herrn Rainer G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 1.21 Herrn Heiner E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 1.22 Herrn Michael E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 und 1994 1.23 Herrn Horst N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1993 2. unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) für das Finanzamt I. tätig geworden ist (Bearbeitung und/oder Zeichnung von Steuererklärungen), obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit befasst war, und zwar bei 2.1 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 sowie 1992 - 1993 des Steuerpflichtigen Horst G. 2.2 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen Leopold I. 2.3 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 des Steuerpflichtigen Hartmut L. 2.4 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 des Steuerpflichtigen Karl K. 2.5 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 des Steuerpflichtigen Karl L. 2.6 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 des Steuerpflichtigen Wolfgang Q. 2.7 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des Steuerpflichtigen Gerhard E. 2.8 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1993 der Steuerpflichtigen Birgit E. 2.9 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 und 1993 der Steuerpflichtigen Heike E. 2.10 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1993 des Steuerpflichtigen Walter T. 2.11 den Einkommensteuererklärungen 1990 sowie 1992 - 1993 des Steuerpflichtigen Andreas T. 2.12 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 des Steuerpflichtigen Hans-Werner E. 3. Einkommensteuerhinterziehungen zu Gunsten Dritter bewirkt hat, und zwar 3.1 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1994 für den Steuerpflichtigen Horst G. (1989 - 1994 = Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist; 1993 = unzutreffende Angabe von Entfernungskilometern im Zusammenhang mit geltend gemachten Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen) 3.2 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994 für den Steuerpflichtigen Friedrich-Wilhelm E. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist) 3.3 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen Wilhelm L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist) 3.4 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen Karl L. (Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte). In der Hauptverhandlung ist die disziplinarische Verfolgung mit Zustimmung der Vertreterin der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NW beschränkt worden; nicht mehr verfolgt werden die Fälle zu 1.15 (unerlaubte Hilfeleistung für Herrn Franz O.) und die Fälle zu Ziffern 3.2 und 3.3 (Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten der Steuerpflichtigen Friedrich-Wilhelm E. und Wilhelm L. ). III. Aufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Beamten und der vorliegenden Akte hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt: Anschuldigungspunkt zu 1.: Nachdem sich der Steuerpflichtige Horst G. beim Finanzamt I. mit Schreiben vom 24. September 1995 darüber beschwert hatte, dass ein von ihm bei dem Beamten erstatteter Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 nicht weitergegeben worden sei, offenbarte der Beamte am 4. Oktober 1995 gegenüber seinem Sachgebietsleiter, dem Vorsteher des Finanzamts I., dass er für diesen Steuerpflichtigen die Steuererklärung gefertigt habe. Bei der weiteren Prüfung durch die Innenrevision im Finanzamt I. stellte sich heraus, dass der Beamte den im Tenor der Anschuldigungsschrift aufgeführten 22 Steuerpflichtigen - mit Ausnahme des Franz O. - teilweise über mehrere Jahre hinweg Steuererklärungen erstellt hat, wobei zum größten Teil die Erklärungen Besonderheiten (Aufstellungen zu Aufwendungen für Dienstreisen, Haushaltshilfen, Einspruchsschreiben) enthielten. Bei den Steuerpflichtigen handelt es sich um Personen aus dem Bekanntenkreis des Beamten, die er im Wesentlichen aufgrund der gemeinsamen Zugehörigkeit zu verschiedenen Vereinen wie Fußball-, Kegel- und Schrebergärtenverein, kennen gelernt hat. Die Steuerpflichtigen hatten sich mit der Bitte um Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärungen an den Beamten gewandt, da sie sich hiermit nicht hinreichend auskannten. Zum Teil ist der Beamte mit den Steuerpflichtigen die jeweiligen Unterlagen gemeinsam durchgegangen, hat dann die Unterlagen mitgenommen und ihnen später eine ausgefüllte Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt. In anderen Fällen haben die Steuerpflichtigen dem Beamten zusammen mit ihren Unterlagen blanko unterschriebene Einkommensteuererklärungsvordrucke ausgehändigt, die dieser selbstständig ausgefüllt und dann beim Finanzamt eingereicht hat, letzteres u. a. in den Fällen G. und N. Anschuldigungspunkt zu 2.: Der Beamte ist in den nachstehend einzeln aufgeführten Fällen für das Finanzamt I. tätig geworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit befasst war: 1. Horst G. Die Einkommensteuererklärungen 1989, 1990, 1992 und 1993 hat der Beamte sowohl bearbeitet als auch abschließend gezeichnet. Darüber hinaus hat er die Einkommensteuererklärungen 1990 und 1992 bearbeitet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war. 2. Leopold I. Die Einkommensteuererklärung 1991 wurde von dem Beamten bearbeitet und abschließend gezeichnet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war. Die Einkommensteuererklärung 1992 wurde von dem Beamten abschließend gezeichnet, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter im Dienst war. 3. Hartmut L. Die Einkommensteuererklärung 1993 wurde von dem Beamten bearbeitet und gezeichnet. 4. Karl K. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 bearbeitet und abschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war. 5. Karl N. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 bearbeitet und abschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war. 6. Wolfgang Q. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1992 bearbeitet und abschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im Dienst war. 7. Gerhard E. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 abschließend gezeichnet. Die Einkommensteuererklärung 1992 wurde von ihm sowohl bearbeitet als auch gezeichnet. 8. Birgit E. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1990 abschließend gezeichnet. Die Einkommensteuererklärungen 1992 und 1993 wurden von ihm sowohl bearbeitet als auch gezeichnet. 9. Heike E. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1991 und 1993 abschließend gezeichnet. 10. Walter T. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1989 sowohl bearbeitet als auch abschließend gezeichnet. Die Einkommensteuererklärungen 1990 bis 1993 wurden von ihm abschließend gezeichnet. 11. Andreas T. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1992 und 1993 abschließend gezeichnet. 12. Hans-Werner E. Der Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1991 - 1993 abschließend gezeichnet. Anschuldigungspunkt zu 3. Vorwurf zu Ziffer 3.1 Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den Steuerpflichtigen Horst G. bzw. Einkommenssteuerhinterziehungen zugunsten Dritter. In allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den Steuerpflichtigen Horst G., die der Beamte im Rahmen einer unerlaubten Hilfe in Steuersachen erstellt hat, wurden Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht. Als Haushaltshilfe wurde Frau U. L. angegeben, die geschiedene Frau von Herrn W. L., zu dessen Steuererklärungen der Beamte ebenfalls unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Der Steuerpflichtige Horst G. hat zwar tatsächlich eine behinderte Tochter, die der ständigen Betreuung bedarf. Zur fraglichen Zeit wurde die Betreuung grundsätzlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommen; bei gelegentlicher Abwesenheit übernahm diese Aufgabe einer der Nachbarinnen, unter anderem betreute auch Frau L., solange sie im selben Haus wohnte, schon mal die behinderte Tochter. Die Nachbarinnen und Frau L. haben jedoch nie Geld für die Betreuung der Tochter erhalten. Der Zeuge Horst G. hat auch nie mit dem Beamten über eine Haushaltshilfe gesprochen und auch nie gesagt, dass fremde Personen für die Betreuung seiner Tochter Geld erhalten hätten. Die fraglichen Steuererklärungsvordrucke hat der Zeuge G. mit seiner Ehefrau jeweils blanko unterschrieben und dem Beamten zusammen mit den notwendigen Unterlagen übergeben. In der Einkommensteuererklärung des Zeugen Horst G. für das Jahr 1993 wurden darüberhinaus von dem Beamten Aufwendungen des Zeugen anlässlich von Dienstreisen in Ansatz gebracht. Die Erklärung enthielt zwei Anlagen, es handelte sich hierbei um eine handschriftliche sowie eine maschinengeschriebene Aufstellung von Dienstfahrten. Die maschinengeschriebene Aufstellung weicht von der handgeschriebenen Aufstellung insofern ab, als bei den angegebenen Dienstfahrten die jeweiligen Entfernungskilometer teilweise erhöht wurden. Zudem enthielt die maschinengeschriebene Aufstellung im Unterschied zur handgeschriebenen Aufstellung eine Aufstellung von Verpflegungskosten und Kosten für Unterkunft. In der Einkommensteuererklärung 1993 wurde der auf der maschinengeschriebenen Auflistung ermittelte Betrag in Höhe von 2.650,00 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Die handschriftliche Aufstellung hat der Zeuge Horst G. erstellt. Die davon abweichende maschinengeschriebene Anlage hat der Beamte ohne Absprache mit dem Zeugen G. gefertigt und der Einkommensteuererklärung 1993 beigefügt. Durch die unrichtigen Angaben des Beamten in den besagten Steuererklärungen für den Steuerpflichtigen G. in Bezug auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und darüber hinaus in der Steuererklärung 1993 in Bezug auf die angegebenen Entfernungskilometer hat er folgende Steuerverkürzungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen Horst G. bewirkt: Jahr: 1989 Einkommen: 284,00 DM Kirchensteuer: 25,56 DM Jahr: 1990 Einkommen: 392,00 DM Kirchensteuer: 35,28 DM Jahr: 1991 Einkommen: 403,00 DM Kirchensteuer: 27,20 DM Solidaritätszuschlag: 15,11 DM Jahr: 1992 Einkommen: 418,00 DM Solidaritätszuschlag: 15,67 DM Jahr: 1993 Einkommen: 502,00 DM Jahr: 1994 Einkommen: 419,00 DM Vorwurf zu 3.4 der Anschuldigungsschrift: Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 bzw. Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter für den Steuerpflichtigen Karl N.. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen Karl N. wurden von dem Beamten Aufwendungen in Höhe von 600,00 DM für eine Haushaltshilfe geltend gemacht; der Name der Haushaltshilfe wurde mit „E. T1, Prätoriusstraße 2" angegeben. Diese als Haushaltshilfe benannte Frau T1 ist dem Steuerpflichtigen Karl N. zwar über den Sportverein bekannt, über den er auch den Beamten kennen gelernt hatte. Frau T1 war aber nie bei dem Zeugen N. beschäftigt und hat auch nie Geld von ihm für Haushaltshilfetätigkeiten erhalten. Die Steuererklärung hatten seine Ehefrau und er bereits unterschrieben, bevor sie vom Beamten ausgefüllt wurde. Durch die unrichtigen Angaben des Beamten in der Steuererklärung 1994 für den Steuerpflichtigen Karl N. wurde eine Steuerverkürzung in Höhe von 122,00 DM an Einkommensteuer und 10,98 DM an Kirchensteuern bewirkt. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 1. und 2. hat sich der Beamte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen. Was den Anschuldigungspunkt zu 1. anbetrifft, hatte er bereits im Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren eingeräumt, in den hier verbliebenen 22 Fällen Steuerpflichtige bei der Erstellung von Steuererklärungen unterstützt zu haben. Allerdings wertete er sein Verhalten damals als erlaubte Ausfüllhilfe und gab insoweit pauschal an, er habe nur die ihm von den Steuerpflichtigen jeweils mitgeteilten Zahlen erst in ein Konzept und dann ins Reine übertragen. Die so gefertigten Einkommensteuererklärungen habe er anschließend dem jeweiligen Steuerpflichtigen wieder zur Unterschrift vorgelegt. Diese Einlassung hat er in der Hauptverhandlung weitgehend aufgegeben und sich - wie bereits eingangs ausgeführt - im Wesentlichen geständig gezeigt. Allerdings hat er in der Hauptverhandlung angegeben, dass er sich keine Gedanken über die Rechtmäßigkeit seiner Hilfeleistung gemacht habe. Den ihm unter dem Anschuldigungspunkt zu 2. angelasteten Sachverhalt hatte der Beamte ebenfalls bereits im Untersuchungsverfahren weitgehend eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat er sich insoweit voll geständig gezeigt, will aber auch hier die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht erkannt haben. Hinsichtlich der Vorwürfe zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift hat der Beamte in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, wie es zur Eintragung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in den Steuererklärungen des Zeugen Horst G. in den Jahren 1989 - 1994, des Zeugen N. in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 sowie den erhöhten Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen in der Einkommensteuererklärung des Zeugen Horst G. für das Jahr 1993 gekommen ist. Allerdings hält er es für ausgeschlossen, dass er sich die in Ansatz gebrachten Aufwendungen ausgedacht hat. Die Kammer stützt ihre Überzeugung davon, dass der Beamte insoweit von sich aus und ohne Zutun der Zeugen G. und N. unrichtige Angaben in den besagten Steuererklärungen gemacht hat, auf die Aussagen der Zeugen G. und N.. Die Aussagen des Zeugen G. bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsführerin am 27. Januar 1997 sowie im Vorermittlungsverfahren am 27. Oktober 1995 sowie die Aussage des Zeugen Karl N. im Untersuchungsverfahren am 24. Februar 1997 sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Darin haben die Zeugen den Sachverhalt entsprechend des festgestellten Sachverhalts geschildert. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen oder die Glaubwürdigkeit ihrer Person sprechen könnten, hat die Kammer nicht finden können. Ihre Schilderungen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und bezüglich des mehrfach vernommenen Zeugen G. ohne wesentliche Abweichungen bei den verschiedenen Vernehmungen. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Beamten zu Unrecht hätten belastet haben können. Bezüglich des Zeugen G. spricht auch für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen, dass sich seine Angaben zu den Aufwendungen anlässlich von Dienstreisen für das Jahr 1993 anhand der von ihm verfassten handschriftlichen Aufstellung nachvollziehen lassen. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen der hier in Rede stehenden Vorgänge wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum (37 Js 350/96) am 24. September 1997 nach Zahlung einer Geldauflage von 3.000,00 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt. IV. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beamte entsprechend der in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Vorwürfe eines - einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Nach § 57 LBG NRW muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflichten hat der Beamte in mehrfacher Weise verstoßen. Sein Verhalten, das Gegenstand der Vorwürfe zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift ist, stellt sich als unerlaubte Hilfe in Steuersachen (Verstoß gegen §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz) dar. Da der Beamte die entsprechenden Formulare eigenhändig nach den Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen der Steuerpflichtigen ausgefüllt hat, ist die Einordnung unter die steuerlichen Begriffe in den Formularen von ihm selbstständig vorgenommen worden, so dass eine ihm nicht erlaubte steuerliche Beratung im Sinne der §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz vorliegt. Durch die unter Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift aufgeführten Taten hat der Beamte gegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Hier ist der Beamte in den unter dem Anschuldigungspunkt zu Ziffer 2 genannten Fällen für das Finanzamt I. tätig geworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit den Angelegenheiten befasst war. Er gehört damit zu dem in § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO bezeichneten Personenkreis, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden darf. Tätigkeiten im Sinne des § 82 AO sind solche, die für die Bildung des Entscheidungsprozesses irgendwie von Bedeutung sind, nicht jedoch rein mechanische Tätigkeiten wie Führung von Karteien, Ausführung von Schreibarbeiten, Botengänge u. ä. (Klein, AO-Kommentar, § 82, Anm. 2). Unzweifelhaft fällt die selbständige Bearbeitung und abschließende Zeichnung einer Steuererklärung unter die in § 82 AO erfassten Tätigkeiten. Aber auch allein die abschließende Zeichnung einer Steuererklärung ist eine Tätigkeit, die für die Bildung des Entscheidungsprozesses innerhalb des Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist. Erst mit der abschließenden Zeichnung wird die Steuererklärung für das maschinelle Verfahren freigegeben, indem der entsprechende Steuerbescheid erstellt und versandt wird. Der abschließend Zeichnungsberechtigte hat die Möglichkeit, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Bearbeitung in jeder Hinsicht entsprechend seiner Auffassung zu ändern und so Einfluss auf den jeweiligen Entscheidungsprozess zu nehmen. Der Beamte hat demnach in allen benannten Steuerfällen die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO missachtet, sei es durch eigene Bearbeitung und Zeichnung oder auch nur durch abschließende Zeichnung der jeweiligen Steuererklärungen. Schließlich hat er durch die Taten, die Gegenstand des Vorwurfs zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift sind, eine Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abgabenordnung begangen. Durch die unerlaubte Hilfe in Steuersachen hat er die in diesem Zusammenhang ergangenen Weisungen seines Dienstvorgesetzten, durch die jedem Angehörigen der Finanzverwaltung zur Sicherung der absoluten Unparteilichkeit und zum Erhalt des Vertrauens der Steuerpflichtigen die außerdienstliche Hilfe in Steuersachen untersagt worden ist, missachtet und somit gegen die in § 58 Satz 2 LBG NRW normierte Gehorsamspflicht verstoßen. Gleichzeitig ist der Beamte durch dieses Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Die Verstöße gegen die Abgabenordnung (Vorwürfe zu Ziffer 2 und 3 der Anschuldigungsschrift) stellen sich ebenfalls als Verletzungen der Verpflichtung des Beamten zu einem achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten im Sinne des § 57 Satz 3 LBG NRW dar. Von einem Beamten, der der Öffentlichkeit als Repräsentant der Staatsgewalt gegenübertritt, muss erwartet werden, dass er sich an bestehende Gesetze hält, zumal auch er das Einhalten bestehender Normen in seiner Beamtenfunktion zu überwachen hat. Dies gilt ganz besonders für Gesetze wie die Abgabenordnung, die den Bereich betreffen, in denen der Beamte seine Beamtenfunktion ausübt. Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Er kannte die Sach- und Rechtslage, weil auch ihm, wie jedem anderen Beamten im Finanzamt I. auch, das Wiedervorlageheft mit den einschlägigen Bestimmungen im Halbjahresrhythmus zur Erinnerung zugeleitet wurde. Im Übrigen musste ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen wegen des Umfanges und der Art und Weise seiner Hilfeleistungen klar gewesen sein. Angesichts der Umstände, dass er die Formulare selbstständig ausgefüllt, sich zum Teil vorher blanko hat unterschreiben lassen und zum Teil auch noch in seiner dienstlichen Funktion bearbeitet und abschließend gezeichnet hat, drängte sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens förmlich auf. V. Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen führt dazu, dass seine Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme unausweichlich ist. Für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend dem Zweck der disziplinarischen Ahnung von Dienstvergehen - Erhaltung und Sicherung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes und dessen Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit - die möglichen Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt entscheidend. Deshalb muss ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden, wenn er durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen bei den Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten so gestört ist, dass ein weiteres Verbleiben des Beamten im Amt dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Danach ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unvermeidlich. Gegen den Beamten spricht, dass ihm in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende außerdienstliche und dienstliche Verfehlungen zur Last zu legen sind, die jedenfalls bei einer Gesamtwürdigung zum endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust geführt haben. Verfehlungen von Finanzbeamten in steuerlichen Belangen - sei es innerhalb oder außerhalb des Dienstes - haben sehr großes disziplinares Gewicht. Denn solche Delikte belasten das Vertrauen der Bevölkerung und des Dienstherrn in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Für Finanzbeamte gilt das Gebot der Steuerehrlichkeit in besonderem Maße. Besonders schwerwiegend sind hier die unter Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift aufgeführten Dienstvergehen. Insoweit handelt es sich um Pflichtwidrigkeiten des Beamten im Kernbereich seiner Diensttätigkeit. Erschwerend kommt die Vielzahl dieser und der übrigen Fälle hinzu. Angesichts dieser schwerwiegenden Umstände ist der Beamte - auch unter mildernder Berücksichtigung dessen, dass er nicht vorbelastet ist, sich weitgehend geständig gezeigt hat, die Taten länger zurückliegen, das Verfahren mehrere Jahre gedauert hat, der durch die Taten angerichtete materielle Schaden sich in Grenzen hält und der Beamte bereits im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 DM gezahlt hat - für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Durch das von ihm begangene Dienstvergehen hat er das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren und das unabdingbare Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Sein Verbleiben im Dienst ist für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist zu lösen. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Außergewöhnliche Milderungsumstände, aufgrund derer es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, das Dienstverhältnis fortzusetzen, sind nicht gegeben. Der Beamte befand sich weder in einer schockartig ausgelösten Zwangssituation noch in einer wirtschaftlichen Zwangslage. Ebensowenig stellt sich das von ihm verwirklichte Dienstvergehen als unbedachte, einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 DO NW. Dem Beamten ist gemäß § 76 Abs. 1 DO NW ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt worden, da er einer solchen Maßnahme bedürftig ist und ihrer auch nicht unwürdig erscheint. Insoweit weist die Kammer allerdings vorsorglich darauf hin, dass ein aus dem Dienst entfernter Beamter seine Bemühungen um eine neue Erwerbsquelle nicht auf Bewerbungen im erlernten oder erwünschten Beruf beschränken darf, sondern diese auch auf Tätigkeiten ausdehnen muss, die unter seiner beruflichen Qualifikation liegen.