Beschluss
5 K 2712/96.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2000:0919.5K2712.96A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1973 (am 8. Bahman 1351 iranischer Zeitrechnung) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und ursprünglich islamischen Glaubens. Im Iran lebte er in der Stadt Teheran. Am 19. November 1995 (28. Aban 1374) reiste er nach seinem Vorbringen auf dem Luftwege vom Flughafen Mehrabad, Teheran, mit Direktflug nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Dezember 1995 (13. Azar 1374) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er für die Sepah-Pasdarani als Angestellter in einer Kreditabteilung für deren Angehörige beschäftigt gewesen sei. Zu seinen Aufgaben habe die Bedienung eines Telefaxgerätes gehört, zu dem nur er allein Zugang gehabt habe. Ein in Deutschland lebender, ihm bekannter Landsmann habe ihm mittels dieses Faxgerätes aus Deutschland Flugblätter und andere Schriften regimekritischen Inhaltes zukommen lassen. Eines Tages habe sich das Papier, auf welchem gerade ein Flugblatt des Nationalen Widerstandsrates angekommen sei, in dem Gerät verklemmt und er sei nicht im Stande gewesen, es herauszulösen. Er habe sofort fluchtartig das Büro verlassen und sei zu seiner Schwester gelaufen, um sich von ihr Geld für seine Flucht zu erbitten. Später habe er bei Anrufen in seine Heimat erfahren, dass nach ihm gesucht worden sei. Durch Bescheid vom 31. Juni 1996, zugestellt am 8. August 1996, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben seien. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Iran angedroht. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen. Mit der am 16. August 1996 rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er einräumen müsse, dass seine beim Bundesamt vorgetragene Verfolgungsgeschichte erfunden gewesen sei. Er sei nunmehr zu den Zeugen Jehovas übergetreten, wo er gelernt habe, dass man nicht lügen dürfe; deshalb gebe er nunmehr seine damalige Lüge zu. Er müsse aber als Mitglied der Zeugen Jehovas Verfolgungsmaßnahmen befürchten. Das gelte umso mehr, als er als Angehöriger dieser Glaubensgemeinschaft zur Missionsarbeit angehalten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Juni 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ferner festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes und trägt ergänzend vor, dass dem Kläger nach der Erkenntnislage und entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung auch wegen seines Übertritts zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas keine asylerhebliche Verfolgung drohe. Dies werde auch durch die zum vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte bestätigt. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob im Iran die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas existiert und wenn ja, in welcher zahlenmäßigen Größenordnung und gegebenenfalls in welchen Gegenden bzw. Orten konzentriert, ferner, ob die Mitglieder der Zeugen Jehovas staatlichen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt sind und gegebenenfalls welchen und schließlich, ob der Kläger wegen seines Übertritts zu den Zeugen Jehovas nach seiner Rückkehr in den Iran mit Straf- oder anderen Unterdrückungsmaßnahmen der iranischen Behörden rechnen muss, durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von amnesty international sowie einer gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes; wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Auskünfte und Stellungnahmen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 hat das Gericht den Kläger zu den Gründen angehört, die ihn bewogen haben, sein Heimatland Iran zu verlassen und die ihn daran hindern, dorthin zurückzukehren. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten, in der Erkenntnisliste Iran" zusammengefassten Gutachten und Erkenntnisse Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne - erneute - mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Beteiligten gemäss § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG). Auch liegen in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 157, 188, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (334 ff. und 344 ff.). Eine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete Befürchtung einer politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Asylsuchenden für seine Person bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838. Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die auf Grund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm auf Grund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 ff.). Für die Asylanerkennung kommt der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist zu beachten, dass - mit Blick auf individuelle Verfolgungsschicksale - der Asylsuchende über Umstände berichtet, die seinen Lebensbereich betreffen, die er erlebt hat und über die er am zuverlässigsten Auskunft geben kann, sollten sie wahrhaftig sein. Von dem Asylsuchenden muss also gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflöslicher Weise widersprüchlich ist. Sind die Angaben nicht grundsätzlich widersprüchlich, reicht es aus, wenn trotz gewisser Differenzen in Einzelheiten das Vorbringen im Kern, also in seinem wesentlichen Teil, zutrifft. Vgl. BVerwG Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, Seite 310. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass der Kläger den Iran unter dem Druck politischer Verfolgung verlassen hat. Sein Vorbringen zu seinen angeblichen Vorfluchtgründen war unglaubhaft; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juni 1996 verwiesen werden. Dies hat der Kläger im Verlaufe seines Verfahrens auch selbst eingeräumt und zugegeben, dass seine ursprünglichen Angaben frei erfunden waren. Erweist sich das Vorbringen des Klägers zum Kern seines Asylbegehrens danach als unglaubhaft, scheitert daran auch die Asylanerkennung nach Artikel 16 a GG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seinen in der Bundesrepublik erfolgten Übertritt zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, dessen Berücksichtigung im Rahmen des Artikel 16 a GG schon die Regelung des § 28 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person. Da die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Artikel 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruches nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind, gelten die zu Artikel 16 a Abs. 1 GG genannten Gründe aus denen der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat, hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe entsprechend. Der Kläger hat auch keine im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu beachtenden selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe geltend und glaubhaft gemacht. Allein wegen der Asylantragstellung im Ausland hat er bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -. Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Betreffende sich auf Grund von Ereignissen in seinem Heimatland vor dem Verlassen seines Heimatstaates aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 - (DVBl. 1989, 722). Nach dem oben Ausgeführten kann dies im Falle des Klägers jedoch gerade ausgeschlossen werden. Der Kläger hat auch nicht auf Grund seines Übertritts zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass im Iran Mitglieder anderer, nicht muslimischer Religionsgemeinschaften - mit einer Ausnahme, nämlich der Glaubensgemeinschaft der Bahai - nicht in asylrechtlich erheblicher Weise mit staatlichen Sanktionen bedroht sind. Insbesondere christliche Glaubensrichtungen sind im Iran als Angehörige einer sogenannten Buch-Religion oder Offenbarungsreligion" von der Verfassung anerkannt vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Karlsruhe vom 25. Februar 1993; Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 16. Mai 2000 und werden von staatlicher Seite an der Ausübung ihrer Religion grundsätzlich nicht behindert. Zwar gibt es immer wieder Schikanen und Übergriffe auf Christen, die - wie auch Angehörige einiger anderer Religionsgemeinschaften - als unrein" oder verwestlicht" gelten, vgl. amnesty international, a.a.O. und an VG Köln vom 22. März 1995 sowie an VG Aachen vom 30. Mai 1995; dabei mögen Christen auch im öffentlichen Bereich vielfach diskriminiert werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der iranische Staat bestrebt ist, die Arbeit der christlichen Kirchen und Einrichtungen planmäßig zum Erliegen zu bringen. Demgemäß haben Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften grundsätzlich keine asylrechtlich erheblichen Maßnahmen im Iran zu befürchten. Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger als Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas derartige Maßnahmen befürchten müsste. Das gilt umso mehr, als diese Religionsgemeinschaft nach den vom Gericht zum vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2000 und von amnesty international vom 10. März 2000 sowie der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 18. Juli 2000 im Iran nicht bekannt und demgemäß auch nicht als Glaubensgemeinschaft aktiv ist. Zwar existiert ausweislich der Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes Schrifttum dieser Gemeinschaft in persischer Sprache (Farsi); es liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, wie viele Anhänger diese Gemeinschaft hat und welchen Landesteilen sie gegebenenfalls leben. Eine dort gegebenenfalls überhaupt nicht existierende, jedenfalls aber nicht bekannte Glaubensgemeinschaft kann in einem Herkunftsland dann aber auch nicht Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Auch ausweislich der genannten Auskünfte sind Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Zeugen Jehovas im Iran nicht bekannt geworden. Demgemäß hat der Kläger aus diesem Grunde keine staatlichen Maßnahmen im Iran zu befürchten. Das gilt auch mit Blick auf die vom Kläger vorgetragene Abwendung vom Islam. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann allerdings nach islamischem Recht, nicht aber nach kodifiziertem iranischen Strafrecht, mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen vgl. z.B. Auskünfte von amnesty international vom 19. März 1996 an das VG Kassel, vom 1. Juli 1996 an das VG Siegmaringen, vom 18. August 19996 an das VG Bayreuth und vom 2. Februar 1999 an das VG Aachen; Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes an das VG Bayreuth vom 30. Juni 1996, an das VG Leipzig vom 20. Dezember 1996 und an das VG Aachen vom 26. Februar 1999 sowie Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 30. August 1996, an das VG Leipzig vom 27. Dezember 1996 und an das VG Regensburg vom 13. Juli 1999. sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft mit schwerwiegenden Repressalien geahndet werden kann. In diesen genannten Erkenntnissen wird aber gleichfalls ausgeführt, dass es in den vergangenen zwei bis drei Jahren jedenfalls keine bekannt gewordenen Fälle mehr gegeben hat, in welchen iranische Staatsangehörige wegen des Abfalls vom islamischen Glauben mit Verfolgungsmaßnahmen belegt worden sind; die letzten Fälle dieser Art datieren danach offensichtlich aus dem Jahre 1997, wobei - jedenfalls in den genannten Fällen - christliche Pastöre bzw. deren Familienangehörige betroffen waren. Zudem belegen die vorliegenden Erkenntnisse eine Verfolgungsgefahr im Wesentlichen nur für diejenigen Mitglieder christlicher Gemeinden, die im Iran zu missionieren versuchen. Darüber hinaus ist noch entscheidend Folgendes zu berücksichtigen: in solchen Fällen, in denen der Übertritt zum christlichen Glauben im Ausland geschieht, spricht vieles dafür, dass nach einer Rückkehr in den Iran dem Betroffenen dort offenbar zunächst ohne weiteres unterstellt wird, dieser Übertritt könne gar nicht ernst gemeint gewesen sein, sondern sei vermutlich aus opportunistischen Gründen erfolgt. Vgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig und vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen. Das macht deutlich, dass eine ernsthafte Verfolgungsgefahr wegen des Abfalls vom islamischen Glauben nur in besonderen Fällen anzunehmen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A - . Hinzu kommt, dass der Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft den iranischen Stellen überhaupt bekannt geworden sein muss und sie ein besonderes Interesse an dem Betroffenen haben müssen. Vgl. Auskunft des AA vom 13. Juli 1999 an das VG Regensburg. Ein solches Interessen kann daher rühren, dass der Betreffende - etwa als Geistlicher oder durch missionarische Tätigkeit - die besondere Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hat; es mag allerdings auch begründet sein, wenn der Betreffende etwa schon aus anderen Gründen als dem Islam oder dem Regime im Iran feindlich gegenüberstehend bekannt geworden ist. Dies bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung, weil derartige Umstände bei dem Kläger jedenfalls nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass keinerlei Hinweise dafür vorgetragen worden sind, dass der Übertritt des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas iranischen Stellen überhaupt bekannt geworden sein könnte, ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden, dass der Kläger im Iran innerhalb seiner Glaubensgemeinschaft etwa eine führende Position - vergleichbar der eines Pfarrers - anstreben würde. Dies dürfte auch nicht möglich sein, da nach dem oben Ausgeführten eine Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in nennenswerte Stärke, innerhalb derer er ein derartiges Amt ausüben könnte, offenkundig überhaupt nicht existiert. Soweit der Kläger des Weiteren vorgetragen hat, dass er die feste Absicht habe, missionierend tätig zu werden, da dies wesentlicher Bestandteil der Grundsätze der Zeugen Jehovas sei, kann dieses Vorbringen vorliegend schließlich ebenfalls zu keiner anderen Würdigung führen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass ein missionierender Einsatz für eine im Iran überhaupt nicht bekannte Glaubensgemeinschaft praktisch kaum vorstellbar ist. Im Übrigen kann eine derartige erklärte Absicht auch nicht unter den Schutz des Asylrechts fallen. Denn die asylrechtlich geschützte Glaubensfreiheit bezieht sich auf die Möglichkeit des Gläubigen zum religiösen Bekenntnis, zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich sowie in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern; dies ist als religiöses Existenzminimum bei der Prüfung asylrechtlich relevanter Beeinträchtigungen in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit in ständiger Rechtsprechung als ausreichend anzusehen. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. August 1994 - 2 A 1376/91.A -. Beschränkt sich der Kläger auf dieses geschützte religiöse Existenzminimum, so droht ihm nach dem oben Ausgeführten zur Überzeugung des Gerichts im Iran keinerlei asylrechtlich erhebliche Verfolgung. Anspruch auf den Schutz auch einer darüber hinausgehenden Betätigung - also etwa der Missionsarbeit - durch das Asylrecht besteht dagegen nicht. Dass der Kläger aus sonstigen Gründen bereits als dem Regime im Iran feindlich gegenüberstehend bekannt geworden sein könnte und dadurch das Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnte, ist, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall. Nach alledem kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass dem Kläger wegen seines Übertritts zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Iran asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen drohen. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu. Aus seinem Vorbringen ist insgesamt nicht erkennbar geworden, woraus ein derartiger Anspruch sich herleiten ließe. Die Abschiebungsandrohung ist schließlich demgemäß nach den §§ 34, 36 AsylVfG, 50 AuslG ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).