Urteil
7 K 1845/83
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung der Abschußfreigabe für Graureiher kann rechtmäßig sein, wenn der Abschuß kein geeignetes Mittel zur nachhaltigen Schadensminderung darstellt.
• Bei Ermessensentscheidungen nach Landesjagdrecht sind wirtschaftliche Interessen des Betroffenen gegen Belange des Natur- und Artenschutzes abzuwägen; Vorrang des Naturschutzes ist möglich, wenn Abschuß nicht verhältnismäßig ist.
• Ein übermäßiger Wildschaden rechtfertigt einen Abschuß nur, wenn der Schaden das übliche Maß erheblich übersteigt und andere zumutbare Mittel ausgeschöpft oder unzweckmäßig sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Ablehnung der Abschussfreigabe bei fehlender Eignung des Abschusses • Die Ablehnung der Abschußfreigabe für Graureiher kann rechtmäßig sein, wenn der Abschuß kein geeignetes Mittel zur nachhaltigen Schadensminderung darstellt. • Bei Ermessensentscheidungen nach Landesjagdrecht sind wirtschaftliche Interessen des Betroffenen gegen Belange des Natur- und Artenschutzes abzuwägen; Vorrang des Naturschutzes ist möglich, wenn Abschuß nicht verhältnismäßig ist. • Ein übermäßiger Wildschaden rechtfertigt einen Abschuß nur, wenn der Schaden das übliche Maß erheblich übersteigt und andere zumutbare Mittel ausgeschöpft oder unzweckmäßig sind. Der Kläger betreibt ein grosses Fischteichgut mit etwa 120 ha Wasserfläche und beklagt starke Schäden durch Graureiher. Nach einstweiliger Unterschutzstellung seines Gebiets erhielt er bislang Entschädigungen; diese wurden später eingestellt. Der Kläger beantragte 1982 und erneut 1983 die befristete Aufhebung der Schonzeit für Graureiher und die Freigabe zum Abschuß von etwa 40 Vögeln, da wirtschaftliche Verluste drohten. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, Abschuß sei kein geeignetes Mittel zur nachhaltigen Schadensminderung und Naturschutzinteressen hätten Vorrang. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage und berief sich auf Gutachten, die hohe prozentuale Schäden ausweisen. Das Gericht führte Ortsbesichtigung und Gutachtervernehmungen durch. • Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 3 b LJG NW i.V.m. BJG und JagdzeitVO; die Behörde hat Ermessen nach VwVfG NW auszuüben und abwägen. • Das Verwaltungsgericht prüft nur, ob die Ermessensausübung fehlerhaft oder zweckwidrig war; hier hat die Behörde alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. • Wesentliches Abwägungsergebnis: Schutz des Graureihers gegenüber privatwirtschaftlichen Interessen; Abschuß scheidet als unverhältnismäßig aus, weil er nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen (Forschungsauftrag Utschik, Sachverständigengutachten) keine nachhaltige Vertreibung bewirkt und wegen Sogwirkung rasch ersetzt würde. • Selbst wenn ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden vorläge, rechtfertigt dies den Abschuß nur als ultima ratio; hierfür fehlen hinreichende, belastbare Schadensberechnungen und der Kläger hat nicht überzeugend dargetan, dass alle zumutbaren Alternativmaßnahmen ausgeschlossen sind. • Die Schadensberechnung des Klägers ist ungeeignet, einen übermäßigen Wildschaden nachzuweisen, weil natürliche Verluste und Bewirtschaftungsbedingt hohe Grundverluste nicht ausreichend herausgerechnet wurden. • Besondere Betriebsform des Klägers (große, flache Teiche) begründet ein erhöhtes Eigenrisiko; eine Verlagerung dieses Risikos auf die Allgemeinheit ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. • Mangels Eignung des Abschusses blieb die Ablehnung ermessensfehlerfrei und rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Versagung der Abschußfreigabe für 40 Graureiher als rechtmäßig, weil der Abschuß nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet ist, die Schäden nachhaltig zu mindern, und deshalb gegenüber den Belangen des Natur- und Artenschutzes unverhältnismäßig wäre. Zudem ist der behauptete übermäßige Wildschaden nicht hinreichend belegt; natürliche Verluste und bewirtschaftungsbedingte Risiken wurden nicht ausreichend von den behaupteten Reiherverlusten abgetrennt. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf den begehrten Verwaltungsakt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit den im Urteil genannten Ausnahmen.