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Urteil

M 26b K 22.1735

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin begehrt im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom ... März 2017 und vom … September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2022 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Sachurteilsvoraussetzung. Hat die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, ist die Klage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unzulässig und muss durch Prozessurteil abgewiesen werden (BVerwG, U. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22 – juris Rn. 15 f. m. w. N.). Im vorliegenden Fall fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des jeweiligen Festsetzungsbescheides eingelegt worden ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.1. Gegen die Festsetzungsbescheide ist der fakultative Widerspruch eröffnet, d.h. es kann wahlweise Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Anfechtungsklage erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nachdem sich die Klägerin für die Einlegung des Widerspruchs entschieden hat, waren vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Bescheide in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 VwGO). 1.2. Die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat die Klägerin versäumt. 1.2.1. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide zu laufen. Eine wirksame Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist erfolgt. Die Klägerin dringt mit dem Einwand, die Bescheide nicht erhalten zu haben, nicht durch. 1.2.1.1. Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts im Inland im Wege der Übermittlung durch die Post richtet sich nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Verwaltungsgrundsatz und ist daher unbeschadet von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG jedenfalls entsprechend auf die Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden des Beklagten anwendbar. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist die im Zeitpunkt der postalischen Übermittlung geltende Gesetzesfassung. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, welche die Behörde nachweisen muss, als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG beinhaltet eine widerlegliche Bekanntgabevermutung. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Postsendung als unzustellbar zurückkommt (sog. Rückläufer). Die Zweifelsregelung mit der Folge, dass die Behörde nachweispflichtig wird, ist dann einschlägig, wenn Zweifel am Zugang bestehen, weil zwar kein Rückläufer zu verzeichnen ist, aber der Adressat den Zugang bestreitet. Grundsätzlich reicht ein einfaches Bestreiten aus, um der Zweifelsregel Geltung zu verschaffen. Allerdings muss das Gericht eine Beweiswürdigung vornehmen und sich die Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen von Zweifeln am Zugang des Bescheids verschaffen. Dazu muss das Bestreiten glaubhaft und glaubwürdig sein und darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht als bloße Schutzbehauptung erweisen. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten oder auch aus der Sphäre des Adressaten selbst ergeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22 – juris Rn. 21 ff. m. w. N.). 1.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin nicht gelungen, die widerlegliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Das Gericht vermochte sich vom Vorliegen von Zweifeln am Zugang nicht die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin für nicht glaubhaft. Schon die Behauptung, der Bescheid vom ... März 2017 sei an den damaligen Betreuer und der Bescheid vom ... September 2018 an die Klägerin adressiert gewesen, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Der Einwand, während ihrer Klinikaufenthalte von … Januar 2017 bis Juli 2017 und von September 2018 bis Dezember 2018 habe sie einen Nachsendeantrag an Rechtsanwalt T. eingerichtet, jedoch hätte die nach Abschluss der Betreuung vom Rechtsanwalt übergebene Korrespondenz die Festsetzungsbescheide nicht enthalten, vermag dies das Gericht nicht von Zweifeln am Zugang zu überzeugen. Aus den Akten ersichtlich hat der Betreuer jeweils im Nachgang zu den Bescheiden Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht gestellt. Dieses Vorgehen war rechtlich korrekt, da die Klägerin ohne eine solche Befreiung betragspflichtig war und die Festsetzungsbescheide rechtmäßig waren. Da die Einlegung eines Widerspruchs rechtlich nicht geboten war, kann daraus, dass ein solcher Widerspruch nicht eingelegt wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass der Betreuer die Festsetzungsbescheide nicht erhalten hat. Vielmehr erscheint das Vorgehen des Rechtsanwalts dem Gericht als eine rechtlich gebotene Reaktion auf den Erhalt der jeweiligen Festsetzungsbescheide. Schließlich erscheint dem Gericht auch die Tatsache, dass bei all der umfangreichen Korrespondenz mit dem Beklagten gerade und ausschließlich die beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht zugegangen sein sollen, ohne dass auch nur bei einem Bescheid ein Rücklauf als unzustellbar festzustellen ist, nach aller Lebenserfahrung gänzlich unwahrscheinlich. Auch wenn die Klägerin die Festsetzungsbescheide nicht persönlich in Händen gehalten haben mag, so sind Zweifel am Zugang beim Betreuer nicht schlüssig vorgetragen. Das Gericht hat auch durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin, da sie seit Jahren krankheitsbedingt in Post- und Behördenangelegenheiten der Betreuung, weil sie nicht in der Lage ist, diese zuverlässig und eigenverantwortlich zu behandeln und den Überblick über ihre Korrespondenz zu behalten. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Eindruck mangelnder Zuverlässigkeit bestätigt. Insbesondere gelang es selbst unter Mitwirkung des Betreuers nicht, von der Klägerin nach drei Jahren und mehrfacher Fristverlängerung das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, was am Ende zur Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags führte. Angesichts dessen erscheint die Einlassung der Klägerin, die Bescheide seien ihr bzw. dem damaligen Betreuer nicht zugegangen, als bloße Schutzbehauptung. 1.2.1.3. Nachdem sich das Gericht unter Würdigung aller Umstände nicht von Zweifeln am Zugang zu überzeugen vermochte, bleibt es bei der Bekanntgabevermutung, wonach der Bescheid vom ... März 2017, zur Post gegeben am … März 2017, am … März 2017 bzw. der Bescheid vom ... September 2018, zur Post gegeben am … September 2018, am ... September 2018 als bekanntgegeben gelten. 1.2.2. Die Widerspruchsfristen endeten folglich am Mittwoch, dem … April 2017, bzw. am Montag, dem ... Oktober 2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Einlegung des Widerspruchs am ... Dezember 2021 erfolgte erst weit nach Ablauf der Widerspruchsfrist. 1.3. Auf einen Anspruch auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) in die versäumte Widerspruchsfrist kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Widereinsetzung unzulässig, es sei denn der Antrag war infolge höherer Gewalt unmöglich, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (§ 60 Abs. 3 VwGO). Der Beklagte hat daher den Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage war als unzulässig abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.