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Beschluss

M 1 S 25.4339

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juli 2025 (M 1 K 25.4340) gegen den Bescheid vom 17. Juni 2025, wonach sie verpflichtet wird, einen Bauantrag einzureichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen. Die Antragstellerin betreibt auf der FlNr. 53/6, Gem. … ein bislang ungenehmigtes Transportunternehmen. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet …“ vom 12. April 2001, das ein Gewerbegebiet mit zulässigem immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags 60 dB(A) und nachts 45 db(A) festsetzt. Am 19. November 2024 erhielt der Antragsgegner eine Mitteilung über Lärmbelästigungen im Zusammenhang mit dem Grundstück der Antragstellerin. Daraufhin reichte die Antragstellerin unter dem 27. Dezember 2024 eine Betriebsbeschreibung ein. Unter dem 28. Januar 2025 und 24. Februar 2025 wurde die Antragsgegnerin zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung (vgl. diesbezüglich VG München, B.v. 18.8.2025 – M 1 S 25.3322 – juris und M 1 K 25.3321) sowie zur Vorlage eines Bauantrags angehört. Die Antragstellerin bezog hierzu keine Stellung. Mit Bescheid vom 17. Juni 2025, zugestellt am 22. Juni 2025, verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Bestandskraft für die Nutzung des Grundstücks als Standort eines Transportunternehmens entweder einen Bauantrag beim Landratsamt … einzureichen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Genehmigungsfreistellungsverfahren in Papierform bei der Gemeinde … oder über das Bayernportal beim Landratsamt … einzureichen (Ziffer 1). Bei nicht, nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung der Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angedroht (Ziffer 2). Der Bescheid erging unter entsprechender Kosten- bzw. Gebührenentscheidung (Ziffern 3 und 4). Unter Ziffer 5 des Bescheids erfolgte der Hinweis, dass der Betrieb für die Tagzeit von 06.00 – 22.00 Uhr unter noch festzusetzenden Auflagen zum Immissionsschutz grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin unter dem … Juli 2025 Klage (Az. M 1 K 25.4340) erhoben und am selben Tag Eilrechtsschutz gesucht. Sie beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 17. Juni 2025 unter dem Az. … wird angeordnet. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, welche Art von genehmigungspflichtiger Anlage die Antragstellerin ausgeführt haben solle. Der Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Klarheit eines Verwaltungsakts, da der Antragsgegner den konkreten Verstoß gegen Vorgaben aus der BayBO nicht benenne. Die Antragstellerin lagere auf der gemieteten Fläche Container ein, die ein maximales Fassungsvermögen von 50 cbm aufweisen und somit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchs. c BayBO genehmigungsfrei seien. Es seien keine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Gebäude errichtet worden. Der Antragsgegner beantragt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 17.6.2025, Az: …, wird abgelehnt. Die Aufforderung zur Planvorlage sei rechtmäßig ergangen. Es werde auf den Beschluss in der Sache M 1 S 25.3322 verwiesen, der die formelle Illegalität bzw. die Genehmigungspflicht bestätige. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren (M 1 K 25.4340) sowie auf die beigezogene Behördenakte. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gerichtet auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juli 2025 ist bereits unzulässig. Nach dem Wortlaut des Antrags richtet sich dieser ausdrücklich gegen „den Bescheid“, mithin gegen die Aufforderung zur Stellung eines Bauantrags (Ziffer 1) und das in diesem Zusammenhang angedrohte Zwangsgeld (Ziffer 2). I. Der Antrag gegen die Ziffer 1 des Bescheids ist bereits unstatthaft und damit unzulässig. Denn die bauaufsichtliche Anordnung zur Stellung eines Bauantrags wurde ohne Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen. Da es sich bei Art. 76 Satz 3 BayBO auch nicht um eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne von § 212a BauGB handelt und die aufschiebende Wirkung auch nach anderen Vorschriften nicht ausgeschlossen ist, verbleibt es beim Regelfall – die Klage vom … Juli 2025 hat im Hinblick auf Ziffer 1 aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegen die Ziffer 2 des Bescheids ist statthaft, denn die gegen den Bescheid vom 17. Juni 2025 gerichtete Klage, die sich gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG auch auf die Zwangsgeldandrohung erstreckt, hat insoweit keine aufschiebende Wirkung, Art. 21a Satz 1 VwZVG. Der Antragstellerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für die Antragstellerin von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen könnte, oder wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist (BVerfG, B.v. 10.6.2020 – 2 BvR 297.20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.11.2022 – 9 CS 22.1942 – juris Rn. 10). So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Anordnung, einen Bauantrag zu stellen, nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, siehe oben. Aus Ziffer 1 des Bescheids wird unmissverständlich deutlich, dass die dreimonatige Frist zur Vorlage der Planunterlagen erst mit Bestandskraft des Bescheids zu laufen beginnt. Das angedrohte Zwangsgeld in Ziffer 2 wird indes erst zur Zahlung fällig, sollte die Verpflichtung in Ziffer 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt werden. Da die Anordnung zur Stellung eines Bauantrags also auch ohne die beantrage Außervollzugsetzung im Eilverfahren vor der Entscheidung über die Hauptsache nicht vollstreckt werden kann, liegen vorher die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vor, sodass somit auch die Bedingungen für die Entstehung und Fälligkeit des Zwangsgeldes nicht eintreten können (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 14). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.