Urteil
M 1 K 22.2760
VG München, Entscheidung vom
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber sowohl hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (II.), als auch der Fälligkeitsmitteilung (III.) unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 21. April 2022 zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, denn bei der Zwangsgeldandrohung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (BVerwG, U.v. 2.12.1988 – 4 C 16.85 – juris Rn. 10 ff.; GB.v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – juris Rn. 19). Die Statthaftigkeit der Klage ergibt sich zudem aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, wonach gegen die Androhung des Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. 2. Soweit sich die Klage gegen die Fälligstellung des mit Bescheid vom 23. Februar 2022 angedrohten Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR richtet, ist die Klage als Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO statthaft. Denn bei der Mitteilung der Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgelds handelt es sich nicht um einen mittels Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt, sondern um die Mitteilung eines Bedingungseintritts (hierzu und zum Folgenden vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 12 BV 20.1243 – juris Rn. 36; vgl. ferner grundlegend BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05, Vf. 50-VI/05 – juris Rn. 46). Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die sich aus dem Grundbescheid ergebende Pflicht nicht erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes zur Zahlung fällig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass einer sich aus dem Grundbescheid ergebenden Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird und das Zwangsgeld nach der Androhung in diesem Fall fällig werden soll. Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts, also die Fälligkeitsmitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob das Zwangsgeld fällig geworden ist und die Zwangsgeldforderung durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 16). II. Die Klage ist hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung unbegründet, da der angegriffene Bescheid vom 21. April 2022 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann den Einwand des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung am 21. April 2022 nicht mehr geltend machen (1.); im Übrigen liegen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor (2.). 1. Der Klägerin ist es verwehrt, den Einwand des Eintritts der Genehmigungsfiktion am 19. Januar 2022 (vgl. hierzu VG München, U.v. 28.10.2025 – M 1 K 21.6665 – n.v.) gegen die im Bescheid vom 21. April 2022 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 50.000 EUR geltend zu machen. 1.1. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird, wenn die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist. Diese Norm schränkt die Anfechtung derartiger isolierter Zwangsandrohungen wesentlich ein. Sie können nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind ausdrücklich ausgeschlossen; der Pflichtige kann sich hierauf nicht berufen. Hier zeigt sich die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten. Möglich ist allein die Rüge von Rechtsverletzungen, die die allgemeinen oder besonderen Vollstreckungs- bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen, wie sie etwa in Art. 31 und Art. 36 VwZVG vorgesehen sind (vgl. zu alldem BayVerfGH, B.v. 24.01.2007 – juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 26.7.2019 – 15 CS 19.1050 – juris Rn. 37 sowie zur gleichlautenden Norm § 18 Abs. 1 Satz 3 im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes: Deusch/Burr/Blackstein in BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2025, § 18 VwVG Rn 7 m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend sind die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG erfüllt. Die Baueinstellungsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde seitens der Klägerin nicht angegriffen und ist damit bestandskräftig geworden (vgl. Art. 19 VwZVG). Zweifelsohne handelt es sich vorliegend im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. April 2022 auch um eine isolierte – sprich mit dem Grundverwaltungsakt nicht in einem Bescheid verbundene – Zwangsgeldandrohung. Der Einwand der Klägerin zum erfolgten Eintritt der Genehmigungsfiktion stellt darüber hinaus einen materiellen Einwand gegen die Grundverfügung dar und ist damit von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG umfasst. Denn letztlich wird damit vorgetragen, dass es der Baueinstellungsverfügung vom 7. Juli 2021 nach Art. 75 BayBO an dem dortigen Tatbestandsmerkmal des „Widerspruchs gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften“, mithin der formellen Illegalität, fehlen würde. 1.2. Selbst wenn man den Eintritt der Genehmigungsfiktion als Einwendung gegen die Zwangsgeldandrohung selbst bewerten würde, ändert dies nichts am gefundenen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall wäre es der Klägerin verwehrt gewesen, die eingestellten Bauarbeiten fortzusetzen. Für die Durchführung von Bauarbeiten muss dem Bauherrn nach Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO in jedem Fall eine Baugenehmigung oder eine Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG (Bescheinigung über den Eintritt der Fiktion) zugegangen sein. Die Rechtsgrundlage der Baueinstellung nimmt auf diese Voraussetzung für den Baubeginn ausdrücklich Bezug, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO, und bestätigt, dass auch in diesem Fall der Bauaufsichtsbehörde die Eingriffsbefugnisse des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO tatbestandlich eröffnet sind. Eine solche Bescheinigung lag der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 21. April 2022 unstreitig nicht vor. 1.3. Zuletzt oblag es der Bauaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall auch nicht, das ihr gem. Art. 40 BayVwVfG eingeräumte Entschließungsermessen dahingehend auszuüben, als dass die Baueinstellungsverfügung vom 7. Juli 2021 mit Eintritt der Genehmigungsfiktion am 19. Januar 2022 aufzuheben gewesen wäre. Zwar handelt es sich bei einer Baueinstellungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt, mithin um eine Maßnahme, die zu beenden ist, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass sie nicht erreicht werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes), und überdies ist die fingierte Genehmigung grundsätzlich auch im Rahmen des Ermessens der Baueinstellungsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 15 CS 22.1998 – Rn. 46). Allerdings führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, da auch weiterhin die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 75 BayBO, wie bereits ausgeführt, mangels Bescheinigung des Fiktionseintritts vorlagen und überdies, nicht wie im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, die Fiktion vor Erlass der Baueinstellungsverfügung eingetreten war. Schließlich besteht für die Bauaufsichtsbehörde auch keine Pflicht, eine Baueinstellungsverfügung aufzuheben oder gar eine vorläufige Fiktionsbescheinigung auszustellen, wenn – wie hier – der Eintritt der Fiktion gerade streitig ist und die Klägerin beharrlich und fortgesetzt gegen die formalen Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 6 Nr. 1 BayBO verstoßen hat. 2. Die Zwangsgeldandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. 2.1. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Bedenken in formeller Hinsicht bestehen nicht, insbesondere konnte von einer Anhörung gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen werden. 2.2. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde denjenigen, der eine Pflicht zu einer Unterlassung nicht erfüllt, durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Eine Fristsetzung gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei einer reinen Unterlassensverpflichtung im Rahmen einer Baueinstellungsverfügung, wie vorliegend, nicht zwingend erforderlich (BayVGH, B.v. 8.7.2021 – 15 CS 21.1642 – juris Rn. 13). Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist auch eine erneute Androhung rechtmäßig, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist, d.h. ihre Beugewirkung verfehlt hat und das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist; nicht erforderlich ist, dass die Beitreibung erfolgt ist oder ein Beitreibungsversuch stattgefunden hat (BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, das vorherige Zwangsgeld aus dem Einstellungsbescheid vom 7. Juli 2021 ist fällig geworden. Auch gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50.000 EUR bestehen keine Bedenken. Zwar nutzt dieser Betrag den Rahmen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG in voller Höhe aus, erscheint aber mit Blick darauf, dass die vorausgehenden Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 5.000 EUR, 8.000 EUR und 10.000 EUR erfolglos geblieben sind, angemessen. Ermessensfehler hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung dient der Durchsetzung der Baueinstellungsverfügung, durch die die Entstehung und Verfestigung baurechtswidriger Zustände und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll. Die Klägerin hat zudem zu erkennen gegeben, dass sie durch die zunächst angedrohten und fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von 5.000 EUR, 8.000 EUR und 10.000 EUR nicht zur Einhaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bewegt werden kann. III. Auch hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung vom 21. April 2022 ist die Klage unbegründet. Das mit Bescheid vom 23. Februar 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR ist fällig geworden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben und die Fälligkeitsbedingung ist eingetreten. Hierzu wird zunächst hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen auf die Urteilsgründe im Verfahren M 1 K 21.1309 Bezug genommen. Im Übrigen ist die Fälligkeitsbedingung eingetreten. Als Fälligkeitsbedingung wurde die unerlaubte Fortsetzung der Bauarbeiten entgegen dem Baueinstellungsbescheid vom 7. Juli 2021 festgelegt. Hiergegen hat die Klägerin durch die (unbestrittene) Ausführung weiterer Verputzarbeiten und Fertigstellung der Haustechnik, die bei der Baukontrolle am 7. April 2022 aktenkundig wurden, verstoßen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist, ändert dies nichts am Eintritt der Bedingung. Insoweit wird auf die zur Zwangsgeldandrohung gemachten Ausführungen (1.2. und 1.3.) Bezug genommen. Nach alldem war die Klage abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.