Urteil
M 26a K 24.6399
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. September 2024 um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt. 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 24. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs Teichgut … * ist rechtmäßig. 2.1.1. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist Art. 184 Abs. 2 AHL i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. 2.1.2. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 6. August 2024 erfolgt. 2.1.3. Die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 22 ZB 16.2192 – juris Rn. 8; Schoch/Schneider/Schoch, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 209). (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 184 Abs. 2 AHL liegen vor, so dass der Beklagte vorliegend ein Verfahren zum Entzug der Zulassung des klägerischen Aquakulturbetriebs einleiten musste. Nach Art. 184 Abs. 2 AHL leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein, wenn sie in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 181 Abs. 1 AHL und gemäß den nach Art. 181 Abs. 2 AHL erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden. (a) Der Beklagte hat im klägerischen Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Dokumentationspflichten festgestellt. Nach Art. 279 Abs. 1 AHL gilt der klägerische Betrieb als gemäß der AHL zugelassen – hier nach Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Buchst. a AHL – und unterliegt als solcher den einschlägigen Verpflichtungen der AHL, auch wenn dem Kläger die in Rede stehende Genehmigung seines Aquakulturbetriebs vor dem Geltungsbeginn der AHL am 21. April 2021 erteilt wurde. Der Kläger hat daher insbesondere auch die sich aus Art. 181 Abs. 1 AHL ergebenden Zulassungsanforderungen zu erfüllen. So darf sein Betrieb unter Berücksichtigung der vorhandenen Risikominimierungsmaßnahmen etwa nicht zu einem unannehmbaren Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen führen, vgl. Art. 181 Abs. 1 Buchst. c AHL. Daneben zählt zu den Zulassungsanforderungen nach Art. 181 Abs. 1 Buchst. a Nr. iii AHL, soweit dies angezeigt ist, auch das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 bis 188 AHL sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189 und 190 AHL erlassen wurden. Für den klägerischen Betrieb ergibt sich die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und deren erforderlicher Mindestinhalt dabei aus Art. 186 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AHL, der durch Art. 23 der delegierten VO (EU) 2020/691 ergänzt wird. Beispielhaft ist der Kläger nach den genannten Vorschriften verpflichtet, Informationen zu Verbringungen von Tieren aus Aquakultur zu erfassen und aufzubewahren, darunter die individuelle Zulassungs- und Registrierungsnummer des Herkunfts- bzw. Bestimmungsaquakulturbetriebs (vgl. Art. 186 Abs. 1 Buchst. b AHL i.V.m. Art. 23 Buchst. d und e der delegierten VO (EU) 2020/691). Jedenfalls aber hat der Kläger die Aufzeichnungen so zu führen, dass – im Fall eines Seuchenausbruchs – die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur gewährleistet ist, sog. „tracing on“ und „tracing back“ (Art. 186 Abs. 3 Buchst. a AHL; vgl. auch ErwGr. 104 der AHL). Die vom Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2023 eingereichten Unterlagen erfüllen diese Mindestanforderungen nicht. Im Falle eines hypothetischen (erneuten) Seuchenausbruchs im klägerischen Betrieb ist die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und Bestimmungsorts der Tiere nicht gewährleistet, womit der klägerische Betrieb ein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen darstellt. Das „Teichbuch, Besatz und Abfischungen 2019 – 2022“ ist zunächst schwer lesbar und unübersichtlich, so dass eine effektive Seuchenbekämpfung schon aus diesem Grund fraglich ist. Unabhängig davon fehlen jedoch auch zahlreiche Angaben, die nach der AHL und der delegierten VO (EU) 2020/691 erforderlich sind. Das „Teichbuch, Besatz und Abfischungen 2019 – 2022“ enthält bei Verbringungen von Fischen etwa keinerlei Angaben zu den Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetrieben, wie Namen und Adressen der Zulieferer oder Abnehmer der Fische, oder deren Zulassungsnummer. An mehrfacher Stelle ist stattdessen für eine größere Menge Fische lediglich das Wort „verkauft“ notiert. Angaben zu Verendungen von Fischen fehlen gänzlich, wobei im Widerspruch dazu mehrfach Abholungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt … mit dem Eintrag „Tier. Nebenprodukte – Fische“ notiert sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die vorgelegten Unterlagen nach Überzeugung des Gerichts unvollständig sind und auch deshalb nicht als verlässliche Grundlage einer effektiven Seuchenverfolgung dienen können. So hat der Kläger am 14. Dezember 2020 ausweislich einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel eine Lieferung von 7.200 kg Karpfen aus Tschechien erhalten, ohne dass diese im eingereichten Teichbuch verzeichnet ist. Zudem hat der Kläger im fraglichen Zeitraum trotz Sperre seines Betriebs Fische an andere Betriebe abgegeben, ohne dies zu dokumentieren. Am 16. April 2020 erfolgte etwa eine Abgabe von 200 kg Satzfischen an einen Aquakulturbetrieb der Kategorie III, ohne dass der Kläger über die hierfür nach Nr. 3 des Bescheids vom 15. Oktober 2019 erforderliche Genehmigung des Veterinäramts des Landratsamts … verfügte. (b) Der Kläger kann auch keine angemessene Gewähr dafür geben, dass diese Dokumentationsmängel behoben werden. Dem Kläger ist es in der Vergangenheit trotz zahlreicher Hinweise auf die zunächst nach der Fischseuchenverordnung und dann nach der AHL geltenden Dokumentationspflichten und trotz Übermittlung entsprechender Formblätter nicht gelungen, vollständige Unterlagen einzureichen und das, obwohl der Widerruf der Genehmigung seines Teichguts drohte. Bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Behebung der Dokumentationsmängel willens und in der Lage ist. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber auch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht zur Einhaltung der Dokumentationspflichten nach der AHL verpflichtet sieht. Eine Bereitschaft des Klägers, sich losgelöst von der eigenen fachlichen Einschätzung an das geltende Recht zu halten, war nicht erkennbar. (2) Nachdem Art. 184 Abs. 2 AHL die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, unter den genannten Voraussetzungen ein Verfahren zum Entzug der Zulassung des betroffenen Betriebs einzuleiten, das Verfahren selbst in der AHL aber nicht geregelt ist, richtet sich dieses nach nationalem Recht. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG sind dabei vorliegend erfüllt und Ermessensfehler (§ 114 VwGO) nicht ersichtlich. (a) Bei der ursprünglich mit Bescheid vom 21. November 2011 erteilten Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs handelt es sich um einen rechtmäßigen, den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. (b) Aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen wäre der Beklagte auch berechtigt, dem Kläger die Genehmigung, in seinem Aquakulturbetrieb Fische zu halten, zu verbringen oder abzugeben, nicht zu erteilen. Der Kläger erfüllt nämlich nicht die Zulassungsanforderung nach Art. 181 Abs. 1 Buchst. a) iii) AHL, weil er keine Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 bis 188 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189 und 190 erlassen wurden, führt (vgl. oben unter 2.3.1. (1) (a)). (c) Ohne den Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs wäre das öffentliche Interesse i.S.d. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es dabei nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1993 – 1 B 112.93 – juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Ohne den Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs droht im Falle eines (erneuten) Seuchenausbruchs im klägerischen Betrieb eine unkontrollierbare Seuchenverbreitung und somit nicht nur ein enormer wirtschaftlicher Schaden bei den betroffenen Betrieben, sondern auch die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier. Der Widerruf der Genehmigung ist daher im öffentlichen Interesse der Seuchenprävention geboten. Dabei ist hervorzuheben, dass dieses nicht erst dann konkret gefährdet ist, wenn eine Seuche bereits ausgebrochen ist und wirtschaftliche Schäden bzw. Gesundheitsschäden eingetreten sind. Vielmehr ist dies aufgrund der Unvorhersehbarkeit eines Seuchenausbruchs bereits dann der Fall, wenn die zur Seuchenprävention erforderlichen Maßnahmen – wie hier – dauerhaft nicht erfüllt werden. (d) Ermessensfehler, soweit diese gemäß § 114 VwGO einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, liegen nicht vor. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das dem Beklagten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG eingeräumte Ermessen vorliegend reduziert ist, um Art. 184 Abs. 2 AHL zu praktischer Wirksamkeit auf nationaler Ebene zu verhelfen (Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union). Unabhängig davon ist der Beklagte aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse, Menschen und Tiere vor der Weiterverbreitung von Tierseuchen zu schützen, das von dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte private Interesse des Klägers an der Fortführung seines Aquakulturbetriebs überwiegt. Dabei stellt sich insbesondere eine erneute und konkrete Nachforderung der fehlenden Aufzeichnungen unter erneuter Androhung und gegebenenfalls Fälligstellung von Zwangsgeld nicht als milderes, aber gleich geeignetes Mittel dar. Zum einen hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, zunächst nach der Fischseuchenverordnung, dann nach der AHL und der delegierten VO (EU) 2020/691, mehrfach erfolglos aufgefordert, die eingereichten Unterlagen zu vervollständigen, und insoweit angedrohte Zwangsgelder fällig gestellt. Zum anderen verfügt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 schlicht über keine weiteren Aufzeichnungen, so dass eine erneute Aufforderung mit erneuter Zwangsgeldandrohung nach Auffassung des Gerichtes kein geeignetes Mittel darstellt, um den Kläger zur Erfüllung der Dokumentationspflichten anzuhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Genehmigung des Aquakulturbetriebes für den Kläger einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, der jedoch durch die Möglichkeit der Wiedererteilung nach Art. 184 Abs. 2 AHL unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde, vorliegend das Landratsamt …, davon überzeugt ist, dass der Aquakulturbetrieb des Klägers allen Anforderungen der AHL, die für diesen Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt, abgemildert wird. 2.2. Auch hinsichtlich Nr. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese stützen sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).