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Beschluss

M 16 E 25.3944

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung im Verfahren M 16 E 25.3944 wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Bayerischen Landeszahnärztekammer, gegen drei ihrer Mitglieder aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Zahnarzt Dr. H* … zur Antragsgegnerin. Er habe von diesem trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständige medizinische Dokumentation erhalten. Möglicherweise seien ihm gegenüber absichtlich Informationen zurückgehalten worden, um ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren zu behindern. Darüber hinaus habe der genannte Zahnarzt gedroht, er werde Strafanzeige gegen den Antragsteller stellen, sollte er weiterhin auf einer ausreichenden Dokumentation bestehen. Die Antragsgegnerin leitete diese Beschwerde an den zuständigen Zahnärztlichen Bezirk Unterfranken weiter und teilte dies dem Antragsteller schriftlich mit. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 erhob der Antragsteller gegen die Zahnärztin Dr. … Beschwerde zur Antragsgegnerin. Er warf der Zahnärztin vor, sie habe ihn fehlerhaft behandelt. Ein wesentlicher Teil der Behandlung sei von Assistentinnen ohne direkte ärztliche Aufsicht durchgeführt worden. Die behandelnde Zahnärztin selbst habe eine niedrige fachliche Qualifikation aufgewiesen, was sich in schwerwiegenden Fehlern bei der prothetischen Versorgung widergespiegelt habe. Darüber hinaus habe die Zahnärztin die Behandlung abrupt beendet, ohne ihn an einen Facharzt zu überweisen, obwohl Bedarf hierfür bestanden habe. Es seien notwendige Nachbesserungen verweigert worden, was zum Zahnverlust geführt habe. Darüber hinaus habe die Zahnärztin Patientendaten rechtswidrig an die AOK Hessen weitergegeben, was zur Verfälschung eines Gutachtens geführt habe. Wiederum leitete die Antragsgegnerin die Beschwerdeschrift an den zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband Unterfranken weiter und teilte dies dem Antragsteller mit. Mit Schreiben vom 22. Februar 2025 nahm der Zahnarzt Dr. H* … Stellung zu den Vorwürfen. Mit Schreiben vom 22. März 2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Zahnarztpraxis … … * … … Diese habe rechtswidrig die Behandlung verweigert. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin sodann mit Schreiben vom 26. März 2025 auf, ihm Auskunft über den Bearbeitungsstand seiner Beschwerden zu geben. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin, es bestehe abseits von Notfallbehandlungen keine Pflicht für Zahnärztinnen und Zahnärzte, einen Patienten zu behandeln. Die Praxis … … sei ohne Dolmetscher außerstande gewesen, den Antragsteller zu behandeln. Diesen zu stellen, liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Die Kammer könne im Übrigen lediglich eine Überprüfung in berufsrechtlicher Hinsicht vornehmen. Sollte der Antragsteller seine Beschwerden aufrechterhalten, werde man, soweit nicht schon geschehen, den zuständigen zahnärztlichen Bezirksverband hierüber unterrichten. Der Antragsteller verlangte im Anschluss eine Neubewertung seiner Beschwerden durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin übergab den Schriftverkehr zu dieser weiterenBeschwerde sodann dem Zahnärztlichen Bezirksverband Unterfranken. Bereits mit Schreiben vom 3. März 2025 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage auf aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Zahnärztin Dr. … erhoben (M 16 K 25.1495). Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 und mit am 3. September 2025 eingegangenem Schreiben hat er diese Klage erweitert und begehrt nunmehr auch aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Zahnarzt Dr. H* … und die Zahnarztpraxis … … * … … Davon abgesehen hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seine Beschwerden zu entscheiden und gegen die genannten Zahnärztinnen und Zahnärzte aufsichtsrechtlich vorzugehen. Zudem solle sie dem Zahnarzt Dr. H* … untersagen, ihn zu kontaktieren und Zahlungen für Leistungen zu fordern, die nicht aufgrund eines von dem Antragsteller schriftlich vorab erteilten Behandlungsplans erbracht worden seien. Zuletzt begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragstellerin, die von ihr getroffenen Anordnungen zu überwachen und Verstöße unverzüglich mitzuteilen. Daneben beantragt er Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 hat der Antragsteller auf richterlichen Hinweis mitgeteilt, seine Antragstellung sei – entgegen entsprechender Darlegungen in der Klageschrift im Hauptsacheverfahren – nicht so zu verstehen, dass er Amtshaftungsansprüche geltend mache. Der Antragsteller macht geltend, er habe Drohungen und Diskriminierungen durch behördliches Versagen zu erdulden. So habe er beleidigende Schreiben mit Drohungen und unrechtmäßigen Forderungen erhalten. Die Behandlung in einer Praxis sei ihm verweigert worden. Der Antragsteller leide unter chronischen Entzündungen, Zahnverlust und schweren Depressionen und es seien bereits stationäre Aufenthalte nötig gewesen. Es bestehe eine akute Gesundheitsgefahr. Diese beruhe auf dem systemischen Versagen der Antragsgegnerin, die seine Beschwerden konsequent ignoriere. Die Antragsgegnerin wäre dazu verpflichtet gewesen, die Einhaltung beruflicher Pflichten zu überwachen und auf Verstöße zu reagieren, was indes nicht geschehen sei. Ihre Aufsichtspflicht habe sie damit schwerwiegend verletzt. Zu seinem Prozesskostenhilfeantrag führt der Antragsteller aus: Das Verfahren betreffe komplexe Fragen des Berufsrechts und des Kammerrechts. Ohne Dolmetscher sei für den Antragsteller eine juristische Fachkommunikation nicht möglich. Werde Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, so drohe die Verletzung des Gebots prozessualer Waffengleichheit. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag nach § 123 VwGO zurückzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, sie sei in angemessener Weise tätig geworden und habe dies dem Antragsteller jeweils mitgeteilt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist sachgerecht so zu verstehen, dass er auf eine vorläufige Verpflichtung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten gerichtet ist. Eine einstweilige Regelung hinsichtlich einer etwaigen Amtshaftungspflicht kann der Antragsschrift nach der Klarstellung durch den Antragsteller hingegen nicht entnommen werden. 2. Dieser Antrag war abzulehnen. Ein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin besteht nicht. a) Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 36a ff. des Heilberufe-Kammergesetzes (im Folgenden: HKaG) übt die zahnärztliche Berufsvertretung die Aufsicht über die Zahnärztinnen und Zahnärzte aus. Nach Art. 46 Abs. 2 HKaG ist hierfür der zahnärztliche Bezirksverband zuständig, bei dem die Mitgliedschaft des Zahnarztes oder der Zahnärztin besteht. Nicht zuständig ist hingegen die Antragsgegnerin selbst. Ein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten gerade gegen die Antragsgegnerin kann damit nicht begründet sein. b) Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Art. 36a ff. HKaG nicht drittschützend. Sie räumen Patientinnen und Patienten keinen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten ein. (1) Eine Norm des einfachen Rechts verleiht nach der insoweit maßgeblichen Schutznormtheorie (vgl. hierzu Huber, in: ders./Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 437) ein subjektives Recht und, damit verbunden, einen einklagbaren Anspruch grundsätzlich dann, wenn sie nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dient (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1969 – 2 BvR 23/65 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 40; BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35; Wahl, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 42 Rn. 95). Die Bestimmung muss gerade darauf zielen, dass auch die Träger des zumindest mitgeschützten Individualinteresses die Einhaltung der Norm verlangen können sollen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35). Ausreichend ist nicht, dass die Einhaltung der Vorschrift dem Interesse des Antragstellers tatsächlich nützlich sein kann (vgl. Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, Einleitung Rn. 20); diese Wirkung muss von der gesetzlichen Bestimmung bezweckt und der hierdurch begünstigte Personenkreis muss hinreichend individualisierbar sein (vgl. Whysk, in: ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 114). Bei der Auslegung der fraglichen Norm sind auch norminterne Direktiven der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. Huber, in: ders./Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 439; Wahl, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 42 Rn. 97). (2) Die Normen der Art. 36a ff. HKaG sind nach diesem Maßstab nicht drittschützend und vermitteln demnach keinen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten. Die Bestimmungen über die Berufsaufsicht zielen nicht auf den individuellen Schutz von Patientinnen und Patienten ab. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, die ordnungsgemäße Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten (vgl. BVerfG, B.v. 9.5.1972 – 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 – juris Rn. 104; Saarländisches OLG, B.v. 4.8.2023 – 1 Ws 28/23 – juris Rn. 13). Damit ist nicht ausgeschlossen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch im Interesse von Patientinnen und Patienten zu ergreifen (vgl. VG Berlin, U.v 30.3.2012 – 9 K 63.09 – juris Rn. 34). Soweit das Handeln der Kammer diesen zugutekommt, handelt es sich aber um bloß reflexhafte, faktische Vorteile (vgl. Saarländisches OLG, B.v. 4.8.2023 – 1 Ws 28/23 – juris Rn. 13). 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war aus diesen Gründen abzulehnen. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife ebenso wie zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte die Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Prozesskostenhilfeverfahren BVerfG, B.v. 9.4.2025 – 1 BvR 366/25 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 8.10.2024 – 1 BvR 2006/24 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 14.2.2022 – 3 B 27/21 – juris Rn. 37). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 VwGO, wobei das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Wertes der Hauptsache ansetzt.