Beschluss
M 31 K0 25.2605
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller, der nach seinen Angaben im behördlichen Verfahren einen Friseursalon betreibt, beantragt für eine noch zu erhebende Klage gegen einen Schlussbescheid der Antragsgegnerin, den diese im Vollzug der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I) erlassen hat, Prozesskostenhilfe. Unter dem 11. August 2020 beantragte der Antragsteller über seinen prüfenden Dritten bei der Antragsgegnerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020, die ihm mit Bescheid vom 19. August 2020 in Höhe von 6.627,07 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung gewährt wurde. Die Schlussabrechnung reichte der prüfende Dritte am 20. Februar 2024 ein, wobei sich nach Aktenlage hierbei eine Überbrückungshilfe I in Höhe von 2.194,22 EUR ergab. Mit Bescheid vom 6. März 2025 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Schlussbescheid, in dem eine Überbrückungshilfe I in Höhe von 2.194,22 EUR festgesetzt und der die vorläufige Festsetzung übersteigende Betrag in Höhe von 4.432,85 EUR zurückgefordert wurde. Mit Schriftsatz vom 28. April 2025 ließ der Antragsteller für eine noch zu erhebende Klage beantragen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Begründung erfolgte nicht, ebenso wenig wurden weitere Unterlagen eingereicht. Die Antragsgegnerin legt die Behördenakten vor und tritt dem Antrag entgegen. Sie verweist darauf, dass die zu erhebende Klage bereits unzulässig sei, da – auch durch den Prozesskostenhilfeantrag – die Klagefrist nicht gewahrt werde. Im Übrigen bestehe keine Klagebefugnis bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis, da im Schlussbescheid wie beantragt entschieden worden sei. Mit Beschluss vom 23. September 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. 1. Nach § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 22.8.2018 – 2 BvR 2647/17 – juris Rn. 14). Daher ist eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ausreichend, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, d.h. es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, nicht allerdings eine nur entfernte, theoretische Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.9.2016 – 10 C 16.1164 – juris Rn. 12). 2. Diese Voraussetzungen sind hier, unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller finanziell in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen, nicht gegeben, da die Klage keine Erfolgsaussicht hat. Nach Lage der Akten wird diese voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sie bereits unzulässig wäre. a) Der (isolierte) Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt für sich genommen die Rechtsbehelfsfrist nicht. Soweit für einen – wie hier – fristgebundenen Rechtsbehelf lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird, ist dieser dennoch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist beim Prozessgericht einzubringen (vgl. nur etwa Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 166 Rn. 29a). Denn nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann bezüglich der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (insbesondere mit der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (vgl. zusammenfassend BayVGH, B.v. 20.10.2020 – 11 ZB 20.2046 – juris Rn. 7; ebenso B.v. 14.9.2020 – 22 ZB 20.1947 – juris Rn. 9). b) Daran fehlt es hier, denn die Klagefrist war vorliegend zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits verstrichen. Gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Frist ist nicht eingehalten. aa) Da der Bescheid ausweislich der Behördenakte zur Schlussabrechnung (Bl. 87) hier im digitalen Antragssystem für den prüfenden Dritten bereitgestellt wurde, richtet sich die Bekanntgabe nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BayDiG. Danach können im Rahmen digitaler Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte über Portale bekannt gegeben werden. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben von Nr. 6.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie, wonach die Antragstellung ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes erfolgt (vgl. zum Ganzen bereits eingehend VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 20 ff.). bb) Die Voraussetzungen einer elektronischen Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids über das Antragsportal sind erfüllt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDiG können Verwaltungsakte mit Einwilligung des Beteiligten bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. In diesem Fall gilt der Verwaltungsakt nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG am vierten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Der prüfende Dritte ist zunächst ein vom Beteiligten benannter Dritter nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDiG. Da die Schlussabrechnung grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen ist (vgl. Nr. 6.3 der Zuwendungsrichtlinie), ist auch der prüfende Dritte abrufberechtigt. Der nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayDiG vorgesehenen Authentifizierung der abrufberechtigten Person ist ebenfalls genüge getan, da die Antragstellung (und Schlussabrechnung) wie ausgeführt nach Nr. 6.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie über ein Internet-Portal des Bundes erfolgen, das eine entsprechende Authentifizierung vorsieht (vgl. VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 24; ebenso VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 23.832 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1357 – juris Rn. 16). Im Rahmen der Antragsstellung zur Schlussabrechnung willigte der prüfende Dritte hier ferner im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDiG in die vorgenannte Bekanntgabeform ein, indem er im Antrag bei folgendem Punkt einen Haken setzte: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden“ (Bl. 22 der Behördenakte zu Schlussabrechnung). cc) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt der Verwaltungsakt am vierten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Ausweislich der Behördenakte zur Schlussabrechnung (Bl. 87) versandte die Beklagte am 6. März 2025 eine E-Mail an den prüfenden Dritten, wonach ein oder mehrere Bescheide für die Schlussabrechnung zum Abruf bereitstünden. Der streitgegenständliche Bescheid gilt damit gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG am 10. März 2025 (Montag) als bekannt gegeben. dd) Die Klagefrist endet folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 10. April 2025 (Donnerstag). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dem Gericht am 28. April 2025 und somit nicht fristgemäß zugegangen. c) Die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist (§ 60 VwGO) kann nach den oben ausgeführten Grundsätzen auf Grundlage des gestellten Prozesskostenhilfeantrags nicht gewährt werden, da dieser seinerseits die Rechtsbehelfsfrist nicht wahrt. Davon abgesehen fehlt es auch an einem vollständigen Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen. Eine Wiedereinsetzung in Bezug auf den Prozesskostenhilfeantrag selbst wurde (jedenfalls ausdrücklich) nicht beantragt. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Antrag des Klägerbevollmächtigten entsprechend ausgelegt werden könnte, kommt ein solcher indes der Sache nach, auch von Amts wegen, nicht in Betracht, da hierzu Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.