Urteil
M 1 K 23.333
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Baugenehmigung vom 20. Dezember 2022 (PlanNr. …*) wird aufgehoben. II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Genehmigung vom 20. Dezember 2022 (PlanNr. …*) verstößt gegen im einschlägigen Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 6 BayBO zu prüfende, (auch) die Klägerin schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abstandsfläche darf sich nicht auf das Nachbargrundstück erstrecken, da sich die im Jahr 2012 erteilte Abstandsflächenübernahme nicht auf das streitgegenständliche Vorhaben bezieht. Zudem ist die Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt, weil der Plandarstellung der für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche untere Bezugspunkt nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, § 74, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 ff. BGB. Der 22. Januar 2023 fiel auf einen Sonntag. II. Die Klage ist begründet. 1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). 2. Das Vorhaben verstößt gegen auch dem Nachbarschutz dienende Abstandsflächenvorschriften und ist in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt (vgl. zum Nachbarschutz der Abstandsflächen: BayVGH, B.v. 21.10.1991 – 2 CS 91.2446 – BeckRS 1991, 09074 m.w.N.; B.v. 30.11.2005 – 1 CS 05.2523 – BeckRS 2005, 17740). 2.1. Die Baugenehmigung ist unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass dem Bauantragsteller nur inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigungen erteilt werden. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das geneh-migte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.1996 – 2 B 94.1513 – BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – ju-ris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 14). Gemäß Art. 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsflächen nach der Wandhöhe. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Unterer Bezugspunkt ist die natürliche Geländeoberfläche (Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2025, Art. 6 Rn. 136). Anhand der genehmigten Pläne (vgl. etwa die „Nordansicht“) kann die natürliche Geländeoberfläche bzw. der untere Bezugspunkt zur Berechnung der Abstandsflächen nicht ausgemacht werden. In der Planzeichnung befindet sich zuunterst eine gestrichelte Linie, eingemessen mit +455,00, darüber ist ein nicht vermaßter grauer „Balken“ eingezeichnet, an dessen oberer Begrenzungslinie weitere „Bezugspunkte“ (etwa +455,82) eingetragen sind. Es bleibt unklar und ist auch durch Auslegung nicht zu ermitteln, wo die natürliche Geländeoberfläche liegt bzw. von welchem unteren Bezugspunkt aus die Wand- und Firsthöhe zu ermitteln sind. Damit können die Abstandsflächen anhand der zur Genehmigung gestellten Pläne nicht errechnet werden. 2.2. Selbst wenn man als unteren Bezugspunkt die Messpunkte auf dem grauen „Balken“ ansetzt, verletzt das Vorhaben die Abstandsflächen. 2.2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die erforderliche Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die „Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe“ der Gemeinde R* … vom 27. Januar 2021 anwendbar ist und ob das Vorhaben gemäß § 2 der Satzung 0,4 H, mindestens 3 m, im Rahmen des sog. „16 m-Privilegs“ in Anspruch nehmen kann, da nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO die „reguläre“ Abstandsfläche ebenfalls 0,4 H, mindestens 3 m, beträgt. Das Vorhaben vermag die erforderliche Abstandsfläche, wie der streitgegenständliche Abstandsflächenplan zeigt, offensichtlich nicht einzuhalten. Die Abstandsfläche fällt mit einer Tiefe von ca. 1,52 m – 0,30 m auf einer Breite von 10,86 m auf das Nachbargrundstück. 2.2.2. Die Abstandsfläche darf sich nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf das Nachbargrundstück erstrecken. Nach dieser Vorschrift kann das Baugrundstück in abstandsflächenrechtlicher Sicht „erweitert“ werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt, wobei die Zustimmung für und gegen den Rechtsnachfolger gilt, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Die Zustimmungserklärung hat grundsätzlich einen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben, wirkt also nicht abstrakt, sondern bezieht sich nur auf das konkret beantragte Vorhaben. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einer Abstandsflächendienstbarkeit, die in der Regel nicht für ein bestimmtes Bauvorhaben bestellt wird (VG Ansbach, U.v. 21.12.2022 – AN 3 K 21.1882 – BeckRS 2022, 42431 Rn. 35 m.w.N.). Die Zustimmungserklärung erlischt, wenn die Baugenehmigung abgelehnt, von ihr nicht Gebrauch gemacht wird oder das Bauwerk nicht mehr besteht. Das Bestehen einer isolierten Abstandsflächenübernahme ist nicht möglich (Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 6 Rn. 130). Das am 13. Februar 2013 genehmigte Vorhaben wurde nie umgesetzt, sondern planabweichend errichtet. Als für die Identität eines Bauvorhabens wesentliche Merkmale werden u.a. Bauvolumen, Höhe und Erscheinungsbild herausgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 -15 CS 23.1208 – juris Rn. 17). Aufgrund der massiven Abweichungen – Erhöhung der Wandhöhe um mindestens 0,83 m bzw. Erhöhung des Firsts um mindestens 0,45 m, Vergrößerung der genehmigten Tiefe des Balkons um 0,95 m und Absehen von der Errichtung der Gauben – handelt es sich bei dem verwirklichten Bauwerk um ein „aliud“ zu dem genehmigten Gebäude. Die planabweichende Umsetzung des Vorhabens hat zur Folge, dass die Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 vier Jahre nach Erteilung durch Zeitablauf erloschen ist, Art. 69 Abs. 1 BayBO. Dies schließt auch die damit verbundene Abstandsflächenübernahme ein. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, liegt keine Ausnahme von der Vorhabenbezogenheit der Übernahmeerklärung vor, sodass eine nachträgliche Legalisierung des Vorhabens auf Grundlage der am 14. Dezember 2012 abgegebenen Erklärung nicht in Betracht kommt. In der Rechtsprechung werden nur unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Vorhabenbezogenheit der Übernahmeerklärung zugelassen. Hierbei wird einerseits über eine Auslegung der Übernahmeerklärung ermittelt, ob von der Übernahmeerklärung nur das konkrete Vorhaben erfasst sein sollte oder ob auch spätere Änderungen eingeschlossen wurden. Andererseits wird darauf abgestellt, ob spätere Änderungen die Abstandsflächenfrage völlig neu aufwerfen, ob noch eine Identität des Bauvorhabens besteht oder ob die Änderung eine eigenständige Abstandsflächenrelevanz hat bzw. ob das geänderte Vorhaben ein aliud gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben darstellt (VG Ansbach, U.v. 21.12.2022 – AN 3 K 21.1882 – BeckRS 2022, 42431 Rn. 36 m.w.N.). Die Übernahmeerklärung vom 14. Dezember 2012 bezieht sich bei verständiger Auslegung (§ 133 BGB analog) ausschließlich auf das am 13. Februar 2013 genehmigte Vorhaben. Dem verwendeten Formblatt „Zustimmung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO“ zur Abstandsflächenübernahme war neben der abstrakten, textlichen Beschreibung der übernommenen Abstandsflächen eine planerische Darstellung der Abstandsflächen beigefügt. Hierzu wurde unter Verwendung des Eingabeplans „EG-Grundriss“ des konkreten Vorhabens (PlanNr. …-1) ein Plan im Maßstab 1:200 gefertigt, der das Erdgeschoss des Vorhabens mit den zugehörigen Abstandsflächen zeigt und benennt. Dafür, dass spätere Änderungen von der Übernahmeerklärung miteingeschlossen werden sollten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zweifelsohne werfen die hier gegenüber dem der Übernahmeerklärung zugrundeliegenden Vorhaben vorgenommenen baulichen Änderungen – Erhöhung der Wandhöhe um mindestens 0,83 m bzw. Erhöhung des Firsts um mindestens 0,45 m sowie Vergrößerung der genehmigten Tiefe des Balkons um 0,95 m – zudem die Abstandsflächenfrage neu auf (vgl. hierzu: Kraus in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 6 Rn. 26). Aufgrund der massiven Abweichung von genehmigtem und streitgegenständlichen Vorhaben liegt kein „einheitliches Vorhaben“ im abstandsflächenrechtlichen Sinn mehr vor. Auch dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen – mindestens 3 m – nicht über die in der Erklärung vom 14. Dezember 2012 übernommenen Abstandsflächen – mindestens 3 m – hinausgehen, ändert daran, dass die Abstandsflächenübernahme nicht zur Legalisierung herangezogen werden kann, nichts. Dass das Vorhaben (nunmehr) die Abstandsflächen einhält, liegt ausschließlich an der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der BayBO mit (drastischer) Verkürzung der Regelabstandsfläche. Der Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 14. Dezember 2012 lagen 0,5 H zugrunde. Nunmehr gilt der „Regelabstand“ von 0,4 H. Eine solch weitreichende Verringerung der erforderlichen Abstandsflächen konnte und musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht voraussehen. 2.2.3. Ob und inwieweit das östliche Vordach Genehmigungsgegenstand und abstandsflächenrelevant ist, ist daher nicht mehr zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich ihrerseits mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.