Urteil
M 26b K 21.2172
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Übergang von der Auskunfts- zur Leistungsstufe im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO stellt keine Klageänderung dar und ist auch ohne die Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig. (Rn. 30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Übergang von der Auskunfts- zur Leistungsstufe im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO stellt keine Klageänderung dar und ist auch ohne die Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig. (Rn. 30) I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,98 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 23. April 2024 ist der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen. 2. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nach der Auskunftserteilung durch den Beklagten mit nach Klageerhebung übermittelten Schriftsatz vom 10. März 2021 nunmehr neben der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich Zinsen lediglich noch die Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 EUR begehrt und insoweit im Rahmen der Stufenklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 254 ZPO vom Auskunfts- und unbezifferten Leistungsbegehren zum bezifferten Leistungsantrag übergegangen ist. Dem liegt zugrunde, dass der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 zunächst zwar noch ausgeführt hatte, dass er nach Übermittlung des Schriftsatzes vom 10. März 2021 im Hinblick auf den Antrag Ziffer I der restlichen Auskunft entgegensehe. Der Klägerbevollmächtigte hat jedoch mit dem zeitlich späteren Schriftsatz vom 1. März 2024 erkennbar das ursprüngliche Auskunftsbegehren aufgegeben, weil er nunmehr ohne Bezugnahme auf eine etwaig noch erforderliche Auskunft das Leistungsbegehren auf Basis der bereits gegebenen Auskunft auf 17,98 EUR bezifferte. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass zur Bezifferung des Leistungsbegehrens des Klägers noch weitere Auskünfte des Beklagten erforderlich wären. Die zwischen den Beteiligten streitigen Überzahlungen betreffen lediglich den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Dezember 2020, über welche der Beklagte bereits Auskunft erteilt hat. Vor April 2015 war das Beitragskonto des Klägers zudem nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten ausgeglichen und auch seit Jahresbeginn 2021 sind für das Gericht keine im Wege eines Auskunftsbegehrens aufzuklärenden tatsächlichen Differenzen zwischen den Beteiligten erkennbar geworden. 3. Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere ist bezüglich der jetzt noch begehrten Erstattung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 17,98 EUR der Übergang von der Auskunftszur Leistungsstufe auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 91 VwGO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, § 91 Rn. 9). Im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist nämlich der Übergang von der Auskunftszur Leistungsstufe nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BGH, U.v. 8. 11. 1978 – VIII ZR 199/77 – NJW 1979, 925, 926; BGH, U.v. 21.02.1991 – III ZR 169/88 – NJW 1991, 1893). 4. Die Klage ist nur teilweise begründet. 4.1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen Anspruch auf Erstattung von 17,98 EUR. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kann, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Der Kläger hatte zunächst in Höhe von 770,30 EUR rechtsgrundlos Rundfunkbeiträge entrichtet. Der Kläger war als Inhaber der von ihm selbst bewohnten Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV zur Entrichtung monatlicher Rundfunkbeiträge verpflichtet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum April 2015 bis einschließlich Dezember 2020 betrug der monatliche Beitrag 17,50 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9. Juli 2014). Alle Rundfunkbeiträge, die der Kläger über die gesetzlich geschuldeten Monatsbeiträge entrichtete, erfolgten ohne Rechtsgrund. Die gesamten Überzahlungen des Klägers in Höhe von 770,30 EUR setzen sich im Einzelnen aus den folgenden Beträgen zusammen: ̶ April 2015 bis Juli 2017: überhöhte Zahlungen von monatlich 17,98 EUR statt monatlich 17,50 EUR. Die Überzahlung beträgt insoweit 13,44 EUR (28 Monate mal 0,48 EUR Überzahlung je Monat). ̶ August 2017 bis Dezember 2020: Zahlung von monatlich 35,96 EUR statt monatlich 17,50 EUR. Die Überzahlung beträgt insoweit 756,86 EUR (41 Monate mal 18,46 EUR Überzahlung je Monat). Der Beklagte wurde durch diese rechtsgrundlos geleisteten Rundfunkbeiträge bereichert. Der Rundfunkbeitrag ist nämlich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV am die zuständige Landesrundfunkanstalt, hier also den Beklagten, zu entrichten und wird gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice lediglich für die Landesrundfunkanstalt eingezogen. Der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV entstandene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Rundfunkbeiträge in Höhe von 770,30 EUR ist jedoch nach § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 752,32 EUR erloschen und besteht daher noch in Höhe von 17,98 EUR. Der Beklagte hatte nämlich durch die Überweisung von 752,32 EUR auf das Kanzleikonto des Klägerbevollmächtigten am 1. Februar 2021 den Anspruch teilweise erfüllt. Der Klägerbevollmächtigte war zum Empfang der Erstattung nach der vorprozessual vorgelegten Vollmacht des Klägers vom 18. Januar 2020 auch berechtigt. Dass noch Beitragsschulden des Klägers bestehen, die unter Umständen gemäß § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten verrechnet werden könnten, ist von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere hatte der Kläger am 30. März 2021 vor Klagerhebung die noch offenen Rundfunkbeiträge an den Beklagten beglichen. 4.2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und von Zinsen hierauf. Rechtsgrundlagen für diese geltend gemachten Ansprüche sind nicht ersichtlich. Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 162 Abs. 2 Satz22 VwGO sind jedoch nicht erfüllt, weil ein Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO mangels eines Verwaltungsaktes vorliegend nicht eröffnet gewesen ist (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 13.3.2018 – 5 K 802/17.NW – beckonline m.w.N). Eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „Verzugsschadens“ in Betracht. Anders als bei vertraglichen Ansprüchen kommt bei dem hier im Raum stehendem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine direkte oder analoge Anwendung der §§ 286, 288 BGB grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 20.9.2001 – 5 C 5.00 – beckonline m.w.N.; vgl. auch BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 288 Rn. 49; BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 48 ff.; BeckOK BGB/Lorenz, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 286 Rn. 9; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 20-23). Lediglich bei an zivilrechtliche Verhältnisse angenäherten öffentlich-rechtlichen Gleichordnungsverhältnissen könnten die §§ 286 ff. BGB Anwendung finden (BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 50 m.w.N.). Ein solches Gleichordnungsverhältnis ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte ist mit dem Erstattungsanspruch in Höhe von 17,98 EUR im Verhältnis zu den erfolglos geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nur zu einem geringen Teil unterlegen. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 73. Ed. 1.4.2025, VwGO § 167 Rn. 26) i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.