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Urteil

M 3 K 20.453

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.****** € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. IV.Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Klage durch Reduzierung des eingeklagten Betrags zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenersatz gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. Satz 4 BaySchFG für die Berufsschüler F* … W., S* … K. und A* … … O.. Für den Berufsschüler S* … G. besteht demgegenüber kein Anspruch auf Kostenersatz. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht ebenfalls nicht. Der Aufwandsträger der Berufsschulen kann gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BaySchFG für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen. Gastschülerinnen und Gastschüler sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. BaySchFG bei Berufsschulen Schülerinnen und Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt. Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG auch solche Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten des Bundes oder des Landes bzw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten (sog. fiktive Gastschüler). Bei den Berufsschülerinnen und Berufsschülern F* … W., S* … K, A* … … O. und S* … G. handelt es sich unstreitig nicht um (echte) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BaySchFG, denn sie haben sämtlich die Berufsschule im für ihren Ausbildungsort zuständigen Schulsprengel der Klägerin besucht. Die Berufsschüler F* … W., S* … K. und A* … … O gelten indes gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG als Gastschülerinnen und Gastschüler. Die Berufsschüler F* … W. und A* … … O. absolvierten eine Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Berufsschülerin S* … K. absolvierte ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bayerischen Versorgungskammer. Die genannten Ausbildungsbetriebe stellen dabei zunächst Einrichtungen des Bundes oder des Landes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG dar. Dabei hat das Gericht auch hinsichtlich der Bayerischen Versorgungskammer keinen Zweifel, dass diese unter den Begriff der Einrichtung eines Landes zu fassen ist. Die Bayerische Versorgungskammer ist eine Behörde des Freistaats Bayern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Auf eine Weisungsabhängigkeit kommt es für die Frage der Entstehung eines Kostenersatzes demgegenüber nicht an. In diesen Einrichtungen wurden die genannten Berufsschülerinnen und Berufsschüler auch gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG zentral ausgebildet. Das Erfordernis einer zentralen Ausbildung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 273) in das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz auf einen Vorschlag des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport (LT-Drs. 14/3357, S. 3) aufgenommen. Eine Gesetzesbegründung findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung der zentralen Ausbildung verlangt zur Überzeugung der Kammer, dass die Einrichtung des Bundes oder des Landes, in der der Berufsschüler ausgebildet wird, nicht nur einen, sondern mehrere Standorte aufweisen muss. Eine zentrale Ausbildung an einer Einrichtung, die nur einen einzigen Standort besitzt, scheidet bereits begrifflich aus. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Einrichtung selbst eine zentrale Zuständigkeit für einen ausgedehnten Tätigkeitsbereich innehat, wie dies etwa bei einem Bundesgericht der Fall sein würde. Würde der Gesetzgeber nämlich eine solche Regelung beabsichtigt haben, hätte er nicht das Erfordernis einer zentralen Ausbildung, sondern vielmehr das einer zentralen Einrichtung normiert. Einer solchen Auslegung steht der Gesetzeswortlaut daher klar entgegen. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG verfolgt nach der Auffassung der erkennenden Kammer das Ziel, die Organisationsentscheidung eines staatlichen Arbeitsgebers zur zentralen Zusammenfassung einer Berufsausbildung nicht zu Lasten des Aufwandträgers der örtlichen Berufsschule gereichen zu lassen. Hieran anknüpfend geht die Kammer daher davon aus, dass das Merkmal der zentralen Ausbildung ergänzend fordert, dass eine Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zumindest theoretisch auch an einem anderen Standort der Einrichtung möglich wäre, weil Personen dieses Berufes dort beschäftigt sind. Nur wenn dies der Fall ist, kommt überhaupt eine Entscheidung der staatlichen Einrichtung über die Konzentrierung der Ausbildung an nur einem oder nur an wenigen Ausbildungsorten in Betracht. Existiert der Beruf, zu dem der Berufsschüler ausgebildet wird, indes nur an einem einzigen Standort, wird die Ausbildung zum Koch also beispielswiese in der einzigen Kantine der staatlichen Einrichtung angeboten, weil nur dort Köche beschäftigt sind, besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass, den Aufwandsträger der zuständigen Berufsschule aufgrund einer zentralen Zusammenfassung der Berufsausbildung von hierdurch entstehenden höheren Kosten zu entlasten. Schließlich geht die Kammer davon aus, dass eine zentrale Ausbildung auch dann nicht vorliegt, wenn die anderen Standorte der Einrichtung des Bundes oder des Landes ebenfalls die jeweilige Berufsausbildung anbieten. Auch in diesem Fall kann von einer Zusammenfassung mit der Folge der übermäßigen Belastung eines Aufwandsträgers aufgrund organisatorischer Entscheidung der staatlichen Einrichtung nicht gesprochen werden. Es wäre in diesem Falle vielmehr dem Zufall überlassen, an welchem der Standorte der Einrichtung der Berufsschüler zur Ausbildung eingestellt wird. Unerheblich erscheint der Kammer demgegenüber die Frage, ob der Standort der Einrichtung nur für den eigenen Bedarf oder auch für den weiterer Standorte ausbildet, denn diese Einschätzung kann stets nur eine Momentaufnahme sein. Sind Personen des auszubildenden Berufs auch an anderen Standorten der Einrichtung beschäftigt, kann ein späterer interner Wechsel eines Mitarbeiters nicht ausgeschlossen werden, erst recht dann nicht, wenn der Personalbedarf an einem der anderen Standorte nicht auf dem Arbeitsmarkt bedient werden kann. Auch eine Auslegung, wonach eine zentrale Ausbildung nur dann vorliegt, wenn Auszubildende von anderen Ausbildungsstätten für einen Schwerpunkt ihrer Ausbildung an eine zentrale Ausbildungsstätte gesandt würden, hält die erkennende Kammer für zu eng, da in diesen Fällen regelmäßig der Beschäftigungsort und der Sprengel der Berufsschule am zentralen Ausbildungsort auseinanderfallen dürften und damit ohnehin ein echtes Gastschulverhältnis nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. BaySchFG vorliegen dürfte. Für die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG verbliebe so kaum ein Anwendungsbereich. Von diesen Grundsätzen ausgehend stellen die Ausbildungen der Berufsschüler F* … W. und A* … … O. zum/zur Verwaltungsfachangestellten beim Deutschen Patent- und Markenamt zentrale Ausbildungen dar. Das Deutsche Patent- und Markenamt besitzt nach eigenen Angaben Standorte in München, Jena und Berlin. Das Gericht geht aufgrund des Tätigkeitsfelds der Einrichtung davon aus, dass an sämtlichen Standorten Verwaltungsfachangestellte eingesetzt werden. Ausgebildet werden diese – wiederum nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes – indes ausschließlich am Standort München. Gleiches gilt für die Ausbildung der Berufsschülerin S* … K. zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bayerischen Versorgungskammer. Diese besitzt nach eigenen Angaben Standorte in München, Nürnberg, Bayreuth und Würzburg. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass Verwaltungsfachangestellte aufgrund des Tätigkeitsfeldes der Einrichtung an allen (oder jedenfalls an mehreren) Standorten eingesetzt werden. Nach Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer habe man von einer Ausbildung an den Außenstellen deshalb abgesehen, weil diese zu klein seien, um die erforderlichen Inhalte zu vermitteln, sodass jedenfalls theoretisch auch dort eine Ausbildung denkbar wäre. Zentrale Ausbildungsstätte der Bayerischen Versorgungskammer ist indes das Stammhaus in München. Anders ist dies bei der Ausbildung des Berufsschülers S* … G. zum Kfz-Mechatroniker beim Polizeipräsidium München zu bewerten. Zwar handelt es sich auch dabei unproblematisch um eine Einrichtung des Landes. Eine zentrale Ausbildung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG liegt nach Auffassung der Kammer indes nicht vor. Nach Auskunft des Polizeipräsidiums München betreibt die Bayerische Polizei so genannte Zentrale Kraftfahrzeugwerkstätten zur Wartung und Instandsetzung verschiedenster Dienstfahrzeuge. Eine solche befinde sich beim Polizeipräsidium München. Zwar besitzt das für die Landeshauptstadt und den Landkreis München zuständige Polizeipräsidium München zahlreiche Dienststellen. Eine Kraftfahrzeugwerkstätte, in der Kfz-Mechatroniker zum Einsatz kommen, existiert dabei jedoch nur einmal (Polizeiinspektion Kraftfahrdienste). Werden aber nur dort Personen dieses Berufs eingesetzt, liegt eine zentrale Zusammenfassung der Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker durch Organisationsentscheidung des staatlichen Arbeitgebers nicht vor, sodass von einem fiktiven Gastschulverhältnis nicht ausgegangen werden kann. Ein Anspruch auf Kostenersatz wegen des Berufsschulbesuchs des Berufsschülers S* … G. im Schulsprengel der Klägerin besteht daher nicht. Ausweislich der vorgelegten Akten des Beklagten (Bl. 342 d.A.) wurden für Schülerinnen und Schüler der städtischen Berufsschulen im Haushaltsjahr 2017 (TZ) je 2.603,20 € geltend gemacht. Dies folgt auch aus der Berechnung der Klägerin, wonach sich die zunächst eingeklagte Summe von 10.580, 45 € (4 x 2.645,12 €, vgl. Bl. 3 d. A. der Klägerin) aufgrund der Berechnungen vom 24. Oktober 2019 (Bl. 86 d.A. der Klägerin) auf 10.412,80 € (4 x 2.603,20 €) reduziert hat. Die Klägerin hat daher (nur) einen Anspruch auf Zahlung von 7. … € (3 x 2.603,20 €). Daneben besteht kein Anspruch der Klägerin auf die mit Schriftsatz vom 22. März 2024 erstmals geltend gemachten Prozesszinsen, denn diese sind gemäß Art. 71 Abs. 1 AGBGB als auf Geldzahlung gerichteter öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen einen bayerischen Gemeindeverband erloschen. Fristbeginn ist dabei gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB der Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, frühestens aber der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist des Art. 71 Abs. 1 AGBGB begann im vorliegenden Fall mit dem Schluss des Jahres 2020, in dem Klage erhoben worden ist, zu laufen. Gemäß § 291 Satz 1 Hs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich gemäß § 291 Satz 1 Hs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn die zu verzinsende Schuld – wie hier nicht – erst nach Rechtshängigkeit fällig wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen im Regelfall bereits mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1.16 – juris m.w.N.), hier also dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. Februar 2020. Der Antrag auf Verzinsung der Klagesumme erfolgte indes erst mit Schriftsatz vom 27. März 2024 und damit nach Ablauf der Frist des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, sodass der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen erloschen ist. Unabhängig davon wäre er zudem entsprechend § 291 BGB bereits verjährt (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 – 9 C 1.16 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung ist mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.