Urteil
M 5 K 22.482
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 4. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28. Dezember 2021 wird die Beklagte verpflichtet, die am 2. April 2020 diagnostizierte Covid-19-Erkrankung der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung der bei ihr am 2. April 2020 erstmals diagnostizieren Covid-19-Erkrankung (SARS-CoV-2) als Dienstunfall. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Die Infektion der Klägerin mit Covid-19 stellt zwar keinen Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG), wohl aber einen Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG dar. a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG kommt mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung der Klägerin mit Covid-19 nicht in Betracht. Das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit stellt regelmäßig das Hauptproblem bei der Anerkennung einer Infektionserkrankung als Dienstunfall dar, da sich typischerweise nicht genau feststellen lässt, zu welchem Zeitpunkt eine Ansteckung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Tatbestandsmerkmal „zeitlich bestimmbar“ die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.1.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6). Eine diesem Maßstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im Falle der Klägerin nicht vornehmen. Die Klägerin wurde erstmals am 30. März 2020 positiv auf Covid-19 getestet. Coronatypische Symptome bestanden jedoch bereits einige Tage nach dem Wahltag. Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt lassen sich hieraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr kann die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der 14-tätigen Inkubationszeit erfolgt sein (vgl. zur Inkubationszeit zu Beginn der Pandemie: SARS-CoV-2: Informationen des Robert Koch-Instituts zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen in: Epidemiologisches Bulletin v. 13. Februar 2020, abrufbar unter: https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6486.2/7_2020_2.Artikel.pdf?sequence=1& isAllowed=y). Ist es demnach nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person die Klägerin sich angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zu Lasten der Beamtin. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55/09 – ZBR 2012, 38, juris Rn. 12 ff.), also auch für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses, welches den Körperschaden verursacht hat. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623 – nachfolgend BKV) aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (BVerwG, B.v. 19.1.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; vgl. zum Ganzen auch: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496 – juris Rn. 18 ff.). b) Die Covid-19-Erkrankung der Klägerin stellt einen Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG dar. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der BKV genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach Anlage 1 Nr. 3101 BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung der Klägerin an Covid-19 fällt als Infektionserkrankung unter Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO). Die Klägerin war durch ihre konkret ausgeübte Tätigkeit der Infektionsgefahr mit Covid-19 „in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“. aa) Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 12 zu § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetze/BeamtVG, der mit Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG im Wesentlichen übereinstimmt). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit mit sich bringt (BVerwG, U. v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 11 f.; B. v. 15.5.1996 – 2 B 106.95 – juris Rn. 6; vgl. hierzu insgesamt auch: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496 – juris Rn. 28). Es ist also zu prüfen, ob dem Beamten die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte, also eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete (vgl. BVerwG B. v. 15.5.1996 – 2 B 106.95 – juris Rn. 6). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 30; VG Frankfurt/Main, U.v. 7.4.2022 – 9 K 1895/21.F – Umdruck S. 12 f). Zu differenzieren ist in diesem Zusammenhang zwischen einer Gefährdung, die aus dem Tätigkeitsumfeld des jeweiligen Beamten herrührt, und einer Gefährdung, die aus der Tätigkeit selbst herrührt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen, wie insbesondere die Beschaffenheit der Diensträume (BayVGH, U. v. 17.5.1995 – 3 B 94.3181 – ZBR 1996, 343, juris Rn. 19 ff. zu § 31 Abs. 3 Satz 1 des BeamtVG, der mit Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG im Wesentlichen übereinstimmt). Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt nicht (so auch VG Sigmaringen, U. v. 2.2.2022 – 5 K 1819/21 – NVwZ 2022, 496, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. hierzu insgesamt: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – NVwZ-RR 2023, 405, juris Rn. 52). Entscheidende Faktoren sind dabei vor allem der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes des Beamten und die Übertragungsgefahr bei der konkreten Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob die Klägerin bei ihrer konkreten Tätigkeit einem solchen erhöhten Risiko ausgesetzt war. Hinsichtlich des Durchseuchungsgrads des Tätigkeitsumfelds wird in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein signifikant gehäuftes Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten vorausgesetzt. Vereinzelte Infektionsfälle reichen hingegen nicht, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gab (vgl. insgesamt hierzu: VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 30 f. – dort bejaht für die Unterrichtstätigkeit eines Lehrers, wobei die Mehrzahl der Schüler der von ihm unterrichteten Klasse an COVID erkrankt war; zur Durchseuchungsquote von 90% bei Teilnahme von Polizeivollzugsbeamten an Sportübungsleiterlehrgang BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris; Durchseuchungsgrad von 30% der Lehrkräfte und über 80% in einer Klasse bei einem Lehrer einer Wirtschaftsschule BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 B 22.809 – juris). Die mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Beamten verrichteten gefährdenden Handlungen (vgl. BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 77 unter Verweis auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung). Eine erhöhte Übertragungsgefahr ist in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang beispielsweise angenommen worden bei Tätigkeiten „am Menschen“ mit einem unmittelbaren Körperkontakt oder einer gesichtsnahen Tätigkeit in Innenräumen in Abgrenzung zu einer bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen (bejaht bei Teilnahme von Polizisten an Sportübungsleiterlehrgang BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116; verneint für Lehrer ohne gesichtsnahe Tätigkeit mit Masken und Lüftungskonzept BayVGH, U.v. 25.11.2024 – 3 ZB 24.1398; verneint für Beurkundungstermin mit Schutzmaßnahmen BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 24.717). Ähnlich der sportlichen Betätigung, bei der besonders viele Aerosole ausgestoßen werden, wird auch ein erheblicher Besprechungsbedarf oder eine Vielzahl kreuzender Wege, die zu einer besonders vermehrten Vermischung der Aerosole beiträgt, als gefahrerhöhend angesehen (so BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 24.840 – juris Rn. 9, letztlich abgelehnt für einen Justizsicherheitssekretär an einem Landgericht, der den Posteinlauf und -versand sowie Aktensortierung durchführt). bb) Daran gemessen war die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Funktion als Wahlamtsleiterin im Umfeld der Kommunalwahlen im März 2020, besonders am Wahltag selbst, nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr, an Covid-19 zu erkranken, besonders ausgesetzt. Die von der Klägerin ausgeübte dienstliche Tätigkeit barg erfahrungsgemäß in einer Gesamtschau nach ihrer Art unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich, sich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu infizieren und an Covid-19 zu erkranken. Die abstrakte Gefährdungslage ergibt sich in der Gesamtschau der Übertragungswege der Covid-19-Infektion und dem typischen Ablauf eines Diensttags einer Wahlamtsleiterin am Wahltag selbst sowie an den Tagen der Vor- und Nachbereitung der Kommunalwahlen. (1) Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel. Neben einer steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infektiöse Person herum erhöht. Beim Aufenthalt in Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als eineinhalb Meter erhöhen, insbesondere wenn der Raum klein und schlecht belüftet ist. Längere Aufenthaltszeiten und besonders tiefes oder häufiges Einatmen durch die exponierten Personen erhöhen die Inhalationsdosis. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (siehe zu alldem RKI-Ratgeber zu COVID-19, Stand 22. Mai 2025, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19.html?nn=16911046#doc16925338bodyText5; Oh/Böttcher/Kröger/von Kleist, SARS-CoV-2-Übertragungswege und Implikationen für den Selbst- und Fremdschutz, in: Bundesgesundheitsblatt 2021, 64:1050-1057, abrufbar unter: https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/9151/Oh2021_Article_SARS-CoV-2-%c3%9cbertragungswegeUnd.pdf?sequence=1& isAllowed=y). (2) Vor diesem Hintergrund lag unter Berücksichtigung der Umstände und des typischen Ablaufs des Diensttags einer Wahlamtsleiterin am Wahltag der Kommunalwahl sowie unter Einbeziehung auch der Tage der Vor- und Nachbereitung der Wahlen eine entsprechende abstrakte Gefährdungslage vor. Es bestand eine realistische Gefahr der Klägerin, sich zu infizieren und an Covid-19 zu erkranken. Die insbesondere am Wahltag von der Klägerin ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten unterscheiden sich von der Tätigkeit einer bloßen Zusammenarbeit mit Menschen, die einen klassischen Bürojob kennzeichnet. Denn die Klägerin war über 23 Stunden hinweg (6:45 Uhr bis 5:45 Uhr des nächsten Tages) wiederholt für die Dauer von bis zu mehreren Stunden mit nachweislich an Covid-19 infizierten Personen in geschlossenen Räumen in körpernahen Gesprächssituationen zusammen, ohne dass Hygiene- oder Infektionsschutzmaßnahmen beachtet worden wären. Aufgrund auch der Länge der (kumulierten) Aufenthaltszeiten ist davon auszugehen, dass die Klägerin einer erhöhten Inhalationsdosis ausgesetzt war. In der Medizin ist anerkannt, dass bei längerem Verweilen von mehreren Personen in geschlossenen Räumen ein nicht unbeträchtliches Infektionsrisiko besteht (vgl. Studie „Detection of Air and Surface Contamination by Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 [SARS-CoV-2] in Hospital Rooms of Infected Patients“, abrufbar unter: https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.03.29.20046557v2), besonders, wenn – wie vorliegend – weder Mindestabstände, noch übliche Hygiene- bzw. Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten wurden. Einer risikoerhöhenden Berücksichtigung fehlender Infektionsschutzmaßnahmen steht nicht entgegen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch für die gesamte Bevölkerung keine Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen galten (so BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 72). Es liegt nahe, dass die konkrete Arbeitssituation der Klägerin in ihrer Funktion als Wahlamtsleiterin im Umfeld der Kommunalwahlen im Jahr 2020 mit einem erheblichen Besprechungsbedarf einherging, der einen engen Kontakt zu Kollegen notwendig gemacht hat. Dieser erhebliche Besprechungsbedarf ist als gefahrerhöhend anzusehen (so BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 24.840 – juris Rn. 9). In diesem Zusammenhang schilderte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrere solcher Besprechungssituationen, in denen sie in unmittelbarer körperlicher Nähe zu im Nachgang nachweislich an Covid-19 infizierten Personen gestanden hat. Auch wenn die Klägerin keine echte Tätigkeit „am Menschen“ ausgeübt hat, wie dies beispielsweise bei Reanimierungsmaßnahmen oder bei sportlichen Betätigungen mit unmittelbarem Körperkontakt der Fall ist (vgl. zum Sportübungsleiterlehrgang BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris), so war die Klägerin doch in unmittelbarer körperlicher Nähe zu nachweislich infizierten Personen, als sie beispielsweise Problemfälle am Schalter mit ihren Mitarbeitern bis zu 15 Minuten diskutierte, Stimmzettel mit Schriftführern und Wahlvorständen für bis zu 15 Minuten überprüfte oder vor einem gemeinsamen Bildschirm mit Mitarbeitern des EDV-Erfassungsteams saß. So hat die Klägerin exemplarisch berichtet, dass sie insbesondere bei der Erfassung der Wahlergebnisse mit zwei Mitarbeitern des Erfassungsteams (Herrn E. und Herrn S.), die im Umfeld der Wahlen nachweislich an Covid-19 erkrankt waren, gemeinsam drei bis vier Stunden in unmittelbarer Nähe vor einem Computerbildschirm gesessen sei und den Erfassungsstand geprüft habe. Weiter sei es zur Überprüfung von Stimmzetteln erforderlich gewesen, bis zu 15 Minuten über die Stimmzettel gebeugt eng mit verschiedenen Schriftführern zusammenzusitzen. Darüber hinaus habe sie mit dem nachweislich an Covid-19 erkrankten Wahlvorstand Herrn H. mindestens zwei Stunden in einem Raum verbracht, wobei auch hier ein Schutzabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten worden sei. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Besprechungen dieser Art über einen Zeitraum von 23 Stunden häufig stattfanden. Dieser extrem lange Arbeitstag und der daraus abgeleitete lange Zeitraum möglicher Expositionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sind risikoerhöhend zu berücksichtigen. Daneben ist nicht auszuschließen, dass die Stresssituation, in der sich die Klägerin besonders am Wahltag als stellvertretende Wahlleiterin befunden hat, die Immunabwehr gegen Covid-19 geschwächt hat (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Wie Stress die Immunabwehr gegen COVID-19 oder Grippe schwächt, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/news/wie-stress-die-immunabwehr-gegen-covid-19-oder-grippe-schwaecht-2e62cc29-fb89-44cc-b007-5fe0a9fc9b66). Infolge auch der unterschiedlichen Aufenthaltsorte der Klägerin insbesondere am Wahltag ist die Klägerin mit unterschiedlichen Personenkreisen in Kontakt gekommen. Aufgrund der Vielzahl kreuzender Wege unterschiedlicher anwesender Personen ist davon auszugehen, dass die Klägerin Inhalationsdosen ausgesetzt war, die eine besonders vermehrte Vermischung der Aerosole beinhalteten; dies ist risikoerhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.9.2024 – 3 ZB 24.840 – juris Rn. 9). Auch im Zeitraum vor und nach den Wahlen stand die Klägerin als Leiterin des Wahlamtes in engem Kontakt mit ihren fünf Mitarbeitern, von denen drei nachweislich an Covid-19 infiziert waren. Sie sei aufgrund der vermehrten Beantragung von Briefwahlunterlagen anlässlich des Beginns der Corona-Pandemie bis zu zehn Mal täglich in unmittelbarer körperlicher Nähe zu ihren Mitarbeitern gestanden und habe sich mit ihnen bis zu fünf Minuten beraten, ohne dass Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten worden seien. Auch in diesen Situationen war die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln aufgrund des geringen Abstands zu nachweislich erkrankten Mitarbeitern erhöht. In die Gesamtschau als risikoerhöhend einzubeziehen sind auch die Einweisungsveranstaltungen, die die Klägerin als Wahlamtsleiterin für Schriftführer und Wahlhelfer abgehalten hat, bei denen 25 bis 180 Personen anwesend waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Pandemiebedingungen (selbst in einem frühen Stadium) angesichts der hohen allgemeinen Übertragungsgefahr des SARS-Cov-2 Virus nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei größeren Veranstaltungen mit über 20 Personen vorwiegend gesunde Menschen teilnehmen (so BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 73). Für die Annahme einer abstrakten Gefährdung spricht schließlich, dass der Freistaat Bayern einen Tag nach der am 15. März 2020 stattfindenden Wahl in Bayern den landesweiten Katastrophenfall ausgerufen hat. Daneben schloss die Beklagte das Rathaus aufgrund der Verschärfung der Corona-Pandemie ab dem 23. März 2020 für den kompletten Besucherverkehr (vgl. Bl. 20 der Behördenakte). (3) Die den besonderen Eigentümlichkeiten des Wahltags sowie den Tagen vor und nach den Kommunalwahlen innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds der Klägerin konkretisiert bzw. durch deren eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund der Art der Tätigkeit der Klägerin. Im Arbeitsumfeld der Klägerin bestand ein hoher Grad der Durchseuchung. Denn während oder kurz nach den Kommunalwahlen erkrankten vier von sechs Mitarbeitern des Wahlamtes (vgl. Auflistung der Beklagten vom 11. Juni 2025 sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung). Daneben ist zu berücksichtigen, dass beide Mitarbeiter des Erfassungsteams, mit denen die Klägerin am Wahltag intensiv zusammenarbeitete (Herrn E. und Herrn S.), während oder unmittelbar nach den Kommunalwahlen an Covid-19 erkrankt sind. Die gehäuft auftretenden Krankheitsfälle und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend bestehenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen und die nur begrenzt zugänglichen Testmöglichkeiten zu Pandemiebeginn zeigen die konkretisierte Gefährdungslage auf. cc) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich die Krankheit auch innerhalb des Dienstes zugezogen hat, Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Zwar kann unter Berücksichtigung der Inkubationszeit und des zeitlichen Ablaufs eine Infektion im privaten Bereich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch trägt die Beklagte hierfür die materielle Beweislast, so dass die Unaufklärbarkeit („non liquet“) zu ihren Lasten geht. Dabei ist unerheblich, dass es der Beklagten unmöglich sein dürfte, einen solchen Beweis zu führen. Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen (so ausdrücklich: BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 B 22.809 – juris Rn. 58 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.4.2011 − 2 C 55.09 – juris). 2. Die Beklagte hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.