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Urteil

M 1 K 21.3043

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht de Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom … Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die angefochtene Baueinstellung erweist sich als rechtmäßig. 1.1. Formellrechtliche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere war eine vorherige Anhörung entbehrlich, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG (vgl. zur Anhörung bei einer Baueinstellung BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 1 CS 20.1979 – juris Rn. 8). 1.2. Die Baueinstellung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Für ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde genügt bereits die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens, also das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 2 CS 18.2677 – juris Rn. 3). Bei verfahrensfreien Vorhaben ist das Fehlen einer notwendigen isolierten Befreiung ausreichend (BayVGH, U.v. 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – juris Rn. 10), sofern eine solche nicht benötigt wird, ist im Regelfall die materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich (VG München, U.v. 27.6.2023 – M 1 K 20.4551 – juris Rn. 17). 1.3. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bau ohne die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung begonnen. Es liegt keine Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht vor, der Unterstand ist insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO verfahrensfrei. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c BayBO sind freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m 2 Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m 2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, verfahrensfrei. Das vom Kläger errichtete Gebäude hält zwar die höchstzulässige Brutto-Grundfläche ein. Es dient jedoch keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei kann zwar – entsprechend der Stellungnahme des AELF – angenommen werden, dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Jedenfalls aber dient das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung nicht diesem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Begriff des Dienens erfordert zwar, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; es erfordert jedoch keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit. Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – juris Ls. 2). Nach diesem Maßstab dient der Unterstand nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der Unterstand soll dem Kläger im Rahmen von Brennholzarbeiten als Wetterschutz dienen. Eine nennenswerte Lagerfunktion bezüglich des Holzes ist nicht beabsichtigt. Aus der Stellungnahme des AELF folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass der Unterstand allein für diese Holzarbeiten weder notwendig, noch besonders sinnhaft ist. Mit gebräuchlicher landwirtschaftlicher Ausstattung lässt sich das Holz bereits im Wald so bearbeiten, dass es unproblematisch über öffentliche Straßen direkt zur Hofstelle transportiert werden kann. Das Spalten des Holzes kann anschließend witterungsgeschützt und geräuschreduziert direkt an der Hofstelle erfolgen. Lagermöglichkeiten sind vor Ort verfügbar. Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde ein vernünftiger Landwirt ein solches weiteres Gebäude gerade nicht errichten, wenn bereits auf der Hofstelle entsprechender Wetterschutz und Lagerraum zur Verfügung stehen. 1.4. Die Arbeiten waren, da jedenfalls das Dach noch nicht bedeckt ist, auch noch nicht fertiggestellt. Die Baueinstellung scheidet erst aus, wenn eindeutig feststeht, dass keine weiteren Arbeiten an der Anlage mehr durchgeführt werden können. Soweit noch Arbeiten zum Ausbau, zur Verbesserung, Korrektur, auch Nachbesserungen erfolgen, sind die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen (BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 1 CS 18.308 – juris Rn. 10). Unabhängig davon, ob der Kläger die Rück- und Seitenwände einkleiden wollte oder nicht – insofern widersprechen sich die Angaben – fehlt für einen fertigen Unterstand jedenfalls noch die Eindeckung des Daches, die bislang nicht vorgenommen wurde. 1.5. Der Kläger ist als Handlungsstörer auch richtiger Adressat der Baueinstellungsverfügung. Die Benennung des Grundstückseigentümers im Bescheid gegen den Kläger ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Beklagte in Unkenntnis des Pachtverhältnisses die Baueinstellung zunächst an den Grundstückseigentümer richtete und bei anschließendem Bescheidserlass gegen den Kläger dieser offensichtliche Schreibfehler erfolgte. 1.6. Die Baueinstellungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Anordnung setzt sich in ausreichender Art und Weise mit den Umständen des Einzelfalls auseinander, § 114 Satz 1 VwGO. Das durch Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen ist ein intendiertes Regelermessen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann und soll regelmäßig eine Baueinstellungsverfügung ergehen (BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 1 CS 20.1979 – juris Rn. 14). Ein atypischer Sachverhalt, der eine Abweichung vom Regelfall bedingen würde, ist nicht gegeben. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Baueinstellung um einen verhältnismäßig geringfügig belastenden Eingriff handelt, können die Interessen des Bauherrn – so auch hier – an der Fortführung des Vorhabens nur ein geringes Gewicht haben (vgl. VG München, U.v. 14.2.2017 – M 1 K 16.4516 – juris Rn. 39). Offenbleiben kann, ob die Baueinstellung in Fällen der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der eingestellten Arbeiten an einem Ermessensfehler leidet (vgl. zum Streitstand: Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 75 Rn. 91), da die vorgenommenen Arbeiten nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind. Der Unterstand befindet sich im Außenbereich, § 35 BauGB. Als nicht privilegiertes – da jedenfalls nicht dienendes, siehe obige Ausführungen – sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange. Es entspricht nicht der natürlichen Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschafsbild. Der Außenbereich soll gerade vor einer wesensfremden Nutzung bewahrt werden, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. 2. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Insbesondere bewegt sich die Höhe des angedrohten Zwangsgelds mit 1.000 EUR am unteren Rand des Zwangsgeldrahmens. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.