Urteil
M 1 K 21.2226
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Der Bescheid vom … März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Das Vorhaben steht nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach dem Baugesetzbuch, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach § 35 BauGB, da sich das Vorhaben unstreitig im Außenbereich befindet. Danach ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt (Nr. 1) und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (Nr. 2). 1. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. 1.1. Aufgrund der Betriebsbeschreibung und der Stellungnahmen des AELF ist davon auszugehen, dass die Kriterien eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB erfüllt sind, wenngleich die Ausführungen des AELF sehr knapp sind und weitergehende Informationen – die gerade bei Nebenerwerbsbetrieben gesondert zu berücksichtigten sind (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautberger, BauGB, 157. EL November 2024, Rn. 290) – bspw. zur Gewinnerzielung und Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht vorhanden sind. Eine endgültige Bewertung kann jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an einer „Dienlichkeit“ des begehrten Vorhabens fehlt. 1.2. Ein Vorhaben „dient“ dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Es reicht nicht aus, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen (BVerwG, U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.8.2012 – 15 B 12.623 – juris Rn. 18). Das Vorhaben muss insbesondere durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 15). Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf – typischerweise weiten – Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – juris Rn. 14). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann dann zu verneinen sein, wenn es aus betriebsbezogenen Gründen – insbesondere unter Berücksichtigung sinnvoller betrieblicher Abläufe – von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 13; B.v. 16.4.2015 – 15 ZB 13.2647 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194.87 – juris Rn. 2 f.). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 13). 1.2.1. Ausgehend von diesem Maßstab ist eine funktionale Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb des Klägers nicht gegeben. Die im Verfahren sogenannte alte Hofstelle in der R. Straße 128 ist kein relevanter Bezugspunkt. Unter Hofstelle ist ein Gebäudekomplex zu verstehen, der wesentliche Teile der Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebs enthält und bei dem eines der Gebäude das Wohnhaus oder die Wohnung des Landwirts ist oder enthält (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 35 Rn. 144; BVerwG Beschluss vom 14.3.2006 – 4 B 10.06 – juris Rn. 4 und 7). Dabei gilt in der Landwirtschaft herkömmlich der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz (BayVGH, U.v. 25.9.1995 – 14 B 94.3676 – juris Rn. 30). Das Gebäude in der R. Straße 128 ist jedoch seit Erwerb durch den Kläger 2017 nicht (mehr) bewohnt. Für die Pflege der Tiere ist bislang immer eine gesonderte Anfahrt nötig gewesen. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit ist ein Wohnen vor Ort – je nach Art der Betriebsführung – zwar nicht zwingend notwendig (BayVGH U.v. 25.9.1995 a.a.O.), auch das AELF sieht bei den aktuellen Gegebenheiten keine Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit vor Ort. Für das „Dienen“ des Vorhabens kann jedoch auf ein bislang vom Kläger nicht genutztes, künftig gegebenenfalls erst nach (wirtschaftlicher?) Sanierung als Ferienwohnung, Betriebshelferwohnung, Lagerraum, Maschinenhalle oder Hofcafé genutztes Gebäude nicht abgestellt werden. Dass der Betriebsschwerpunkt aktuell in der R. Straße 128 liegen soll, vermag insofern nicht zu überzeugen. Eine Verknüpfung mit vorhandener Betriebsstruktur könnte somit nur im Hinblick auf die Bauten, die vom Kläger ohne Bauverfahren bzw. verfahrensfrei (und damit ohne Prüfung der eigenen Dienlichkeit für den Betrieb) errichtet wurden, gesehen werden. Insofern wird jedoch auch in den Stellungnahmen des AELF verkannt, dass diese Bauwerke baurechtlich bzw. wasserrechtlich (voraussichtlich) im Widerspruch zum öffentlichen Recht stehen. Das Argument, dass das Stallvorhaben in der Nähe dieser Bauten die arbeitswirtschaftlichen Verhältnisse durch kurze Wege verbessere, führt somit nicht weiter. 1.2.2. Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers von der R. Straße 128 als relevante Hofstelle ausginge, dient das Vorhaben nicht dem Betrieb im baurechtlichen Sinn. Es fehlte auch insoweit an einer funktionalen Zuordnung. Denn das Vorhaben ist durch nicht genehmigte, landwirtschaftsfremde gewerbliche Ablagerungen wie Pflastersteine, Kies, Paletten und Bauschutt schon räumlich von der Hofstelle abgetrennt. Ohne diese ungenehmigte Nutzung der Fläche als Lagerplatz könnte das Vorhaben ohne Weiteres in unmittelbarer Hofnähe realisiert werden, was für die Betriebsabläufe in der Regel vorteilhafter ist als in ca. 130 m Entfernung. Mit Blick auf den Verlauf der Erdgasleitung (Bl. 139 der Behördenakte (BA)) überzeugt auch das Argument nicht, ein Stall in Hofnähe könne aufgrund der Leitung nicht errichtet werden. Auf die spezifische Rückfrage des Landratsamts (Schreiben vom …8.2018, Bl. 103 der BA), ob ein Standort im direkten Bereich des Anwesens R. Straße 128 aus landwirtschaftlicher Sicht ggf. in Verlängerung zur Miststätte entlang der B20 möglich und sinnvoll sei, kam vom AELF keine Antwort. Mit Mail vom …11.2018 (Bl. 137 f. der BA) wurde lediglich ein Luftbild versendet, das der Kläger zur Prüfung von Standortalternativen zur Verfügung gestellt habe. Inwieweit eine solche Prüfung stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. In der Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass mittels der ungenehmigten Bauten und dem nun geplanten Stall eine langfristige Verlagerung des landwirtschaftlichen Betriebs auf die weit abgelegene östlich angrenzende Weidefläche geplant ist, was dem Grundsatz der Schonung des Außenbereichs widerspricht. 2. Das Vorhaben ist als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich nicht zulässig, weil dadurch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt werden. Insbesondere lässt das Vorhaben die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Durch das Vorhaben würde die bereits vorhandene, ungenehmigte und unorganische Streubebauung weiter nach Osten erweitert werden. Unerheblich ist dabei, ob die Gebäude dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, da eine Zersiedlungswirkung auch durch Nebengebäude eintritt. Die Zulassung des Vorhabens würde den unerwünschten Zustand einer Splitterbebauung im Außenbereich auf unabsehbare Zeit verfestigen. Daneben widerspricht das nicht privilegierte Vorhaben der natürlichen Eigenart der Landschaft und beeinträchtigt ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil die wesensfremde Bebauung der naturgegebenen Bodennutzung widerspricht und die Erholungsfunktion des Außenbereichs mindert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.