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Urteil

M 26a K 25.1184

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine allgemeine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht und die Kläger ihr Ziel nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen können. (Rn. 21-24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine allgemeine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht und die Kläger ihr Ziel nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen können. (Rn. 21-24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Die Klage ist – entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2025 gestellten Klageantrag – als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 1.1. Der am 26. Februar 2025 fristgerecht und auch im Übrigen zulässig erhobenen Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen den Bescheid vom 4. Februar 2025 wurde mit der Rücknahme dieses Bescheides am 18. März 2025 durch den Beklagten die Grundlage entzogen, so dass grundsätzlich nur mehr auf Antrag der Ausspruch, dass der (zurückgenommene) Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Wege der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommt. Ungeachtet dessen, dass die Kläger einen entsprechenden Klageantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides vom 4. Februar 2025 bereits nicht gestellt haben, ist Sachurteilsvoraussetzung der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes. Dieses ist in den Fallgruppen der hinreichend bestimmten konkreten Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses und des objektiven Rechtsklärungsinteresses bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffen anerkannt. Dass die Voraussetzungen eines solchen besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses vorliegend gegeben wären, wurde weder von den Klägern geltend gemacht noch ist dies für das Gericht sonst ersichtlich. Mangels Aufnahme des Sohnes der Kläger in einen Kindergarten ist insbesondere weder eine nochmalige Aufforderung zur Vorlage eines Masernschutznachweises noch ein Betretungsverbot seitens des Beklagten zu erwarten, so dass es an der hinreichend bestimmten konkreten Wiederholungsgefahr, die allein vorliegend in Betracht kommen könnte, fehlt. Im Übrigen könnten die Kläger mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage und dem damit verfolgten Ausspruch, dass der Bescheid vom 4. Februar 2025 rechtswidrig war, ihr mit der Klage verfolgtes Ziel, dass ihr Sohn in den Kindergarten aufgenommen wird, nicht erreichen, so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht geeignet wäre, die Rechtsposition der Kläger zu verbessern. Dass der Bescheid vom 4. Februar 2025 rechtswidrig gewesen ist, ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig, anderenfalls der Beklagte diesen Bescheid nicht zurückgenommen hätte. 1.2. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2025 beantragte Feststellung, dass durch Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. med. … … vom 17. Februar 2023 die Vorlageverpflichtung der Kläger aus §§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 13 Satz 1 IfSG bezüglich ihres Sohnes erfüllt ist, ist jedoch als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (so insbesondere die Rechtsprechung des BVerwG, z.B. BVerwGE 136, 54 Rn. 24). Nach dieser Rechtsprechung setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 12, beck-online). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das von den Klägern vorgelegte ärztliche Attest vom 17. Februar 2023 ein ärztliches Zeugnis darstellt, das den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG genügt und damit die Kläger ihre Vorlagepflicht nach dieser Vorschrift erfüllt haben, stellt ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da ihr Sohn zum 1. September 2025 in den Kindergarten gehen soll und die Entscheidung darüber, ob das ärztliche Attest vom 17. Februar 2023 den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG genügt, auf anderem Wege für die Kläger nicht zu erreichen ist. Insbesondere steht der allgemeinen Feststellungsklage nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da die Kläger ihr mit der Klage verfolgtes Ziel – wie oben ausgeführt – gerade nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 1.3. Das Gericht erachtet die Änderung der Klage von der Anfechtungszur allgemeinen Feststellungsklage auch für sachdienlich, da sie zu einer Klärung der Gesamtsituation führt, so dass die Klageänderung zulässig ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). 2. Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung haben, da sie durch Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. med. … … vom 17. Februar 2023 die Vorlageverpflichtung aus §§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 13 Satz 1 IfSG bezüglich ihres Sohnes V. nicht erfüllt haben. 2.1. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG hat eine Person, die u.a. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG (Kindertageseinrichtung, Kinderhort) betreut wird, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, vorzulegen. Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). 2.2. Einen solchen Nachweis haben die Kläger mit dem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2023 nicht erbracht. Welche Angaben ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation enthalten muss, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht konkret entnehmen. Der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen. Nicht ausreichend ist ein ärztliches Zeugnis, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt, ohne diese konkret zu benennen. Das ärztliche Attest muss die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erfüllt das ärztliche Attest vom 17. Februar 2023 diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Zwar wurde das Attest von einem Arzt, einem Internisten und Nephrologen, ausgestellt und enthält sowohl die Angabe einer gesicherten Diagnose als auch eine ärztliche Begründung. Die diagnostizierten Erkrankungen Z83.2 (Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems in der Familienanamnese) und Z84.0 (Krankheiten der Haut und der Unterhaut in der Familienanamnese) beinhalten jedoch ein sehr großes Spektrum von Erkrankungen, von denen – den Angaben des Beklagten zufolge – die wenigsten erblich bedingt sind und auch die wenigsten als medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung anzuerkennen wären. Dem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2023 lässt sich nicht entnehmen, wer in der Familie des Sohnes der Kläger welche Erkrankung hat bzw. gehabt hat, welche Erkrankung konkret beim Sohn der Kläger vorliegt und warum diese einer Masernimpfung entgegensteht. Auch die Begründung, dass „die Nutzen-Risiko-Abwägung bei Vorliegen der genannten Diagnosen die Gefahr von bleibenden gesundheitlichen Störungen bei V. ergebe und die Masern-Impfung deshalb bei V. kontraindiziert sei“ ist so allgemein gehalten, dass es an der Plausibilität des Nachweises einer medizinischen Kontraindikation fehlt. Soweit von den Klägern im Rahmen der Klagebegründung ausgeführt wird, dass ausweislich der Fachinformationen zu den Mumps-Masern-Röteln-Impfstoffen „ProQuad“ und „M-M-RvaxPro“ als Gegenanzeigen eine „kongenitale oder erbliche Immundefizienz bzw. Immunschwäche in der Familienanamnese, es sei denn, die zu impfende Person hat ein nachgewiesenermaßen intaktes Immunsystem“ aufgeführt seien und sich diese Gegenanzeigen sich auf die Diagnose Z83.2 der Familienanamnese beziehen würde, verfängt dieser Vortrag nicht, da sich dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 17. Februar 2023 gerade nicht entnehmen lässt, dass bei dem Sohn der Kläger eine kongenitale oder erbliche Immundefizienz bzw. Immunschwäche vorliegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).