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Urteil

M 27 K 23.4470

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Anknüpfungspunkt für das schwerwiegende Ausweisungsinteresse ist nicht die Begehung der Straftat, sondern die hierauf erfolgende Verurteilung; da eine nachträgliche Gesetzesänderung die Rechtskraft eines Urteils nicht berührt, lässt sie somit auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse unberührt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anknüpfungspunkt für das schwerwiegende Ausweisungsinteresse ist nicht die Begehung der Straftat, sondern die hierauf erfolgende Verurteilung; da eine nachträgliche Gesetzesänderung die Rechtskraft eines Urteils nicht berührt, lässt sie somit auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse unberührt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1.1 Die Verpflichtungsklage mit dem Antrag, die dem Kläger am … … … erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Ein entsprechender Verlängerungsantrag ist nicht zuvor beim Landratsamt gestellt worden. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, da der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die ausweisungsbedingte Titelerteilungssperre entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 a.E. AufenthG). 1.2 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung vom 13. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.2.1 Die Ausweisungsverfügung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch G.v. 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), zugrunde zu legen. Im Fall des Klägers liegt jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und bei einer Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Klägers. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen (S. 7 f. des Bescheids) des Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann (alleine) auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Dabei bedarf es keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie etwa Drogendelikten oder Delikten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, im Einzelfall so etwa bei Falschangaben zur Erlangung der Duldung, einer Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde, Falschangaben im Visumsverfahren, Verletzung der Passpflicht oder Körperverletzung. Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 20 ff.). Angeknüpft werden kann dabei nur an ein Ausweisungsinteresse, das zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell ist. Dabei ist für die gefahrabwehrrechtliche Beurteilung eines eintretenden Bedeutungsverlustes eines strafrechtlich relevanten Handelns die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine obere Grenze. In diesem Zeitrahmen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22 f.; U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 f.). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852c – juris Rn. 7). Hiernach liegt es im öffentlichen Interesse, die vom Kläger begangenen Delikte im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der Vermögensdelikte mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Die ausländerrechtliche Reaktion auf die zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr zwei Jahre zurückliegende Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Geldwäsche und des Inverkehrbringens von Falschgeld ist geeignet, eine Abschreckungswirkung bei anderen Ausländern zu erzeugen. Dies gilt insbesondere, da das Betäubungsmitteldelikt ein besonders schwerwiegendes Delikt, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders beeinträchtigt, darstellt. Der Sachverhalt weist auch keine derartigen Besonderheiten auf, dass eine Abschreckungswirkung nicht eintreten kann. Der Rechtsverstoß des Klägers ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. Insbesondere gilt, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gerade für Ausländer, die langjährig und rechtmäßig in der Bundesrepublik leben, als besonders einschneidende Maßnahme wahrgenommen und teilweise sogar als stärker belastend empfunden wird, als die strafrechtliche Sanktion. Eine Ausweisung entfaltet daher ein erhebliches Abschreckungspotential und führt anderen Ausländern deutlich vor Augen, zu welchen Konsequenzen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt (vgl. OVG RhPf, U.v. 19.3.2025 – 7 A 10943/24.OVG – juris Rn. 46). Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich des Vorliegens eines generalpräventiven und besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten auch nicht wegen der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage im Hinblick auf den Konsum von Cannabis geboten. Zwar würde das vom Kläger begangene bewaffnete Handeltreiben mit Marihuana nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG), zuletzt geändert durch Art. 1 G.v. 20.6.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207), geahndet werden. Das illegale Handeltreiben mit Cannabis ist jedoch trotz der teilweisen Legalisierung des Besitzes und Anbaus und einer entsprechend niedrigeren Strafandrohung unverändert strafbewehrt (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Auch soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, nach der aktuellen Rechtslage würde der Kläger für die Taten lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt werden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Umstand ist bereits deshalb unbeachtlich, da Anknüpfungspunkt für das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht die Begehung der Straftat, sondern die hierauf erfolgende Verurteilung ist. Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht dürfen hierbei die Feststellungen des Strafgerichts grundsätzlich zugrunde legen (Fleuß in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition, Stand: 31.10.2024, § 54 AufenthG, Rn. 7). Besteht regelmäßig kein Anlass zur Prüfung, ob der Ausländer die Tat überhaupt begangen hat, so gilt dies erst recht für die Frage, ob die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen war bzw. noch immer ist. Da eine nachträgliche Gesetzesänderung die Rechtskraft eines Urteils nicht berührt, lässt sie somit auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse unberührt (vgl. VG Meiningen, U.v. 10.9.2024 – 8 K 1410/22 Me – juris Rn. 29). Im Übrigen sieht § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG für das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge an Cannabis grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor, sofern ein Gegenstand mit sich geführt wird, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass die vom Strafgericht als solche geahndete Straftat des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach der heutigen Rechtslage im Vergleich zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Strafrahmen einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren in § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in ihrem Unrechtsgehalt wesentlich herabgestuft worden wäre, sodass die Absicht, andere Personen von der Begehung solcher Taten abzuhalten, kein bzw. wesentlich geringeres Gewicht haben könnte. Die vorliegende Straftat ist nach § 12 Abs. 1 StGB weiterhin als Verbrechen eingestuft. Die Kammer geht auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags bei einer Gesamtabwägung von einem die Bleibeinteressen überwiegenden Ausweisungsinteresse aus. Insbesondere liegt – wie im Bescheid zutreffend dargestellt – aufgrund der letzten Verurteilung ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b AufenthG vor, da mit Urteil vom 15. März 2023 für die Straftat nach § 30a BtMG eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt worden ist. Demgegenüber tritt das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zurück. Zwar ist die gelungene berufliche Integration des Klägers und seine positive Entwicklung seit Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2023, insbesondere im Hinblick auf seine Drogenfreiheit, sowie sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet in die Abwägungsentscheidung zu seinen Gunsten einzustellen. Angesichts der erheblichen Straftat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat eine gesellschaftliche Verwurzelung des Klägers jedoch nicht in hohem Maße stattgefunden. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger im Kosovo über wenig soziale Kontakte verfügt, ist es ihm zumutbar, sich dort wieder zu integrieren und insbesondere eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Kläger ist dort geboren und aufgewachsen und spricht albanisch. Er ist im Jahr 2016 als Volljähriger in das Bundesgebiet eingereist. Nach den Feststellungen des Landgerichts München II beabsichtigt er, im Kosovo ein Haus zu bauen. Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Der volljährige Kläger ist nicht auf die Unterstützung seines Bruders, Onkels oder anderer Familienmitglieder angewiesen. Auch diese sind nicht auf die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angewiesen. Die familiäre Unterstützung konnte den Kläger ferner auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Somit erweist sich die Ausweisung im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung der besonderen Härte als verhältnismäßig und nicht grundrechtsverletzend. 1.2.2 Darüber hinaus sind Ermessensfehler im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, auf die die gerichtliche Überprüfung insoweit beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die behördliche Entscheidung in der geänderten Fassung vom 13. März 2025 hält sich in dem von bei Ausweisungen aufgrund von Strafverurteilungen gem. § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen und berücksichtigt die persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Entscheidungszeitpunkt. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 8 AufenthG abgemildert werden. Der Mangel der unterbliebenen Anhörung zu dem eigenständigen Verwaltungsakt der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 28 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2023 – 10 C 23.1117 – juris Rn. 9) wurde im gerichtlichen Verfahren infolge der erneuten Entscheidung über die Befristung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. 1.2.3 Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind in der geänderten Fassung vom 13. März 2025 ebenfalls rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im konkreten Fall stehen der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG insbesondere nicht die familiären Bindungen des Klägers entgegen. 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 3. Die Berufung war nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts nicht geboten ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36).