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Beschluss

M 16 E 20.5124

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das aufsichtsrechtliche Einschreiten des D. P. und M. Der Antragsteller ist eine Vereinigung von … Tanzschulen. Er strebt den Abschluss eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (G.) zur Nutzung von Musik in den Tanzschulen ihrer Mitglieder an. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Januar 2020 erhob der Antragsteller „Beschwerde“ bei dem D. P.- und M. gegen die G. und rügte, für das Jahr 2019 habe diese mit dem Antragsteller keinen Pauschalvertrag nach § 35 VGG abgeschlossen. Er habe lediglich ein Angebot für eine solche Vereinbarung unterbreitet, das den Antragsteller deutlich benachteiligt hätte. Verhandlungen über dieses Angebot seien mit der Begründung abgelehnt worden, mit einer anderen Tanzschulvereinigung sei der Vertrag unter den angebotenen Bedingungen zustande gekommen, an die man wegen des Gleichheitssatzes gebunden sei. Dieses Vorgehen widerspreche den gesetzlichen Vorgaben des Verwertungsgesellschaftsgesetzes. Es werde daher um sofortiges Einschreiten der Aufsichtsbehörde gebeten. Mit Schreiben vom … Januar 2020 beantragte der Antragsteller zudem die Eröffnung eines Schiedsverfahrens. Das D. P.- und M. teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2020 mit, die Eingabe vom ... Januar 2020 werde aufsichtsrechtlich geprüft. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 forderte das D. P.- und M. die G. zur Stellungnahme zu der Angelegenheit auf. Die G. antwortete mit Schreiben vom 22. April 2020. Weitere Nachfragen des D. P.- und M. vom 18. Mai, 3. August, 11. September und 16. September 2020 beantwortete die G. mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und 26. August 2020 sowie mit E-Mail vom 30. September 2020. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom … Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 2020, hat der Antragsteller Klage erhoben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Entscheidung über die aufsichtsrechtliche Beschwerde und zur Anordnung entsprechender Maßnahmen gegen die G. zu verurteilen. Zugleich hat er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, umgehend aufsichtsrechtlich einzuschreiten und die G. durch geeignete Maßnahmen zur sofortigen Aufnahme und Durchführung von Vertragsverhandlungen zu verpflichten. Zuletzt hat er im Eilverfahren beantragt, „Die Beklagte wird verurteilt, umgehend durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen dafür zu sorgen und sicherzustellen, dass die G. ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 35, 26 VGG nachkommt, d.h. unverzüglich mit der Klägerin Verhandlungen über den Abschluss eines Pauschalvertrags über die Abgeltung der Nutzung von GEMA-Musik in den Tanzschulen ihrer Mitglieder zu angemessenen, nicht vorher festgelegten Bedingungen aufnimmt.“ Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei ein Zusammenschluss von derzeit … Tanzschulen in Deutschland. Seine wesentliche Aufgabe bestehe darin, mit der G. über die Vergütungen für die Nutzung von G.-Musik in den Tanzschulen ihrer Mitglieder zu verhandeln und durch Abschluss entsprechender Gesamt- oder Pauschalverträge für den rechtzeitigen, kostengünstigen Erwerb der für die Nutzung, das heißt öffentlichen Wiedergabe, erforderlichen Nutzungsrechte zu sorgen. Die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Aufsicht nach §§ 75 ff. VGG gesetzlich verpflichtet, insbesondere die Einhaltung der der Eindämmung der Monopolstellung der größten und ältesten deutschen Verwertungsgesellschaft dienenden Vorschriften des Verwertungsgesellschaftsgesetzes zu kontrollieren und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen. Hierzu zählten insbesondere der Abschlusszwang (§ 34 VGG), die Verpflichtung zum Abschluss von Gesamtverträgen und zur Durchführung von Verhandlungen mit Nutzervereinigungen, zu denen auch sogenannte Pauschalverträge nach §§ 35 f. VGG gehörten. Ein derartiger Jahrespauschalvertrag zwischen dem Antragsteller und der G. habe für das Jahr 2018 und die davorliegende Zeit bestanden. Für 2019 sei kein Pauschalvertrag zustande gekommen und 2020 hätten nicht einmal Verhandlungen über einen Pauschalvertrag stattgefunden. Die G. habe sich Verhandlungen verweigert und auf ihrem Angebot beharrt. Zudem versuche die G., in gesetz- und treuwidriger Weise die Existenzgrundlage des Antragstellers zu untergraben, indem sie sich an die einzelnen Mitgliedstanzschulen wende und individuelle Abrechnungen vornehme. Seit 2019 bestehe ein vertragsloser Zustand. An der schnellstmöglichen Beseitigung der damit verbundenen Rechtsunsicherheit habe der Antragsteller ein existenzielles Interesse, weshalb er sich Anfang 2020 mit einer Beschwerde an die Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde gewendet habe. Diese habe jedoch die angezeigten Maßnahmen nicht ergriffen, sondern es nur bei fruchtlosen Nachfragen belassen. Der Antragsteller sei durch die Untätigkeit der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 76 Abs. 1 VGG zum sofortigen Einschreiten verpflichtet, um das gegen die Verpflichtungen aus §§ 35 f. VGG verstoßende Verhalten der GEMA zu beenden. Der gesetzlichen Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 VGG entspreche ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf aufsichtsrechtliches Einschreiten. Die Norm räume der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum ein. Die Aufsicht liege auch im öffentlichen Interesse, da die G. eine Monopolstellung einnehme. Der gesetzgeberische Zweck der Aufsichtsbefugnisse liege im Schutz des Interesses der Allgemeinheit an der jederzeitigen Zugänglichkeit und dem Genuss geschützter Tanz- und Unterhaltungsmusik durch rechtzeitigen Erwerb der hierfür erforderlichen Rechte. Ziel sei es, Monopolmissbrauch zu verhindern. Insofern handele es sich bei den hier einschlägigen Bestimmungen des VGG um drittschützende Normen. Die Antragsgegnerin, vertreten durch das D. P.- und M., hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zum Sachverhalt erklärte die Antragsgegnerin, es treffe nicht zu, dass sie untätig geblieben sei. Sie habe sich mit mehreren Schreiben an die G. gewandt. Die Antragsgegnerin führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es fehle insoweit an einem subjektiven Recht auf aufsichtsrechtliches Einschreiten. Jedenfalls könne über die Anträge nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Anderenfalls würde die Hauptsache vorweggenommen werden. Der Antragsteller begehre ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gemäß § 76 Abs. 1 VGG. Ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe jedoch nicht. Das Verwertungsgesellschaftsgesetz sehe in § 75 Abs. 2 VGG ausdrücklich vor, dass das Deutsche Patent- und Markenamt seine Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung gestützt. Soweit durch die Aufsichtstätigkeit einzelne Personen oder Institutionen begünstigt werden würden, handele es sich um bloße Rechtsreflexe. Amtspflichten gegenüber diesen nur mittelbar geschützten Personen oder Unternehmen würden nicht begründet. Zwar könne jedermann das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 89 Abs. 2 VGG über etwaige Verstöße gegen das Verwertungsgesellschaftsgesetz informieren. Dieses Informationsrecht ändere aber nichts daran, dass das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich von Amts wegen tätig werde. Bereits nach dem Vorgängergesetz sei anerkannt gewesen, dass ein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht bestehe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nach alledem jedenfalls unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Der Antragsteller erwiderte hierauf, soweit die Antragsgegnerin vortrage, es bestehe kein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten, sei dies treuwidrig. Falls dies zutreffend wäre, hätte die Antragsgegnerin schon im Januar 2020 ablehnend auf den Antrag auf Einschreiten reagieren können. Die Antragsgegnerin habe sich aber über Monate hinweg mit dem Begehren des Antragstellers auseinandergesetzt und damit ihre sachliche und funktionale Zuständigkeit eingestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine einstweilige Anordnung ist auch zulässig zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 2. Der hier gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. a) Analog § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur zulässig, wenn die Antragstellerseite geltend machen kann, durch eine Maßnahme oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.2.2025 – 13 S 15/25 – juris Rn. 7; BayVHG, B.v. 30.12.2020 – 20 CE 20.3002 - juris Rn. 8). Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens muss eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheinen. Daran fehlt es, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder den Rechtsschutzsuchenden zustehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.2.2025 – 13 S 15/25 – juris Rn. 7; BayVHG, B.v. 30.12.2020 – 20 CE 20.3002 – juris Rn. 8). b) Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt, denn der geltend gemachte Anspruch kann ihm nach keiner rechtlichen Betrachtungsweise zustehen. aa) Die Normen der §§ 75 ff. VGG vermitteln Dritten keinen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. (1) Eine Norm des einfachen Rechts verleiht nach der insoweit maßgeblichen Schutznormtheorie (vgl. hierzu Huber, in: ders./Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 437) ein subjektives Recht und, damit verbunden, einen einklagbaren Anspruch grundsätzlich dann, wenn sie nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dient (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1969 – 2 BvR 23/65 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 8/94 – juris Rn. 40; BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35; Wahl, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 42 Rn. 95). Die Bestimmung muss gerade darauf zielen, dass auch die Träger des zumindest mitgeschützten Individualinteresses die Einhaltung der Norm verlangen können sollen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – juris Rn. 35). Ausreichend ist nicht, dass die Einhaltung der Vorschrift dem Interesse des Antragstellers tatsächlich nützlich sein kann (vgl. Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, Einleitung Rn. 20); diese Wirkung muss von der gesetzlichen Bestimmung bezweckt und der hierdurch begünstigte Personenkreis muss hinreichend individualisierbar sein (vgl. Whysk, in: ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 114). Bei der Auslegung der fraglichen Norm sind auch norminterne Direktiven der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. Huber, in: ders./Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 439; Wahl, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 42 Rn. 97). (2) Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten gegenüber der GEMA. Die Aufsichtsbefugnisse der Antragsgegnerin finden ihre Grundlage in §§ 75 ff. VGG. Aufsichtsbehörde ist nach § 75 Abs. 1 VGG das D. P.- und M. Inhalt der Aufsicht ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, denen die Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftsgesetz unterliegen (§ 76 Abs. 1 VGG). Die Aufsichtsbehörde kann in Erfüllung dieser Aufgabe nach § 85 Abs. 1 VGG alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach dem Verwertungsgesellschaftsgesetz obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Hierbei steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 85 VGG Rn. 2). (3) Ein Anspruch Dritter, von diesen Befugnissen gegen eine Verwertungsgesellschaft Gebrauch zu machen oder in ermessensfehlerfreier Weise über ein solches Einschreiten zu entscheiden, kann offenkundig nicht anerkannt werden. (a) Weder §§ 75, 76 VGG noch § 85 Abs. 1 VGG vermitteln Dritten einen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Tätigwerden. Dies gilt für § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 VGG schon deshalb, weil es sich bei diesen Normen lediglich um eine gesetzliche Aufgabenzuweisung handelt, aus der sich Befugnisse der Aufsichtsbehörde nicht ableiten lassen. Aber auch aus der hier einschlägigen Befugnisnorm des § 85 Abs. 1 VGG kann der geltend gemachte Anspruch nicht abgeleitet werden. Die Norm ist am Maßstab des oben Dargestellten (s.o. Rn. 19) nicht drittschützend. Nicht ausreichend ist dabei, dass es für den Antragsteller rein faktisch hilfreich wäre, machte die Aufsichtsbehörde von dieser Norm Gebrauch. Das Normprogramm des § 85 Abs. 1 VGG zielt nicht auf Drittschutz ab. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist im Ausgangspunkt zwar offen. Die systematische Betrachtung zeigt indes offenkundig, dass der Schutz der Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises nicht bezweckt ist. § 75 Abs. 2 VGG ordnet ausdrücklich an, dass die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies kann nicht anders verstanden werden denn als gesetzgeberische Entscheidung, subjektiv-öffentliche Rechte auch in den Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde über die Einhaltung solcher Normen des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, die auch Individualinteressen dienen, wacht, zu verneinen. Die in bestimmten ordnungsrechtlichen Konstellationen anerkannte Möglichkeit, die Einhaltung drittschützender Bestimmungen im Wege eines Anspruchs auf aufsichtsrechtliches Einschreiten geltend machen zu können (vgl. insbesondere für das Baurecht Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 111 f.), ist damit ausgeschlossen. Diese Weichenstellung ist nicht außergewöhnlich. Entsprechendes gilt, wenngleich nicht übergreifend in allen, so auch in einigen anderen aufsichtsrechtlichen Zusammenhängen, beispielsweise dem Kommunalaufsichtsrecht (vgl. Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 83 Rn. 129; Becker, in: ders./Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 8. Aufl. 2022, Rn. 510), Straßenaufsichtsrecht (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Januar 2023, Art. 9 Rn. 8), Versicherungsaufsichtsrecht (vgl. Bähr, in: Kaulbach/Bähr/Pohlmann, Versicherungsaufsichtsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 294 Rn. 23), Stiftungsaufsichtsrecht (vgl. Muscheler, in: Andrick/Muscheler/Uffmann, Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2023, § 80 BGB Rn. 65) oder dem Recht der Bankenaufsicht (vgl. Redenz, in: Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz: VAG, 14. Aufl. 2024, § 4 FinDAG Rn. 30; Schäfers, in: Kaulbach/Bähr/Pohlmann, Versicherungsaufsichtsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 4 FinDAG Rn. 16). Der systematische Befund wird durch die historische Analyse bestätigt. Bis zum Erlass des Verwertungsgesellschaftsgesetzes war das Recht der Verwertungsgesellschaften im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (im Folgenden: UrhWG) geregelt. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse richteten sich nach §§ 18 ff. UrhWG. Dabei war umstritten, ob ein Anspruch Dritter auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehen konnte (vgl. zum Streitstand nach altem Recht Freudenberg, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, Stand: Februar 2025, § 75 VGG Rn. 7 f.). Diese Streitfrage suchte der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Rechtsmaterie im Verwertungsgesellschaftsgesetz in § 75 Abs. 2 VGG zu entscheiden. In der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs wird dargelegt, die Bestimmung des § 75 Abs. 2 VGG stelle klar, dass die Aufsichtsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme. Soweit durch die Aufsichtstätigkeit einzelne Personen oder Institutionen begünstigt würden, sei dies ein bloßer Reflex. Amtspflichten gegenüber diesen nur mittelbar geschützten Personen und Unternehmen würden bei der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde deshalb nicht begründet (vgl. BT-Drs. 18/7223 S. 94). Zudem lehnte der Bundestag einen Vorschlag des Bundesrats, in § 85 Abs. 7 VGG ein förmliches Antragsrecht der bundesweit tätigen Dachorganisationen der Verbraucherverbände einzuführen, ab (vgl. Freudenberg, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, Stand: Februar 2025, § 85 VGG Rn. 5). Vorteile, die Dritte aus dem Wirken der Aufsichtsbehörde ziehen könnten, sind vor diesem Hintergrund nur als Rechtsreflexe zu werten (vgl. vgl. Freudenberg, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, Stand: Februar 2025, § 85 VGG Rn. 6). Auch die Bestimmungen der RL 2014/26/EU (Abl. EU L 84 vom 20.3.2014, S. 72 ff.), deren Umsetzung das Verwertungsgesellschaftsgesetz dient, gebieten kein anderes Verständnis der §§ 75 ff. VGG. Die Norm des Art. 36 der genannten Richtlinie, die die staatliche Aufsicht betrifft, schreibt in ihrem Absatz 2 lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Möglichkeiten bestehen, die Aufsichtsbehörde von möglichen Verstößen in Kenntnis zu setzen. Die Verpflichtung, ein klagbares Recht vorzusehen, kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden. (b) Dieses Normverständnis bringt keine am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässige Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes mit sich. Das mitgliedstaatliche Verfassungsrecht bleibt im hier relevanten Sachbereich angesichts der weit gefassten, Umsetzungsspielräume belassenden Norm des Art. 36 der RL 2014/26/EU anwendbar (vgl. zur Geltung der Grundreche des Grundgesetzes bei Umsetzungsspielräumen im Unionsrecht BVerfG, B.v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 41 ff.). Art. 19 Abs. 4 GG begründet, über das in ihm enthaltene Prozessgrundrecht hinaus, selbst kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne einer klagbaren materiell-rechtlichen Rechtsposition. Die Bestimmung garantiert lediglich den gerichtlichen Rechtsschutz, soweit anderweitig begründete Rechtspositionen bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – juris Rn. 73; BVerfG, B.v. 20.2.2001 – 2 BvR 1444/00 – juris Rn. 51; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris Rn. 47). Im Übrigen werden die Betroffenen durch die dargestellte gesetzgeberische Grundentscheidung nicht rechtsschutzlos gestellt. Es besteht für sie die Möglichkeit, die Verwertungsgesellschaft direkt in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Rechtsweg Freudenberg, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urheberrecht, Stand: Februar 2025, § 35 VGG Rn. 33 ff.). bb) Auch aus dem Verfassungsrecht folgt ein Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde nicht. Es ist schon keine grundrechtliche Norm ersichtlich, die einen solchen Leistungsanspruch tragen könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin vorliegend gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) verhalten würde, wenn sie die „Beschwerde“ des Antragstellers lediglich als Anregung zur Prüfung behandelt (zur Praxis des D. P.- und M. im Umgang mit Anträgen und Beschwerden vgl. Freudenberg, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, BeckOK Urherberrecht, Stand: Februar 2025, § 75 VGG Rn. 10). 3. Darüber hinaus wäre der Antrag im Übrigen auch unbegründet, da der Antragsteller aus den dargelegten Gründen keinen Anordnungsanspruch ins Feld führen kann. 4. Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beträgt die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).