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Beschluss

M 1 SN 25.2285

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, gegenüber der Beigeladenen eine für sofort vollziehbar zu erklärende Baueinstellungsverfügung bezüglich des streitgegenständlichen Vorhabens (Anbau eines Tierwohlmastschweinestalles an den bestehenden Mastschweinestall auf dem Grundstück FI.Nr. 1668 Gem. H …) zu erlassen. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen. Sie ist (Mit-)Eigentümerin der FlNrn. 1661/2, 1661/3 und 1663, Gem. H … Für die FlNr. 1661/2 verfügt die Antragstellerin nach ihren Angaben über einen bestandskräftigen Bescheid zur Errichtung von Wohnungen für Betriebsangehörige. Westlich der Grundstücke der Antragstellerin liegt das Baugrundstück, FlNr. 1668, Gem. H …, das mit einem von der Beigeladenen betriebenen Mastschweinestall mit 600 Mastplätzen bebaut ist. Die Anwesen der Antragstellerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde H … „Sondergebiet Abfallverwertung N …“ vom ... September 2022. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein immissionsschutztechnisches Gutachten zur Luftreinhaltung gefertigt, wonach u.a. aufgrund der bereits vorhandenen Schweineställe an den nach dem Bebauungsplan zulässigen Fenstern/Lüftungsöffnungen der Wohngebäude der Antragstellerin bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeit prognostiziert wurden. Am … Mai 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen ohne Einholung einer Immissionsprognose eine Baugenehmigung zum „Anbau eines Tierwohlmastschweinestalls an den bestehenden Mastschweinestall“ mit insgesamt 750 Mastplätzen (Altstall und neu errichteter Stall) nach PlanNr. 1124/22. Mit der geplanten Maßnahme werde nach dem Stand der Technik für baurechtliche Anlagen in Bezug auf Luftreinhaltung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG [alles] unternommen, um Geruchsbelästigungen für die im Bebauungsplan festgesetzten Wohnungen auf dem Gelände der Antragstellerin zu vermeiden. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 4. Juni 2024 (M 1 K 24.3098) hiergegen ist bisher noch nicht entschieden worden. Im Februar 2025 begann die Beigeladene mit der Ausführung der Bauarbeiten. Am 18. Februar 2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (M 1 SN 25.993). Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 21. Februar 2025 einen Antrag auf Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) abgelehnt hat, da bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag keine irreversiblen Nachteile für die nachbarlichen Rechte der Antragstellerin zu erwarten seien (M 1 SN 25.993) ordnete es mit Beschluss vom 19. März 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Juni 2024 (M 1 K 24.3098) an. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt, zum einen aufgrund Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen und der Auflagen zum Immissionsschutz, zum anderen sei nicht mit hinreichender Bestimmtheit überprüfbar, ob die (auch) zum Nachbarschutz getroffenen Auflagen zum Immissionsschutz geeignet seien bzw. ausreichen, um Nachbarrechte zu schützen. Auf die Beschlüsse und ihre Begründung wird verwiesen. Hiergegen wurde von der Beigeladenen am 7. April 2025 Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt (1 CS 25.721) über die noch nicht entschieden worden ist. Ebenfalls am ... April 2025 erteilte der Antragsgegner auf einen als „Änderungsantrag“ bezeichneten Antrag der Beigeladenen vom ... April 2025 hin eine Genehmigung unter der PlanNr. 1124-22. Die Genehmigung ist bezeichnet mit „Anbau eines Tierwohlmastschweinestalles an den bestehenden Mastschweinestall auf dem Grundstück Fl.Nr. 1668 Gem. H …; Baugenehmigung des Landratsamts Freising vom …5.2024, Aktenzeichen …4-22, hier Tektur: Reduzierung der Anzahl der zu haltenden Schweine auf 600“. Der Begründung des Eilbeschlusses Rechnung tragend habe die Beigeladene eine Tektur zur Baugenehmigung eingereicht. Diese sehe eine Reduzierung der Tiere auf 600 in einem Tierwohlstall vor. Diese Anzahl entspreche der ursprünglichen Baugenehmigung für den bestehenden Maststall. Zwar rücke der Anbau ca. 9 m näher an den Immissionsort heran, doch erfordere dies kein Luftgutachten, da für den Tierwohlstall ein verminderter Geruchsemissionsfaktor angesetzt werden könne. Die Immissionssituation verschlechtere sich nicht. Ferner wurde die Genehmigung u.a. verbunden mit der Auflage, dass die Bedingungen und Auflagen des Baugenehmigungsbescheids vom … Mai 2024 weiterhin einzuhalten seien, soweit nicht dieser Bescheid eine andere Regelung enthalte. Mit Schriftsatz vom 10. April 2025 bezog die Antragstellerin den Bescheid vom … April 2025 in die Anfechtungsklage (M 1 K 24.3098) ein. Am … April 2025 erteilte der Antragsgegner einen weiteren als „Änderungsbescheid“ bezeichneten Bescheid, wonach die Bescheide des Antragsgegners vom … Mai 2024 und ... April 2025 hinsichtlich der Nebenbestimmungen geändert würden. Die Begründung folgt weitgehend der Begründung des Bescheids vom ... April 2025. Der Bescheid erging kostenfrei. Mit am 16. April 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsgegner festzustellen, dass der Beschluss vom 19. März 2025 gegenstandslos geworden sei sowie hilfsweise, den Beschluss aufzuheben (M 1 S7 25.2374). Über diesen Antrag ist bisher noch nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 14. April 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt die Antragstellerin: Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Anbaus eines Tierwohl-Mastschweinestalles an den bestehenden Mastschweinestall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1668 der Gemarkung H … vorläufig einzustellen. Sie beantragt weiterhin vorläufig per Zwischenverfügung anzuordnen, dass die L2. GbR, N … 2, 85411 H … bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Baumaßnahmen zur Errichtung eines Anbaus eines Tierwohl-Mastschweinestalles an den bestehenden Mastschweinestall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1668 der Gemarkung H … einstweilen zu unterlassen hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei zulässig und begründet. Die Beigeladene habe auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die Bauarbeiten zur Errichtung des Anbaus unverändert fortgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die Errichtung kurzfristig fertiggestellt werde und so vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die aufschiebende Wirkung des Beschlusses bestehe fort, daran ändere die Tekturgenehmigung nichts. Denn mit dieser sei kein „aliud“ genehmigt worden. Im Wesentlichen werde (nur) die im Schweinemaststall zulässige Anzahl der Tiere von 750 auf 600 Tiere begrenzt. Eine Immissionsprognose liege (auch) der Tekturgenehmigung nicht zugrunde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Es bestehe schon kein Anordnungsanspruch, da der Antragsgegner am ... April 2025 sowie mit Änderungsbescheid vom … April 2025 eine rechtmäßige Baugenehmigung für einen Tierwohlstall mit maximal 600 Schweinen erlassen habe. Bei dieser Baugenehmigung handele es sich nicht um dasselbe, sondern um ein im Kern wesentlich geändertes Vorhaben. Im Vergleich zum ursprünglichen Streitgegenstand sei nunmehr nicht nur die dort vorgesehene Zwangsentlüftung entfallen, sondern auch die höchstzulässige Tieranzahl um 20% reduziert worden, sodass die Geruchsproblematik entschärft worden sei. Die Baugenehmigung sei ausweislich der sich in den Behördenakten befindlichen Stellungnahmen der Unteren Immissionsschutzbehörde einschließlich der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Landesamts für Umwelt auch ohne Geruchsgutachten zulässig. Hinsichtlich des Tekturantrags sei bei einem gleichbleibenden Besatz mit einem um ca. 40% verringerten Geruchsimmissionsmassenstrom zu rechnen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Nach Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen habe die Antragstellerin nach Bekanntwerden des Beschlusses vom 19. März 2025 auf Initiative des Antragsgegners hin ihr Einverständnis erklärt, dass die streitgegenständlichen Bauarbeiten fertiggestellt und das erweiterte Gebäude mit maximal 600 Tieren belegt werden könne. Andernfalls hätten der Beigeladenen, u.a. aufgrund von Vertragsstrafen, erhebliche finanzielle Einbußen gedroht. Deshalb sei kurzfristig ein Tekturantrag gefertigt und genehmigt worden. Das nunmehrige Verhalten sei treuwidrig, zumal die Recyclingfirma nicht besonders schutzwürdig sei. Aufgrund der Tekturgenehmigung vom ... April 2025 sei die Antragstellerin darüber hinaus nicht mehr in eigenen Rechten verletzt. Ein Vorhaben sei zulässig, wenn die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten habe, das Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BImSchG genüge und die als Vorbelastung festgestellte Geruchsfracht sich rechtmäßig betriebenen Anlagen zuordnen lasse. Dies sei hier der Fall. Die Anzahl der nunmehr zu haltenden Tiere sei bereits seit 1999 genehmigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch in den Verfahren M 1 K 24.3098, M 1 SN 25.993 und M 1 S7 25.2374) und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. I. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, begehrt diese den Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO. Aus den Anträgen und der Antragsschrift ist ersichtlich, dass sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird, obschon die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit Beschluss des Gerichts vom 19. März 2025 angeordnet worden ist. II. Der so verstandene Antrag ist zulässig. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO ist vorrangig und verdrängt § 123 VwGO (OVG NW, B.v. 11.1.2000 – 10 B 2060/99 – NVwZ-RR 2001, 297). Im Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Vortrag der Beigeladenen hinsichtlich einer „Vereinbarung“ ist anhand der Behördenakte nicht nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Eingabepläne zum Tekturantrag vom ... April 2025 von der Antragstellerin nicht unterschrieben und diese trat dem Vorbringen entgegen. III. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Aufgrund der Missachtung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbaranfechtungsklage durch die Beigeladene liegt ein hinreichend konkreter Grund für die beantragten Sicherungsmaßnahmen vor. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin wurde hinsichtlich der „ursprünglichen Baugenehmigung“ vom … Mai 2024 mit Beschluss vom 19. März 2025 ohne Einschränkungen angeordnet. Daran ändern auch die Bescheide vom … April 2025 und … April 2025 nichts. Die Genehmigung vom … Mai 2024 wird hierdurch nur in einzelnen Punkten abgeändert, ohne die Identität des Vorhabens zu berühren. Das geänderte Vorhaben darf deshalb erst ausgeführt werden, wenn (auch) die „ursprüngliche Baugenehmigung“ vollziehbar ist (vgl. hierzu: BayVGH B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – juris Rn. 17) d.h., bis eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 19. März 2025 – entweder im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – erfolgt. 1. Das Gericht kann auf Antrag einstweilige Maßnahmen nach den § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO zur Sicherung der Rechte Dritter treffen. Der Erlass einer Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO ist eine Annexentscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gegen den Baugenehmigungsbescheid. Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Sicherungsmaßnahme ist, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier – gerichtlich angeordnet bzw. wiederhergestellt wurde. Der Erlass von Sicherungsmaßnahmen dient dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 15 CS 21.3071 – BeckRS 2022, 197). Für die Anordnung derartiger Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichend konkreten Grundes (BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 2 CS 09.2121 – NVwZ-RR 2010, 346). 1.1. Das zu sichernde Recht des Dritten besteht in der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des betroffenen Dritten durch einen vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss angeordnet, so ist die Reichweite dieses Beschlusses (1.2.) maßgeblich für die Prüfung, ob der Begünstigte die aufschiebende Wirkung missachtet hat (1.3.) und deshalb Sicherungsmaßnahmen geboten sind. Ein hinreichend konkreter Grund für gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen besteht bereits dann, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vom Begünstigten missachtet wird. Die Frage, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, spielt in dem vorläufigen Sicherungsverfahren dagegen keine Rolle (BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 22 CS 14.2378 – juris Ls. 1 und Rn. 11f.). 1.2. Beschlüsse nach § 80 Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO erledigen sich nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung (VG München, B.v. 5.4.2017 – M 8 SN 15.4049 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Bauherr, der sein Vorhaben im Hinblick auf einen im gerichtlichen Eilverfahren festgestellten Nachbarrechtsverstoß in einer „die Identität des Vorhabens“ wahrenden Weise geändert und für die Änderung eine vom Nachbarn wiederum angefochtene Tekturgenehmigung erhalten hat, muss gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung der Eilentscheidung beantragen, wenn er von der Genehmigung in der Fassung des Tekturbescheids Gebrauch machen will (BayVGH, B.v. 2.8.2007 – 1 CS 07.801 – juris Ls 1). Dies gilt nur dann nicht, wenn neben die angefochtene Genehmigung eine neue Genehmigung, also ein „aliud“ tritt. Wird bei einem Bauvorhaben die ursprüngliche Baugenehmigung geändert, kommt es mithin darauf an, ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbstständiges Bauvorhaben („aliud“) genehmigt wurde und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht oder ob die Identität des ursprünglichen Vorhabens gewahrt bleibt (BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 3; BayVGH B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – juris Rn. 17). Von einer Tekturgenehmigung wird in der Rechtsprechung ausgegangen, wenn die Identität des (genehmigten) Vorhabens gewahrt bleibt (die bauliche Anlage also im Wesentlichen die gleiche bleibt) und die vom Bauherrn verfolgte Änderung das Vorhaben nicht zu einem „aliud“ macht. Als für die Identität eines Bauvorhabens wesentliche Merkmale werden Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild herausgestellt (BayVGH, B.v. 19.9.2023 -15 CS 23.1208 – juris Rn. 17). Vorliegend wird durch die Tekur- bzw. Änderungsgenehmigungen (für Bescheide, durch die eine Baugenehmigung geändert wird, gibt es keine allgemein anerkannte einheitliche Terminologie, BayVGH B.v. 21.2.2007 – 15 CS 07.162 – juris Rn. 31) die Identität des Bauvorhabens nicht berührt. Insbesondere erfahren die wesentlichen Merkmale Standort, Gebäudekubatur und Zweckbestimmung – Schweinemaststall – keine Änderung (vgl. die – soweit nach summarischer Prüfung feststellbar weitgehend identischen – genehmigten Eingabepläne vom … Mai 2024 und vom … April 2025). Dies gilt auch in Ansehung der Begrenzung von 750 auf 600 Tiere, zumal die Nutzungsart dieselbe ist und sich die Verminderung des Besatzes um 20% nicht in einer Größenordnung bewegt, in der von einem gänzlich anderen Vorhaben gesprochen werden könnte. Soweit der Antragsgegner auf die geänderte Entlüftung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass in den genehmigten Plänen vom … Mai 2024 und vom … April 2025 jeweils eine „Schwerkraftlüftung“ (vgl. jeweils Schnitt AA) vorgesehen ist. Dass es sich bei dem Bescheid vom ... April 2025 lediglich um eine Änderungs- bzw. Tekturgenehmigung handelt, die nur in Verbindung mit der Grundgenehmigung „vollzogen“ werden kann, ergibt sich auch aus dessen Wortlaut. Der Bescheid nimmt ausdrücklich auf den Baugenehmigungsbescheid vom … Mai 2024 Bezug – „Baugenehmigung des Landratsamts Freising vom …5.2024, Aktenzeichen …-22, hier Tektur: Reduzierung der Anzahl der zu haltenden Schweine auf 600“ – und hat dieselbe Vorhabenbezeichnung wie die Genehmigung vom … Mai 2024: „Anbau eines Tierwohlmastschweinestalles an den bestehenden Mastschweinestall“. Der Regelungsinhalt des Bescheids ist ferner deshalb lediglich auf eine identitätswahrende Änderung der Grundgenehmigung gerichtet, da laut Auflage die Bedingungen und Auflagen des Baugenehmigungsbescheids vom … Mai 2024 weiterhin einzuhalten sind, soweit nicht der Tekturbescheid eine andere Regelung enthält. Überdies spricht gegen eine vollumfängliche neue Genehmigung, dass für den Bescheid lediglich Kosten in Höhe von 100,- EUR erhoben wurden (Ziffer 3), während für die Prüfung der Grundgenehmigung von 17. Mai 2024 Kosten in Höhe von 493,00 EUR, also fast das fünffache, erhoben wurden (Ziffer 3). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des am … April 2025 ergangenen Bescheids. Dieser als „Änderungsbescheid“ bezeichnete Bescheid hat den Betreff: „Anbau eines Tierwohlmastschweinestalles an den bestehenden Stall auf dem Grundstück Fl.Nr. 1668 Gem. H …; Baugenehmigung des Landratsamts Freising vom …05.2024; Tekturgenehmigung des Landratsamts Freising vom …04.2025; hier: Änderung der Genehmigungsbescheide“. Er modifiziert nach seinem klaren Wortlaut den als „Ausgangsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom … Mai 2024 ebenso wie den Bescheid vom … April 2025, hebt jedoch den Bescheid vom … Mai 2024 nicht auf. Im Gegenteil wird die Auflage des Tekturbescheids vom ... April 2025, wonach die Auflagen und Bedingungen des Baugenehmigungsbescheids vom … Mai 2024 weiterhin einzuhalten seien, nicht verändert. Der Änderungsbescheid hat keinen ohne die vorangehenden Bescheide vollziehbaren Regelungsgehalt. Dies zeigt sich auch darin, dass für diesen Bescheid keine Kosten erhoben wurden. Überdies wurden alle drei Bescheide unter denselben Aktenzeichen „…-22“ erlassen und die genehmigten Pläne mit derselben PlanNr. „…-22“ gestempelt. Ob die mit Bescheiden vom … April 2025 und … April 2025 vorgenommenen Änderungen eine Abänderung des Beschlusses vom 19. März 2025 im bereits angestrebten Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis von § 80 Abs. 7 VwGO und dem Beschwerdeverfahren: BayVGH, B.v. 14.2.2019 – 15 CS 18.2487 – juris Rn. 7ff.) rechtfertigen, ist im Sicherungsverfahren – wie bereits ausgeführt – nicht von Belang, sondern wird in diesem gesonderten Verfahren zu prüfen sein. 1.3. Dass die Bauherrin von der Baugenehmigung vom … Mai 2024 (in Gestalt der Änderungsbescheide vom ... April 2025 und … April 2025) trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung Gebrauch macht, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung der Antragstellerin fest, zudem wurde die Bautätigkeit von der Beigeladenen nicht abgestritten. 2. Über die vorläufige Anordnung einer Zwischenverfügung gegenüber der Beigeladenen war nicht mehr zu entscheiden, zumal nicht zu erwarten ist, dass der Antragsgegner der gerichtlichen Verpflichtung nicht nachkommen wird. Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass sich Anordnungen einer stattgebenden Entscheidung grundsätzlich gegen den Antragsgegner als Hoheitsträger zu richten haben. Adressat der gerichtlichen Anordnung ist daher grundsätzlich der Antragsgegner und nicht der Beigeladene (Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 67). Gegen den Beigeladenen kann regelmäßig kein Sachantrag gestellt werden. Da er an einem fremden Verfahren teilnimmt, kann auch keine Anordnung an ihn gerichtet werden (Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 117). IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb dem Kostenrisiko unterworfen. Es entspricht überdies der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.