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Urteil

M 1 K 21.4384

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel, den Beklagten zum Erlass der Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmungen Nr. 701.3 (teilweise) und Nr. 701.4 zu verpflichten, ist als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zulässig. Insbesondere war die Erhebung einer isolierten, auf Aufhebung der o.g. Nebenbestimmungen gerichteten, Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, nicht statthaft. Die Teilaufhebung eines Verwaltungsakts ist nur dann zulässig, wenn abtrennbare, selbständige Teile des Verwaltungsakts rechtswidrig sind und nach Aufhebung dieser selbständigen Teile der Verwaltungsakt ohne Änderung seines übrigen Inhalts bestehen bleibt und nach dem von der Verwaltungsbehörde hergestellten Zusammenhang zwischen den Teilentscheidungen sinnvollerweise bestehen bleiben kann. Steht die Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts mit dessen Gesamtinhalt in einem untrennbaren Zusammenhang, schränkt sie insbesondere eine mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich ein, so scheiden isolierte Anfechtung und Aufhebung der Nebenbestimmung aus (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 8.2.1974 – IV C 73/72 – juris Rn. 17). So verhält es sich hier: bei der Festsetzung von Immissionsrichtwerten für die Immissionsorte 2-4 (Nr. 703.1) bzw. der in Nr. 701.4 enthaltenen Regelung handelt es sich nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt um derartige inhaltsbestimmende Auflagen, die nicht isoliert angefochten werden können. Denn durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Genehmigung von Betriebswohnungen auf den benannten Grundstücken unzumutbare Störungen der Nachbarschaft (im vorliegenden qualifizierten Bebauungsplangebiet, § 30 Abs. 1 BauGB, über die Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO als Teil des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten) ausgeschlossen sind. Durch diese Auflagen wird im Ergebnis der Umfang des Betriebs der Klägerin bestimmt, sodass es sich hier um inhaltsbestimmende Auflagen bzw. Bedingungen handelt. 2. Der Hauptantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Klägerin kein Anspruch auf Erlass der Baugenehmigungen ohne die angegriffenen Auflagen zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Erlass der streitgegenständlichen Auflagen war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Auflagen kommt allein Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG in Betracht, da eine ausdrückliche Zulassung durch Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Alt. 1 BayVwVfG fehlt. Nach Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Dabei regelt Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein begünstigender Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf (vgl. zum gleichlautenden Art. 36 Abs. 1 VwVfG BW: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 6 C 37.14 – juris Rn. 10). Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen solchen gebundenen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, auf den ein Anspruch besteht, vgl. Art. 68 Abs. 1 1. Halbs. BayBO. Die streitgegenständlichen Auflagen stellen sicher, dass das Vorhaben die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme, das auch den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und damit den Schutz vor unzumutbarem Lärm umfasst, eingehalten werden. 2.1 Die streitgegenständlichen Auflagen sind in Hinblick auf ihre Bestimmtheit, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, nicht zu beanstanden. Zwar ordnet Nr. 701.3 prima facie die Einhaltung von Nachtimmissionsrichtwerten von 44 dB(A) auf den bezeichneten Grundstücken einschränkungslos an. Es sind jedoch die Auflagen Nrn. 701.3 und 701.4 zusammen zu lesen und in der Reichweite ihres Erklärungsinhalts gemeinsam zu betrachten. Denn beide treffen Regelungen im Zusammenhang mit den durch das Vorhaben verursachten Immissionen auf den Nachbargrundstücken. Im Ergebnis ergibt bei einer solchen gemeinsamen Betrachtung der beiden Auflagen für die in Nr. 701.3 getroffene Festlegung eines Immissionsrichtwerts für die unbebauten Flächen (Grundstücke FlNrn. 1182, 1187, 1187/1, 1188) für die Nachtzeit von 44 dB(A) in Zusammenschau mit der in Nr. 701.4 getroffenen Regelung, dass dieser Richtwert erst dann Anwendung finden soll, wenn für eines der genannten Grundstücke die Genehmigung für eine Betriebsleiterwohnung erteilt wird. Das ist der Sache nach eine aufschiebende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. So wird in Auflage Nr. 701.44 ausgeführt, dass durch das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutzgutachten nachgewiesen worden sei, dass bei der Verwirklichung der Variante 1 (s. hierzu Nr. 12 des Schalltechnischen Gutachtens vom 26. Mai 2021 – beabsichtigter Betriebsablauf ohne Lärmschutzmaßnahmen) nachts keine Überschreitungen des Immissionsrichtswerts von 65 dB(A) an den Immissionsorten 2-4 zu erwarten seien und dort z.B. eine Büronutzung zulässig sei. Weiter heißt es, dass die Zulassung dieses Betriebsablaufes ende, sobald für eines der betroffenen Nachbargrundstücke eine Genehmigung für eine Betriebsleiterwohnung erteilt werde. In der Zusammenschau ergibt sich also, dass Nr. 701.4 eine aufschiebend bedingte Zulassung einer Betriebsvariante darstellt, bei der die in Nr. 701.3 angeordneten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. 2.2 Die streitgegenständlichen Auflagen sind im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG erforderlich, um sicherzustellen, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. 2.2.1 Dabei geht das Gericht davon aus, dass nach den textlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, dort C.1. Buchst. e), in den Bereichen, in denen als Art der Nutzung „Gewerbegebiet“ festgesetzt ist, Betriebsleiterwohnungen allgemein zulässig sind. Nach dem Wortlaut von C.1. Buchst. e) der textlichen Festsetzungen sind Betriebswohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Die Regelung betrifft demnach schon ihrem Wortlaut nach (nur) die Planbereiche, in denen ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt ist, und nicht auch die übrigen Teile des Bebauungsplangebiets, in denen Sondergebiete im Sinne von § 11 BauNVO bzw. (eingeschränkte) Industriegebiete (§ 9 BauNVO) festsetzt werden. Ebensowenig greift nach Ansicht der Kammer die Argumentation der Klägerin durch, die textliche Festsetzung verweise vollständig auf § 8 Abs. 3 BauNVO, wonach Betriebsleiterwohnungen in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig sind, sodass vorliegend die Zulassung einer Betriebswohnung einer Ausnahme bedürfe. Die textliche Festsetzung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass Betriebswohnungen im festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig sind, auch wenn die Festsetzung lediglich von „zulässig“ spricht, ohne den Zusatz „allgemein“ zu verwenden. Denn wäre Intention der Plangeberin gewesen, Betriebswohnungen lediglich ausnahmsweise zulassen zu wollen, hätte es der Festsetzung nicht bedurft, weil Betriebswohnungen schon nach der gesetzlichen Regelung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ausnahmsweise zulässig sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass die textlichen Festsetzungen keine Festsetzungen zu den übrigen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen trifft, was, wäre lediglich die (deklaratorische) Festsetzung einer ausnahmsweise Zulässigkeit gewollt gewesen, konsequent gewesen wäre. Es bedurfte daher keiner Entscheidung dazu, ob es bei der Bestimmung der Immissionsorte gemäß A.1.3 Anhang TA Lärm einen Unterschied macht, ob eine Nutzung auf einer unbebauten Fläche allgemein oder nur ausnahmsweise zulässig ist. 2.2.2 Die streitgegenständlichen Auflagen stellen sicher, dass das Vorhaben die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme, das im Plangebiet gemäß § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO zu beachten ist, einhält. Dieses soll unter anderem sicherstellen, dass durch ein Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten schutzwürdiger Nachbargrundstücke ausgelöst werden. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die TA Lärm, der eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (VGH München Urt. v. 25.2.2025 – 22 A 23.40005, 22 A 23.40006, 22 A 23.40007 – BeckRS 2025, 5892, Rn. 48). Streitig zwischen den Parteien war insoweit (allein) die Frage, ob der Beklagte mit Auflage Nr. 701.3 rechtmäßigerweise für die Immissionsorte auf den Grundstücken FlNrn. 1182, 1187, 1187/1, 1188, Immissionsrichtwerte von 59 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts festgesetzt hat. Diese Grundstücke sind zwar im Bebauungsplan Nr. 3 als Gewerbegebietsflächen überplant, werden aber nach übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten derzeit noch ackerbaulich genutzt. Bei der Beurteilung der von einer Anlage verursachten Immissionen ist hinsichtlich der Frage, welche Immissionsorte maßgeblich sind, die in A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm getroffene Regelung heranzuziehen. Für, wie vorliegend, unbebaute Flächen, bestimmt Buchst. b) der Regelung, dass die maßgeblichen Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche liegen, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Die Definition schutzbedürftiger Räume ist in der DIN 4109 geregelt. Sie umfasst Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, und beinhaltet unter anderem Wohnungen (s. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, TA Lärm Begriffsbestimmungen, Rn. 15). Danach hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Grundstücke FlNr. 1182, 1187, 1187/1 und 1188 Immissionsorte angenommen. Einer einschränkenden Auslegung dieser Regelung dahingehend, dass etwaige Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen hinreichend konkret und mit deren Ausführung in überschaubarer Zukunft zu rechnen sein müsse, bedarf es, zumindest für die vorliegende Konstellation, dass die Flächen noch gänzlich unbebaut sind, nicht. Denn ebenso wie es der Klägerin offensteht, das Vorhabengrundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu nutzen, gilt dies auch für die Eigentümer der Nachbargrundstücke. Dies mag, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (VGH Mannheim, U.v. 15.10.2015 – 5 S 2020/13 – juris Rn. 75; so auch: OVG Münster, B.v. 16.11.2012 – 2 B 1095/12 – juris Rn. 66 für den Fall, dass bereits schutzbedürftige Räume vorhanden sind) entschieden hat, bei der Betrachtung von Grundstücken, die bereits bebaut sind, aber auf denen sich keine schutzwürdigen Räume befinden, anders zu sehen sein. Diese Konstellationen unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden Fall darin, dass dort die Grundstückseigentümer ihren Willen, wie sie ihr Grundstück im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nutzen möchten, bereits betätigt haben, sodass, hiervon ausgehend, eine Nutzung mit (zusätzlichen, immissionsschutztechnisch näher gelegenen) schutzbedürftigen Räumen weniger wahrscheinlich scheint. Sind Grundstücke jedoch noch unbebaut, gibt es (noch) keinen derartig manifestierten Willen, an dem sich ein Eigentümer zunächst festhalten lassen müsste. Anders sind auch die Konstellationen zu beurteilen, in denen ein im Außenbereich angesiedelter Landwirt sich im Hinblick auf die Einschränkung von Erweiterungsmöglichkeiten seines Betriebs gegen eine sog. heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen möchte – hier reicht ein vages und unrealistisches Erweiterungsinteresse nicht aus, um eine rücksichtsnahmefähige Rechtsposition zu begründen (z.B. BVerwG, B.v.5.9.2000 – 4 B 56/00 – juris Rn. 7f.). Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation ist jedoch in diesen Fällen die landwirtschaftliche Nutzung dem Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lediglich planähnlich zugewiesen, und nicht schon konkret mittels Bebauungsplan mit Satzungscharakter. Die Klägerin kann gerade nicht für sich in Anspruch nehmen, aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans auch nachts einschränkungslos „lärmen“ zu dürfen, weil auch sie zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Grundstücken im Plangebiet verpflichtet ist. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Nutzung zeitlich vor anderen Grundstückseigentümern aufgenommen hat. II. Aus den oben zur Zulässigkeit genannten Gründen war der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen. III. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.