Urteil
M 8 K 23.6024, M 8 K 24.3777
VG München, Entscheidung vom
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Nutzung einer Wohnung zur Fremdenbeherbergung für mehr als acht Wochen im Kalenderjahr stellt eine Zweckentfremdung dar, die untersagt werden kann. (Rn. 28) (Rn. 28)
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Zweckentfremdung ist das Nutzungskonzept des Wohnraums zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Verwaltungsakts. Eine nur gelegentliche Eigennutzung steht einer Zweckentfremdung nicht entgegen, wenn die Wohnung vorrangig zur kurzfristigen Vermietung an wechselnde Gäste bereitgehalten wird. (Rn. 32 – 34) (red. LS Mendim Ukaj)
2. Ein überwiegendes privates Interesse an der Nutzung zur Fremdenbeherbergung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Eigentümer behauptet, die Wohnung beruflich zu benötigen, ohne dies konkret nachzuweisen oder die Nutzung baurechtlich und melderechtlich abzusichern. (Rn. 35 – 39) (red. LS Mendim Ukaj)
3. Die baurechtswidrige Nutzung einer nicht genehmigten separaten Wohneinheit kann ein überwiegendes privates Interesse nicht begründen. Die Nutzung als Wohneinheit ist genehmigungspflichtig. Ein Verstoß gegen die Bauordnung steht der Zweckentfremdungsgenehmigung entgegen. (Rn. 36 – 37) (red. LS Mendim Ukaj)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung einer Wohnung zur Fremdenbeherbergung für mehr als acht Wochen im Kalenderjahr stellt eine Zweckentfremdung dar, die untersagt werden kann. (Rn. 28) (Rn. 28) 1. Maßgeblich für die Beurteilung der Zweckentfremdung ist das Nutzungskonzept des Wohnraums zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Verwaltungsakts. Eine nur gelegentliche Eigennutzung steht einer Zweckentfremdung nicht entgegen, wenn die Wohnung vorrangig zur kurzfristigen Vermietung an wechselnde Gäste bereitgehalten wird. (Rn. 32 – 34) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Ein überwiegendes privates Interesse an der Nutzung zur Fremdenbeherbergung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Eigentümer behauptet, die Wohnung beruflich zu benötigen, ohne dies konkret nachzuweisen oder die Nutzung baurechtlich und melderechtlich abzusichern. (Rn. 35 – 39) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Die baurechtswidrige Nutzung einer nicht genehmigten separaten Wohneinheit kann ein überwiegendes privates Interesse nicht begründen. Die Nutzung als Wohneinheit ist genehmigungspflichtig. Ein Verstoß gegen die Bauordnung steht der Zweckentfremdungsgenehmigung entgegen. (Rn. 36 – 37) (red. LS Mendim Ukaj) I. Die Verfahren M 8 K 23.6024 und M 8 K 24.3777 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Klagen werden abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die beiden anhängigen Verfahren konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da die beiden Streitgegenstände im Zusammenhang stehen (vgl. zu den Voraussetzungen des § 93 VwGO: Wöckel in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 93 Rn. 2). Die zulässigen Klagen sind unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Streitgegenstand im Verfahren M 8 K 23.6024 ist der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2023, mit dem dem Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben wurde, die Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung zu beenden und diese wieder Wohnzwecken zuzuführen. 1.1 Die gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2023 gerichtete Klage ist zulässig, insbesondere ist durch die vom Kläger behauptete Dauervermietung keine Erledigung von einzelnen Anordnungen des Bescheids durch Erfüllung derselben eingetreten. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sein bereits früher ausgeübtes Nutzungskonzept für die Wohnung nach dem Ablauf des auf ein Jahr befristeten Mietvertrags fortsetzen wolle. Damit ist weder eine dauerhafte Unterlassung der Fremdenbeherbergung i.S.v. Nr. 1 des Bescheids vom 7. Dezember 2023 noch eine nachhaltige Zuführung zu Wohnzwecken i.S.v. Nr. 2 desselben festzustellen. Zudem ist die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids weiterhin Grundlage für die von der Beklagten behauptete Fälligkeit des Zwangsgeldes (vgl. Nr. I des Schreibens der Beklagten vom 10. Juni 2024). 1.2 Die Klage ist unbegründet, da die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 7. Dezember 2023 und die Nebenentscheidungen in Nrn. 3 bis 5 nicht zu beanstanden sind. Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nr. 1 und 2 ist Art. 3 Abs. 2 ZwEWG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 ZeS. Hiernach kann die Beklagte anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung (in angemessener Frist) beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1.2.1 Die Wohnung stellt Wohnraum i.S.v. § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ZeS dar. Es handelt sich um Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZeS). Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine Baugenehmigung für die Nutzung als separate Wohneinheit nicht vorliegt, da die bloße formelle Baurechtswidrigkeit die Wohneignung nicht entfallen lässt (BVerwG, U.v. 29.11.1985 – 8 C 105/83 – NJW 1986, 1120). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten wurde im streitgegenständlichen Dachgeschoss durch Baugenehmigung vom 13. August 2009 lediglich ein Ausbau desselben ohne Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit zugelassen (vgl. S. 2 des Baugenehmigungsbescheids und die Darstellung in den genehmigten Plänen). Die Eigenschaft als Wohnraum i.S.v. § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ZeS entfällt jedoch nur, wenn die Wohnung baurechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS). Hierfür bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, er könne die separate Wohneinheit baurechtlich genehmigen lassen. Die zu erwartende bauaufsichtliche Überprüfung der Nutzung durch die Beklagte lässt die Eigenschaft als Wohnraum noch nicht entfallen, da eine im Raum stehende baurechtliche Nutzungsuntersagung bisher nicht erfolgt ist. 1.2.2 Der Kläger hat die streitgegenständliche Wohnung zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung nach § 13 Abs. 2 ZeS maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 20.11.2023 – 12 ZB 22.80 – juris Rn. 21; B.v. 28.10.2021 – 12 BV 20.1146 – juris Rn. 51, 55) im Sinne von Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS zweckentfremdet. Nach den genannten Vorschriften liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum dann vor, wenn Wohnraum insgesamt mehr als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Maßgeblich dafür, ob eine Wohnung zweckentfremdungsrechtlich zur Fremdenbeherbergung genutzt wird oder ob sie Wohnzwecken dient, ist das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses verfolgte Nutzungskonzept (BayVGH, B.v. 20.11.2023 – 12 ZB 22.80 – juris Rn. 21). Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts stellt dabei die Überlassung von Wohnraum an Personen dar, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (vgl. VG Berlin, U.v. 16.8.2005 – 10 A 119.00 – juris Rn. 30). Prägend hierfür ist ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes. In inhaltlicher Hinsicht ist für den Nachweis einer Nutzung für Zwecke der Fremdbeherbergung entscheidend auf das Nutzungskonzept abzustellen. Auf Dauer angelegt ist die Nutzung von Wohnraum, wenn sie entweder zeitlich unbefristet beabsichtigt wird oder wenn die Beendigung zwar von vornherein zeitlich oder in Abhängigkeit von bestimmten Umständen absehbar ist, jedoch eine gewisse Mindestdauer vorgesehen ist. An der beabsichtigten Dauerhaftigkeit fehlt es jedenfalls, wenn eine Überlassung tage- oder wochenweise erfolgt (BayVGH, B.v. 4.9.2013 – 14 ZB 13.6 – juris Rn. 16). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben zielte das Nutzungskonzept des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 7. Dezember 2023 auf eine dauerhafte Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung zur Fremdenbeherbergung ab. Dies belegen die Ermittlungen der Beklagten. Die für die Jahre 2021, 2022 und 2023 festgestellte Belegung dokumentiert eine kurzfristige Vermietung durch wechselnde Gäste (vgl. Bl. 124 ff. der Behördenakte), die deutlich über acht Wochen betrug. Das Nutzungskonzept des Klägers ist daher augenscheinlich auf eine kurzzeitige und flexible Überlassung des Wohnraums gerichtet und nicht auf die Begründung einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit. Der Kläger ist dieser Feststellung auch nicht entgegengetreten – vielmehr trägt auch er selbst vor, dass er die Wohnung zu Zeiten, in denen er sie nicht selbst nutzt, zur Fremdenbeherbergung anbietet und hat die vorstehend genannten Belegungsdaten mitgeteilt. 1.2.3 Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kann auch nicht von einer nachträglichen Genehmigungsfähigkeit i.S.v. § 13 Abs. 2 ZeS i.V.m. § 3 Abs. 2 ZwEWG ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs kann bei einem überwiegenden privaten Interesse i.S.v. § 5 Abs. 2 ZeS ein Genehmigungsanspruch im Fall einer Überschreitung der zeitlichen Schranke des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZeS für eine regelmäßige Fremdenbeherbergung bestehen (B. v. 24.3.2021 – 12 ZB 19.369 – juris). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG, § 5 Abs. 2 ZeS ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen keine Umstände oder gar Belege für überwiegende schutzwürdige private Belange des Klägers vor, die die Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung gebieten und damit die Untersagung der Nutzung ausschließen würden. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung zwar behauptet, er brauche die Wohnung für sich selbst und nutze diese für beruflich veranlasste Aufenthalte in … Neben dieser Behauptung fehlt es aber an überprüfbaren Angaben, die das behauptete Nutzungskonzept bei Bescheidserlass als ein überwiegendes privates Interesse i.S.v. § 5 Abs. 2 ZeS erscheinen lassen könnten. Eine mögliche, sporadische und vom Kläger in keiner Form nachgewiesene Eigennutzung ist nicht geeignet, ein überwiegendes privates Interesse des Klägers an dem festgestellten Nutzungskonzept zu begründen. Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur auf entsprechenden Antrag zu erteilen (Art. 2 Abs. 2 ZwEWG). In diesem Rahmen hätte der Antragsteller die überwiegenden schutzwürdigen privaten Interessen darzulegen und durch ausreichende Nachweise zu belegen. Mit der Berücksichtigung der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Anordnung gem. Art. 3 Abs. 2 ZwEWG i.V.m. § 13 Abs. 2 ZeS entfallen diese Darlegungs- und Beweispflichten nicht. Es besteht eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der in der Sphäre des Klägers liegenden Umstände gem. § 12 Abs. 1 ZeS und der allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gem. Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 12 BV 20.1153 – juris Rn. 40). Eine Prüfung aller in die Sphäre des Klägers fallenden Genehmigungsvoraussetzungen von Amts wegen ist weder möglich noch geboten. Nur bei einer Genehmigungsfähigkeit, die sich ohne ins Einzelne gehende Prüfung feststellen lässt muss eine Nutzungsuntersagung unterbleiben (vgl. zum Baurecht: BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 1 CS 22.1971 – juris Rn. 9; U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 45). Die bloße Behauptung, die Wohnung werde für eigene Zwecke benötigt, reicht hierzu nicht. Aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegender objektiv nachprüfbarer und belegter Umstände war davon auszugehen, dass ein überwiegendes privates Interesse an der Vorhaltung der Wohnung für Aufenthalte des Klägers bei gleichzeitiger Vermietung derselben für wechselnde Nutzer nicht gegeben ist. Dies folgt vor allem daraus, dass der Kläger schon nicht die für die behauptete Selbstnutzung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Der Kläger hat insbesondere nicht die baurechtlichen Voraussetzungen für die von ihm behauptete Nutzung geschaffen, da eine erforderliche Baugenehmigung für die Nutzung des Dachgeschosses als separate Wohneinheit fehlt. Wie bereits ausgeführt, ist die tatsächlich vorhandene separate Wohneinheit mit eigener Kochzeile und Bad sowie getrenntem Eingang baurechtlich nicht genehmigt. Vielmehr enthält die zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2009 den ausdrücklichen Hinweis, dass keine neue Einheit geschaffen werde, weshalb keine zusätzlichen Stellplätze erforderlich seien (vgl. S. 2 oben). Inhalt der Baugenehmigung ist der Anbau eines Balkons mit Außentreppe sowie einer Gaube. Im Dachgeschoss wird lediglich ein „Lesezimmer“ sowie ein Schlafzimmer als Nutzung zugelassen (vgl. genehmigter Bauplan vom 13.8.2009 (Plan-Nr. 2009-014295)). Die Änderungen durch den Einbau von Bad und Küche sowie die Nutzung als getrennte Wohneinheit waren im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO (in der Fassung der Änderung vom 24.7.2023; hier: „BayBO“) baugenehmigungsbedürftig. Eine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c) BayBO kommt nicht in Betracht, da diese nur einzelne Aufenthaltsräume (Art. 2 Abs. 5 BayBO), nicht aber eine ganze Wohneinheit (Art. 46 BayBO) erfasst. Eine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO scheidet schon deshalb aus, da die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Form höherer Stellplatzanforderungen nach Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 19.12.2007 hervorruft. Ein schutzwürdiges Interesse an einer baurechtswidrigen Nutzung ist nicht anzuerkennen. Damit scheidet erst recht ein das Interesse am Wohnraumerhalt überwiegendes persönliches Interesse i.S.v. § 5 Abs. 2 ZeS aus. Die Annahme, eine Nutzung der Wohneinheit sei für die Lebensführung des Klägers von zentraler Bedeutung, lässt sich nicht rechtfertigen, wenn dieser bisher keine Veranlassung gesehen hat, diese Nutzung und damit sein vorgegebenes Nutzungskonzept zu legalisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger auf die Selbstnutzung unter zeitgleicher Ferienvermietung angewiesen sein könnte, wenn er stets Gefahr laufen musste, dass die Nutzung bauaufsichtlich untersagt wird. Zum anderen spricht gegen ein überwiegendes privates Interesse an der Nutzung der Wohnung in der vom Kläger behaupteten Form, dass dieser dort weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz angemeldet hat. Obwohl er vorträgt, die Wohnung regelmäßig selbst zu nutzen und deshalb nach §§ 17 Abs. 1, 20, 21 BMG verpflichtet wäre, eine Nutzung als Nebenwohnung anzumelden, hat er dies unterlassen und damit nicht dokumentiert, dass die behauptete Selbstnutzung stattgefunden hat. Die Beklagte hätte dem Kläger einen Verstoß gegen das Melderecht unterstellen müssen, um ein überwiegendes privates Interesse und eine Genehmigungsfähigkeit anzunehmen. Sie musste demgegenüber selbstverständlich von einem rechtmäßigen Verhalten des Klägers ausgehen. Demzufolge konnte sie auch nicht unterstellen, der Kläger entziehe sich durch die Vermeidung der Anmeldung des Nebenwohnsitzes der Zweitwohnungssteuer (vgl. § 2 Abs. 2 Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er beabsichtige die Wohnung selbst zu beruflichen Zwecken zu nutzen und dies bis zu sechs Monaten im Jahr zu tun, hat er lediglich die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung wiederholt. Es kommt nicht darauf an, ob er im Zeitpunkt der Verhandlung eine Intensivierung der Selbstnutzung vorgenommen hat oder eine solche plant. Nach der letzten Behördenentscheidung eintretende Entwicklungen spielen angesichts des Beurteilungszeitpunkts für die Rechtmäßigkeit des Bescheids keine Rolle. 1.2.4 Die Anordnungen in Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 7. Dezember 2023 Bescheid weisen auch keine Ermessensfehler auf, die im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) zur Rechtswidrigkeit der Anordnungen führen. Es ist nicht von Belang, ob der Kläger seine Wohnung aufgrund des Einschreitens der Beklagten künftig separat oder zusammen mit der übrigen Doppelhaushälfte vermieten wird. Das Zweckentfremdungsrecht dient dem Erhalt von Wohnraum zur Nutzung als Dauerwohnung. Solange dies sichergestellt ist, schadet eine Zusammenlegung von Wohnungen nicht (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ZeS). Ob die Wohnung seit deren Schaffung dem allgemeinen Mietmarkt zur Verfügung stand und es damit zu einem „Wohnraumverlust“ kam, ist keine Voraussetzung für die Anwendung des Zweckentfremdungsrechts (VG München, U.v. 17.1.2018 – M 9 K 17.3111 – juris). Ratio legis der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften ist die Bestandserhaltung von tatsächlich und rechtlich geeignetem Wohnraum (BayVGH, B.v. 30.6.2020 – 12 CS 20.1327 – juris Rn. 18). Gleichwohl wird die Beklagte im weiteren Verlauf zu prüfen haben, ob das Vorgehen im Rahmen des Zweckentfremdungsrechts weiterhin geboten ist, wenn sich eine baurechtliche Legalisierung nicht in absehbarer Zeit herbeiführen lässt. 1.2.5 Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig. Sie stützen sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30, 31 und 36 VwZVG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde dem Kläger für die ihm auferlegten Verpflichtungen in Ziffern 1. und 2. des streitgegenständlichen Bescheides jeweils ein bestimmtes Zwangsgeld angedroht. Die Höhe der Zwangsgelder bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG); die gesetzten Fristen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) sind jeweils angemessen. 2. Die Klage im Verfahren M 8 K 24.3777 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 2.1 Streitgegenstand im Verfahren M 8 K 24.3777 ist nur die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziff. II des Bescheids der Beklagten vom 10. Juni 2024, nicht die Feststellung der Fälligkeit des Zwangsgeldes in Ziff. I. Mit dem Klageantrag begehrt der Kläger die Aufhebung des „Bescheids der Beklagten vom 10. Juni 2024“. Die damit erhobene Anfechtungsklage kann sich nur auf einen Verwaltungsakt beziehen (§ 42 Abs. 1 VwGO). Ein solcher Rechtsbehelf steht für die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziff. II zur Verfügung (Art. 38 Abs. 1 VwZVG), nicht aber für die Fälligkeitsmitteilung in Ziff. I, die kein Verwaltungsakt ist. Auf Letzteres hat das Gericht auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Einen Feststellungsantrag, mit dem allein die Fälligkeit des Zwangsgeldes i.H.v. 7.500 € aufgrund der Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des Bescheids vom 7. Dezember 2023 gerichtlich überprüft werden könnte, hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. 2.2 Die erneute Zwangsgeldandrohung kann sich in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG stützen. Danach können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist und die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolgslos geblieben ist. Die Voraussetzungen für die Fortführung der Vollstreckung sind gegeben. 2.2.1 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Grundverwaltungsakt vom 7. Dezember 2023, mit dem dem Kläger in Nr. 1 aufgegeben wurde, die zweckentfremdende Nutzung aufzugeben, ist sofort vollziehbar (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Die Klage des Klägers hatte hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids vom 7. Dezember 2023 gem. Art. 3 Abs. 3 ZwEWG, § 13 Abs. 4 ZeS keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur Einstellung der Zweckentfremdung in Form der Fremdenbeherbergung wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erfüllt, sodass das diesbezüglich angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist und die erneute Zwangsgeldandrohung zulässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Ein Zwangsgeld wird nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig, wenn die Handlung, Duldung oder Unterlassung bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erfüllt wird. Dies ist hier der Fall, da der Kläger ausweislich der Feststellungen der Beklagte die Wohnung weiterhin zum Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt hat. Aus den Feststellungen der Beklagten, insbesondere die Befragung der am 6. Juni 2024 angetroffenen polnischen Staatsangehörigen ergibt sich, dass der Kläger die Wohnung weiterhin auf dem Vermietungsportal „…“ angeboten und vermietet hat. Die Vorkehrungen vor Ort zum Empfang der kurzfristigen Mieter wurden beibehalten (vgl. Bl. 251 der Behördenakte). Der Kläger hat dies auch nicht bestritten. Er hat das bisher ausgeübte Nutzungskonzept damit entgegen seiner Verpflichtung auch nach Ablauf der in der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 7. Dezember 2023 genannten Frist nicht aufgegeben. Die bereits in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausgeübte kurzfristige Vermietung wurde fortgesetzt (vgl. Bl. 124 ff. der Behördenakte). 2.2.2 Zudem liegen auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Die Beklagte hat für die Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist bestimmt, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Sie hat für die Verpflichtung ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht, vgl. Art. 36 Abs. 5 VwZVG. Das Zwangsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 Euro und höchstens 50.000 Euro. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 15.000 Euro nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld ist, insbesondere im Hinblick auf die vorangegangene ergebnislose Androhung, nicht unangemessen. Eine Verdoppelung des Betrags ist in der Verwaltungspraxis nicht unüblich (VG München, U.v. 13.5.2013 – M 8 K 12.2500 – juris). Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag mit Wirkung ab 1. November 2024 führt entgegen seinem Vorbringen nicht zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Anordnung. Vielmehr wäre die dauerhafte Vermietung gerade die Erfüllung des Bescheids, sofern sie tatsächlich auf Dauer erfolgt. 3. Die Kostenentscheidung folgt in beiden Verfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.