Urteil
M 22 K 23.5797
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist sowohl unzulässig (1.), als auch unbegründet (2.). 1. Die Klage ist unzulässig, weil der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Ausfluss des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 40 VwGO Rn. 11) und ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Es fehlt grundsätzlich, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich ist, etwa, weil die erstrebte Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte. So verhält es sich hier. Die Klägerin trägt wiederholt vor, sie beabsichtige ohnehin, nach Polen umzuziehen und habe kein Interesse an einem Aufenthalt in Deutschland bzw. …, zuletzt mit ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 27. Februar 2025. Die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft würde ihr deshalb keinen Vorteil bringen, dies wäre nur der Fall, wenn sie vorhätte, dort auch einzuziehen. 2. Unabhängig hiervon ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft. Dies folgt bereits aus § 5 Abs. 5 Satz 2 der Satzung über die Benutzung der Notquartiere der Landeshauptstadt M. (Notquartiere-Benutzungssatzung) vom 16. Dezember 2003 (MüABl. S. 495), zuletzt geändert am 5. April 2014 (MüABl. S. 449), bzw. aus § 5 Abs. 5 der Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt M. (Clearinghäuser-Benutzungssatzung) vom 15. April 2014 (MüABl. S. 450), zuletzt geändert am 14. April 2020 (MüABl. S. 309). Auch aus dem übergeordneten Recht, insbesondere aus Art. 6, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) folgt ein solcher Anspruch nicht. Obdachlose haben lediglich einen Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung. Bei der Entscheidung, welche konkrete Unterkunft dem Obdachlosen zugewiesen wird, hat die Sicherheitsbehörde einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensspielraum (stRspr VG München, B.v. 19.7.2023 – M 22 SE 23.2755 – juris Rn. 21; B.v. 2.12.2008 – M 22 E 08.5680 – juris Rn. 10; Holzner in BeckOK PolR Bayern, 24. Ed. 1.3.2024, LStVG Art. 7 Rn. 155 m.w.N.). Es ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Unterbringung der Klägerin im städtischen Notquartier K …straße 54 den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht entspricht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, könnte die Klägerin keinen Anspruch auf Unterbringung konkret in der O …straße 17 geltend machen, sondern lediglich die Zuweisung (irgend) einer menschenwürdigen Unterkunft beantragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, da diese nicht darlegen, weshalb ihr gesundheitlicher Zustand eine Unterbringung gerade in dieser einen Unterkunft gebietet. Auch aus dem Umstand, dass in einem Computersystem der Beklagten möglicherweise einmal Reservierungen bestimmter Unterkünfte für die Klägerin hinterlegt waren, folgt kein Anspruch auf die Zuweisung dieser Unterkünfte. Es steht der Beklagten frei, intern Reservierungen für bestimmte Personen vorzunehmen und wieder zu löschen. Eine Rechtsposition erlangt die Klägerin erst durch die Zuweisung per Verwaltungsakt in dem verfügten Umfang und für die verfügte Dauer. Schließlich ist das Auswahlermessen der Beklagten nicht deshalb eingeschränkt, weil die Klägerin in der O* …straße 17 noch Kartons eingelagert hat. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Hab und Gut der Klägerin überhaupt einzulagern. Tut sie dies dennoch, kann hieraus keine Folgeverpflichtung zur Unterbringung der Klägerin in genau dieser Unterkunft resultieren. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.