Beschluss
M 31 M 24.539
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8.8.2023 wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. November 2020 Klage auf Neuverbescheidung eines Antrags auf Bewilligung einer Finanzhilfe aus dem sog. Corona-Programm Soziales unter Aufhebung eines entsprechenden Ablehnungsbescheids des Antragsgegners vom 8. Oktober 2020 erhoben. Nachdem zunächst das Ruhen des unter M 31 K 20.5827 geführten Klageverfahrens angeordnet wurde, nahm die Antragstellerin das sodann unter M 31 K 23.3885 fortgeführte Verfahren mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 zurück. Mit Beschluss vom 4. August 2023 stellte das Gericht das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO ein und setzte den Streitwert auf 912.343,15 EUR fest. Am 8. August 2023 erstellte die Kostenbeamtin eine an die Antragstellerin gerichtete Kostenrechnung in Höhe von 5.156,- EUR, die nach Verrechnung mit der bereits bei Klageerhebung entrichteten Summe zu einer offenen Forderung von 4.718,- führte. Mit am 30. Januar 2024 eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung Erinnerung einlegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass Klageverfahren betreffe eine gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Angelegenheit der Jugendhilfe. Der Antragsgegner äußerte sich nicht. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Vermerk vom 15. Februar 2024 nicht abgeholfen und sie dem Gericht vorgelegt. Der ebenso am 30. Januar 2024 im (fortgesetzten) korrespondierenden Klageverfahren M 31 K 23.3885 erhobenen Streitwertbeschwerde half das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage (13.3.2025) ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen. II. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten sind nicht zu beanstanden. 1. Der Kostenansatz geht zutreffend davon aus, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren Gerichtskosten entstanden sind und kein Fall des § 188 Satz 2 VwGO gegeben ist. Gemäß § 188 Satz 1 VwGO soll unter anderem das Sachgebiet der Jugendhilfe in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden in den Verfahren dieser Art grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Ob ein Rechtsstreit einem der Sachgebiete des § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, beurteilt sich nach dem sachlichen Schwerpunkt. Wesentliches Indiz ist dabei die Zugehörigkeit der maßgeblichen Anspruchsnorm zum Sachgebiet einschließlich des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1974 – V C 18.74 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 11.3.2019 – M 31 K 19.898 – juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 188 Rn. 3). Nach diesen Maßstäben betrifft das eingestellte Klageverfahren nicht das Sachgebiet Jugendhilfe. Gerichtet war die ursprünglich am 11. November 2020 erhobene Klage auf die Neubescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Billigkeitsleistungen nach Art. 53 BayHO aus dem Corona-Programm Soziales (Bayerisches Hilfsprogramm zur Sicherung der sozialen Infrastruktur im Bereich der bayerischen Jugendherbergen, bayerischen Schullandheime, der bayerischen Jugendbildungsstätten und der bayerischen Familienferienstätten), unter Aufhebung einer insoweit ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 8. Oktober 2020. Gestützt wurde die Klage ausdrücklich auf die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Wettbewerbsfreiheit und Chancengleichheit im Wettbewerb (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG). Mithin ist (war) es – in der Antragsschrift auch ausdrücklich ausgeführtes – Klageziel der Antragstellerin, sich gegen eine (aus ihrer Sicht gegebene) wettbewerbliche Benachteiligung gegenüber anderen Jugendhilfeträgern zur Wehr zu setzen bzw. eine entsprechende Gleichbehandlung zu erreichen. Schon hieraus wird deutlich, dass es in diesem Verfahren nicht auf die Vorschriften des Jugendhilferechts (z.B. SGB VIII) ankommen konnte, sondern auf Art. 12 GG sowie die haushaltsrechtlichen Richtlinien in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot. Damit handelt es sich hier im Schwerpunkt um eine subventionsrechtliche und nicht um eine jugendhilferechtliche Streitigkeit (BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680 – juris Rn. 8, 10 zu einem gleich gelagerten Fall, bei dem es sich augenscheinlich um das durch die Antragstellerin öfter in Bezug genommene, bei einem anderen bayerischen Verwaltungsgericht geführte Verfahren einer Schwestergesellschaft der Antragstellerin handeln dürfte). Inwieweit subventionsrechtliche Rechtsstreitigkeiten in einem sozialrechtlichen Kontext der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO unterfallen, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt. Nach insbesondere durch die Antragstellerin herangezogener Rechtsprechung soll ein mittelbar fürsorgerischer Bezug ausreichen, so dass auch die nur nach Maßgabe des Haushaltsrechts erfolgende Förderung freier Träger zum Sachgebiet der Jugendhilfe in diesem Sinne gehören können (insbesondere und m.w.N. VGH BW, U.v. 22.5.2013 – 9 S 889/11 – juris Rn. 72; darauf Bezug nehmend Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 188 Rn. 11; ähnlich, allerdings mit dem Kriterium der Sachnähe oder einem mittelbaren Bezug differenzierend VG München, U.v. 22.9.2021 – M 18 K 20.737 – juris Rn. 111 einerseits und VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 19.1931 – juris Rn. 106 andererseits). Dem ist indes – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – nicht zu folgen. Gerichtskostenfrei ist eine Klage zumindest dann nicht, wenn diese – wie hier – ausschließlich auf eine freiwillige Gewährung einer Förderung abzielt. Freiwillige Zuwendungen, die von einer privaten Einrichtung für Maßnahmen i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO verwendet werden sollen, sind diesen Sachgebieten nicht zuzurechnen. Vielmehr handelt es sich um einen Subventionsrechtsstreit, wie er auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen geführt werden könnte, wenn sie für ihre nicht den Fürsorgebereich betreffenden Zwecke Fördermittel der öffentlichen Hand erstreiten wollen (VG München, B.v. 11.3.2019 – M 31 K 19.898 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG LSA, B.v. 2.5.2023 – 4 P 103/23 – juris Rn. 4 ff.; BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680 – juris Rn. 10; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 41; im Einzelfall im Ergebnis auch VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 19.1931 – juris Rn. 106). Insbesondere der Verweis der Antragstellerin auf die – allerdings ohne vertiefende Begründung lediglich unter Angabe der Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO ergangene – Kostenentscheidung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650 – juris Rn. 31) gebietet keine andere Bewertung. Die Klägerin jenes Verfahrens berief sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Rechtsanspruchs auf Defizitübernahme maßgeblich auf Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, während daneben eine Förderung im Rahmen der Vergabe kommunaler Fördermittel nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1, Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO im Ermessenswege streitgegenständlich lediglich ergänzend inmitten stand. Mit Blick auf die vorrangig als anspruchsbegründend geltend gemachten und vom Gericht im Urteil auch als solche geprüften Vorschriften des dortigen Rechtsstreits (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG, § 74 SGB VIII) war sonach in jenem Verfahren auch nach hiesiger Auffassung ein Fall des § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO gegeben (VG München, B.v. 11.3.2019 – M 31 K 19.898 – juris Rn. 8). Vorliegend hingegen stehen entsprechende gesetzliche Ansprüche nicht im Raum. Ein hier maßgeblicher Bezug zu Vorschriften des Jugendhilferechts entsteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch weder aufgrund des Adressatenkreises des hier inmitten stehenden Zuwendungsprogramms (BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680 – juris Rn. 11), auch soweit diese in der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission genannt werden, noch wegen der Behördenzuständigkeit für die Vergabe der Zuwendung. Die seitens der Antragstellerin hervorgehobenen Vorschriften des SGB VIII spielen selbst nach eigenem Vortrag nur im Kontext des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine Rolle. Die Bestimmungen zu Grund und Höhe solcher Zuwendungen sind insbesondere nicht der Vorschrift des § 74 SGB VIII zu entnehmen. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin handelt es sich hierbei nicht um die Anspruchsnorm für die Zuwendung. Die Vorschrift umfasst nur Sollvorschriften und allgemeine Maßstäbe zur Förderung der freien Jugendhilfe (OVG LSA, B.v. 2.5.2023 – 4 P 103/23 – juris Rn. 5). Die maßgebliche Anspruchsgrundlage für die hier inmitten stehende Zuwendung ist damit dennoch subventionsrechtlicher Natur. Schließlich kann der durch die Antragstellerin zuletzt benannten Entscheidung des OVG NRW (B.v. 17.5.2024 – 12 A 1531/22 – juris Rn. 25) nichts Näheres oder anderes entnommen werden, da auch diese sich ohne nähere Begründung lediglich auf die Nennung des § 188 Satz 2 VwGO beschränkt. Damit handelt es sich um einen subventionsrechtlichen Rechtsstreit in einem lediglich sozialrechtlichen Kontext, bei dem es im Übrigen auch Sinn und Zweck des § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO nicht gebieten, diesen gerichtskostenfrei zu stellen. In den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird maßgeblich deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, weil dort mittellose Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.11.1974 – V C 18.74 – juris Rn. 17). Aus diesem Grund fallen auch bei einem weiten Verständnis der Norm – wie ausgeführt – nicht alle Verfahren, die letztlich einen nur mittelbaren Zusammenhang mit den Sachgebieten der Vorschrift haben, unter diese Gerichtskostenfreiheit. Das Ziel der kostenrechtlichen Vereinfachung in Gestalt einer gesetzlichen Pauschalregelung der Gerichtskosten(-freiheit) bezogen auf die sozialverwaltungsrechtliche Art der Streitigkeit, das mit § 188 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO verfolgt wird, erfordert zwar gerade keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden im Einzelfall, gebietet aber ebenfalls nicht die (mittelbare) Zuordnung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten über freiwillige Fördermaßnahmen zu diesem Kostenprivileg (VG München, B.v. 11.3.2019 – M 31 K 19.898 – juris Rn. 9). 2. Einwände hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren sind nicht geltend gemacht. 3. Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachten Kosten sind demnach zutreffend, weshalb die Erinnerung zurückzuweisen war. Hiervon ausdrücklich unberührt bleibt die nunmehr erforderliche Anpassung der Kostenrechnung mit Blick auf die Veränderung des Streitwerts. Mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren M 31 K 23.3885 hat das Gericht der mit der Erinnerung zugleich erhobenen Streitwertbeschwerde der Antragstellerin (Klägerin) abgeholfen und den Streitwert auf die Hälfte des zuvor festgesetzten Betrags, nunmehr 456.171,58 EUR, reduziert. Die in der Folge notwendige Anpassung der Kostenrechnung hat durch die Kostenbeamtin von Amts wegen zu erfolgen (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG). Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).