Urteil
M 6 K 20.4109
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE nebst eingeschlossener Klassen ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung. Die Annahme des Landratsamtes, dass gewichtige Anhaltspunkte im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV dafür bestehen, dass der Kläger die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 FeV, der die grundsätzliche Pflicht zum Nachweis der Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung vorsieht, findet jedoch gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung. Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Zur Bestimmung des Vorliegens solcher Tatsachen ist das Gesamtbild aller relevanten Umstände entscheidend und eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2011 – 3 C 31/10, NZV 2012, 198, Rn. 11). Hierbei sind sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzungen sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen. Dazu gehört auch und vor allem die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen der betroffenen Fahrerlaubnisklasse (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH B. v. 23.10.2014 – 11 ZB 14.1725, BeckRS 2014, 58996, Rn. 8; BayVGH, B. v. 18.08.2015 – 11 CE 15.1217, BeckRS 2015, 52037, Rn. 10; BayVGH, B. v. 22.03.2021 – 11 ZB 20.3146, BeckRS 2021, 6084, Rn. 14). Zur Orientierung in zeitlicher Hinsicht kann dabei die ehemalige Zweijahresfrist des § 20 Abs. 2 FeV herangezogen werden (vgl. VG München, U. v. 15.03.2023 – M 6 K 22.2785). Zwar ist seit der Änderung des § 20 Abs. 2 FeV im Grundsatz davon auszugehen, dass die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse auch noch nach zwei Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis weiterhin besteht. Allerdings ist unter Zugrundelegung der technologischen Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen sowie der im Vergleich zu Personenkraftwagen erhöhten Anforderungen an die Führung solcher Fahrzeuge offensichtlich, dass eine längere Abwesenheit von Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung aufkommen lassen kann (vgl. BayVGH, B. v. 22.03.2021 – 11 ZB 20.3146, BeckRS 2021, 6084, Rn. 14; VG Augsburg, U. v. 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657, BeckRS 2022, 31537 Rn. 27, 30). Jedenfalls kann in einer Zeit von etwa acht Jahren ohne berücksichtigungsfähige Fahrpraxis eine geeignete Tatsache für die Annahme gesehen werden, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2019 – 11 CE 19.1480, BeckRS 2019, 27423 Rn. 21 f.; BayVGH, B. v. 18.08. 2015 – 11 CE 15.1217, BeckRS 2015, 52037 Rn. 11; VG Augsburg, U. v. 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657, BeckRS 2022, 31537 Rn. 27, 30). Der Kläger ist ausweislich seiner eigenen Angaben von 1982 bis 1986 als Kraftfahrer auf verschiedenen Lkw-Typen im Straßenverkehr eingesetzt worden. Seine weitere Fahrpraxis beschränkte sich in den folgenden Jahren bis 2007 – ohne hierfür geeignete Nachweise vorzulegen – auf Betonmischer, Radlader, Dumper sowie auf das gelegentliche Fahren von Bussen. Betrachtet man das als ausreichende Fahrpraxis für die beantragten Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE, liegt die letzte Fahrpraxis des Klägers mit den genannten Kraftfahrzeugen nun bereits etwa 18 Jahre, im Zeitpunkt der Behördenentscheidung jedenfalls über 12 Jahre zurück. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Zeit ohne einschlägige Fahrpraxis, die die ehemalige Zweijahresfrist um ein Vielfaches übersteigt und damit grundsätzlich die Annahme der fehlenden Befähigung in Bezug auf die beantragten Fahrerlaubnisklassen nach § 20 Abs. 2 FeV rechtfertigt. In die Gesamtwürdigung aller Umstände ist auch die Tatsache einzubeziehen, dass der Kläger in der Vergangenheit elf Jahre als Berufskraftfahrer tätig war und somit über einen relativ langen und zusammenhängenden Zeitraum praktische Erfahrungen mit den einschlägigen Fahrerlaubnisklassen sammeln konnte. Es ist aber jedenfalls bei einer Zeitspanne die – wie hier – 15 Jahre übersteigt zu bezweifeln, ob auch sehr stark verinnerlichte Fähigkeiten, Kenntnisse und routinemäßige Abläufe noch derart vorhanden sind, um das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B. v. 19.09.2013 – 11 ZB 13.1396, BeckRS 2013, 57744, Rn. 6). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger von 2010 bis 2021 in der Erntezeit und bei Bedarf mit einem Traktor gefahren sein will. Denn diese praktischen Erfahrungen können jedenfalls nicht genügen, um die für die Klassen C1, C1E, C und CE erforderliche Fahrpraxis zu ersetzen. Die Erfahrung im Umgang mit schweren landwirtschaftlichen Geräten (Fahrerlaubnisklassen L und T) kann weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht als Ersatz für die Fahrpraxis im öffentlichen Verkehrsraum für Fahrzeuge der Klassen C und CE dienen, denn die Anforderungen an die theoretische und praktische Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C und CE sind im Vergleich zu den Klassen L und T deutlich höher (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2014 – 11 ZB 14.1725, BeckRS 2014, 58996, Rn. 11). Dies geht auch aus den Regelungen der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hervor, insbesondere den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.4.5. Im Übrigen ist auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw aufgrund der erforderlichen klassenspezifischen Befähigung nicht geeignet, die Fahrpraxis mit einem Lkw zu ersetzen (vgl. BayVGH, U. v. 19.07.2010 – 11 BV 10.712, BeckRS 2010, 57033, Rn. 44). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags gemäß § 22 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 FeV zu. Ob ein solcher – trotz Prüfungserfordernis – überhaupt vom Kläger gewünscht ist, kann offenbleiben, da jedenfalls die erforderlichen medizinischen Unterlagen nicht (erneut) vorgelegt wurden. Die Klage war daher in der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung.