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Urteil

M 28 K 22.6551

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine konkludente Zustimmung zur Widmung einer Straße durch den früheren Eigentümer bindet auch den Rechtsnachfolger. (Rn. 35-45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine konkludente Zustimmung zur Widmung einer Straße durch den früheren Eigentümer bindet auch den Rechtsnachfolger. (Rn. 35-45) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Widmung vom 16. November 2022. Angesichts der Rechtsnatur einer Widmung (Allgemeinverfügung, Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) ist dies die statthafte Klageart. Ob es sich bei der Eintragungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Regelungsgehalt oder um ein bloßes Verwaltungsinternum (Eintragung der Widmung in das Straßenbestandsverzeichnis) handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beklagte durch die Zustellung der Eintragungsverfügung, welche mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, zumindest einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat. Jedenfalls unter diesem Aspekt erscheint eine Anfechtungsklage auch gegen die Eintragungsverfügung statthaft. 2. Die Klagefrist des § 74 VwGO wurde eingehalten. Die Widmungs- und Eintragungsverfügung wurden dem Kläger durch Einlegung des Briefs in den Briefkasten, Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG i.V.m. § 180 ZPO, am 22. Dezember 2022 zugestellt. Allerdings begann die Klagefrist nicht mit Einlegung dieses Briefs in den Briefkasten des Klägers zu laufen, da hierbei keine wirksame Zustellung stattgefunden hat. Denn § 180 Satz 3 ZPO schreibt vor: „Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.“ Dies ist vorliegend ausweislich des vorgelegten Lichtbilds vom Zustellumschlag nicht erfolgt. § 180 Satz 3 ZPO stellt eine zwingende Zustellungsvorschrift dar, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. Durch den Vermerk auf dem Umschlag, in dem sich das zuzustellende Schriftstück befindet, wird dem Empfänger der Sendung also nicht lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht. Vermerkt der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, so gilt das Dokument gem. § 189 ZPO erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (Musielak, ZPO, § 180 Rn. 2, BeckOK § 180 Rn. 2; siehe auch: BGH, U.v. 15.3.2023 – VIII ZR 99/22 – juris). Zwar wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 180 Satz 3 ZPO eine wirksame Zustellung gegeben sei und nur von einem Wiedereinsetzungsgrund auszugehen sei. So führt unter anderem das Verwaltungsgericht Minden (U.v. 13.7.2023 – 12 K 2656/20 – juris), auf das sich die Beklagte beruft, aus, nach dem Wortlaut des § 180 ZPO reiche für die Zustellung allein das Einlegen in den Briefkasten aus. Gegen die Annahme, § 180 Satz 3 ZPO regele eine zwingende Zustellungsvorschrift spreche überdies, dass selbst der Beurkundung der Zustellung durch Ausfüllen der Postzustellungsurkunde nach dem Willen des Gesetzgebers keine konstitutive Wirkung zukommen soll. Diese sei nicht Teil der Zustellung, sondern diene nur dem Nachweis der Zustellung. Hierbei wird jedoch verkannt, dass zwar die Postzustellungsurkunde allein dem Nachweis der Zustellung dienen mag. Die hier einschlägige Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO bezieht sich gerade nicht auf die Postzustellungsurkunde und den Nachweis der Zustellung, sondern betrifft die Zustellung unmittelbar. Während hingegen die Postzustellungsurkunde somit letztlich der Behörde als Nachweis des Zustelldatums dient, betrifft die Eintragung des Zustelldatums auf dem zugestellten Umschlag letztlich die Rechtschutzmöglichkeit des Betroffenen. Denn allein aus diesem Datum kann er seine Klagefrist ableiten. Die zwingende Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO gleichsam als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, erscheint daher auch unter diesem Aspekt problematisch. Somit begann die Klagefrist erst mit tatsächlichem Erhalt der Verfügungen zu laufen, Art. 9 BayVwZVG. Dies war vorliegend ausweislich des klägerischen Vortrags am 21. Dezember 2022 der Fall. Die Klagefrist des § 74 VwGO wurde somit vorliegend durch die Klageerhebung am 30. Dezember 2022 gewahrt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, die angegriffene Widmungs- und Eintragungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG lagen vor, insbesondere war eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG gegeben. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG fordert für den Fall, dass der Träger der Straßenbaulast nicht das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, und den Besitz an dem Grundstück auch nicht durch die in der Norm sonst geregelten Fälle erlangt hat, die Zustimmung der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten zur Widmung. Zwar hat der Kläger, der jetzige Eigentümer des von der Widmung betroffenen Grundstücks, der Widmung nicht zugestimmt. Allerdings geht die Kammer, entsprechend den Ausführungen der Beklagten, davon aus, dass eine entsprechende Zustimmung durch den vormaligen Eigentümer, Herrn A. … K. …, jedenfalls konkludent erfolgt ist. Diese erteilte Zustimmung wirkt auch fort. Im Einzelnen: a) Die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einer Straße auf seinem Grundstück ist eine empfangsbedürftige, grundsätzlich nach Zugang unwiderrufliche, Willenserklärung, für die keine Form vorgeschrieben ist. Auch wenn sie dem öffentlichen Recht angehört, sind bei ihrer Auslegung die Grundsätze der §§ 133 ff. BGB anwendbar. Aus der Formfreiheit der Zustimmung folgt, dass sie sowohl schriftlich als auch mündlich als auch nonverbal, z.B. durch schlüssiges Verhalten gegeben werden kann. Auch Letzterem muss aber ein Art. 6 Abs. 3 BayStrWG entsprechender eindeutiger Erklärungsinhalt beizumessen sein, d.h. das Einverständnis des Grundstückseigentümers erkennen lassen, dass auf einer näher bestimmten Fläche mit seiner Billigung öffentlicher Verkehr stattfinden soll (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2002 – 8 B 97.2432 – juris Rn. 15 m.w.N. und unter Bezugnahme auf BayVerfGH, B.v. 5.7.1984 – Vf. 109-VI-83 – juris; VG Aachen, U.v. 5.10.2020 – 10 K 1874/15 – juris Rn. 67). Somit kann von einer zumindest konkludent erklärten Zustimmung zur Widmung ausgegangen werden, wenn mit Wissen und Wollen des Eigentümers Straßenausbauarbeiten einschließlich der Asphaltierung der Wegefläche zum Zweck der Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen stattfinden und Einwendungen oder Abwehrmaßnahmen gegen den Ausbau zum Zweck der Benutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht erhoben bzw. ergriffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2002, a.a.O. Rn. 18; BayVGH, U.v. 27.4.24 – 9 N 19.303 – juris Rn. 40). Das Gericht geht nach diesen Maßstäben vorliegend von einer (konkludenten) Zustimmung zur Widmung durch den früheren Eigentümer des klägerischen Grundstücks Herrn A. … K. … aus. Dieser war, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, im Jahr 1970 Eigentümer, mithin als in der …- und in der Ursprungstraße Straßenarbeiten (Teerung, Einbau einer Frostschutzschicht von 30 cm) vorgenommen wurden. Diese Straßenarbeiten haben nach dem Vortrag der Parteien auch den nunmehr gewidmeten Teilbereich auf dem klägerischen Grundstück betroffen. Schon die Tatsache, dass der damalige Eigentümer dieser Bauausführung nicht widersprochen hat, lässt auf eine konkludente Zustimmung zur Widmung schließen. Überdies war er in seiner Funktion als damaliger Bürgermeister am 26. Juni 1970 bei einer Besprechung anwesend, in welcher die Vornahme und Details dieser Straßenbauarbeiten besprochen wurden. Über diese Besprechung wurde auch ein Vermerk angefertigt, den er unterschrieben hat. Hieraus lässt sich der klare Schluss ziehen, dass er mit der Vornahme der Arbeiten – auch auf seinem Grundstück – einverstanden war. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass ihm – gerade auch aufgrund seiner Funktion als Bürgermeister – bewusst war, dass auf dieser Straße öffentlicher Verkehr stattfinden wird. Überdies erscheint es lebensfremd, dass der damalige Eigentümer, falls er mit den Bauarbeiten und/oder einer Nutzung als öffentlicher Verkehrsfläche nicht einverstanden gewesen wäre, diesen Bauarbeiten und/oder der Nutzung als öffentlicher Straße nicht zumindest im unmittelbaren oder zeitnahen Nachgang widersprochen hat. Ein solcher Widerspruch durch Herrn A. … K. … ist vielmehr nie – trotz jahrzehntelanger Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr – erfolgt. Sofern der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass eine konkludente Widmung dem Straßenrecht fremd sei, wird darauf hingewiesen, dass vorliegend auch keine solche konkludente Widmung im Streit steht, sondern lediglich eine konkludente Zustimmung des Eigentümers zur Widmung. Eine solche ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sehr wohl möglich (siehe oben). Sofern von Klägerseite weiter darauf rekurriert wird, dass der vorliegende Fall nicht mit einem vom Verwaltungsgericht Augsburg entschiedenen Fall (U.v. 19.7.2008 – Au E 08.790 – juris) vergleichbar sei, da dort – anders als hier – eine schriftliche Zustimmung zur Bauausführung vorgelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine konkludente Zustimmung gerade auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann und eine Verschriftlichung gerade nicht nötig ist. Überdies ist zu beachten, dass der Vermerk über die geplanten Straßenbaumaßnahmen (s.o.) vom Bürgermeister, dem damaligen Eigentümer, gerade auch unterschrieben wurde, die Situation also durchaus mit einer schriftlichen Zustimmung zur Bauausführung vergleichbar erscheint. Sofern die Klagepartei argumentiert, dass auch die Beklagte selber noch im Jahr 2019 davon ausgegangen sei, dass die Straßenfläche auf dem klägerischen Grundstück nicht gewidmet sei, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine vermeintlich fehlende Zustimmung zu. Denn die Widmung selbst erfolgte unstreitig erst im Jahr 2022, lediglich die Zustimmung hierzu lag bereits vor. Die Zustimmung zur Widmung ersetzt aber nicht die Widmung selbst. Auch aus der Tatsache, dass es (in den Jahren 2020/2021) Verhandlungen zwischen der Gemeinde und dem Kläger bezüglich eines Grundstückstauschs gegeben hat, kann nicht gefolgert werden, dass eine vormalige konkludente Zustimmung des ehemaligen Eigentümers nicht vorlag. Die Klagepartei führt aus, hieraus könne geschlossen werden, dass eine Zustimmung gerade nicht vorgelegen habe, denn andernfalls hätte es ja einer vertraglichen Vereinbarung nicht bedurft. Allerdings wäre ein entsprechender damaliger Rechts- bzw. Tatsachenirrtum der Gemeinde für die rechtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren irrelevant. Denn das Gericht hat zu überprüfen, ob die Zustimmung des ehemaligen Eigentümers tatsächlich vorlag und nicht, ob die Gemeinde (im damaligen Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen) davon ausgegangen ist, dass eine solche Zustimmung vorlag bzw. nicht vorlag. Zum anderen bleibt es der Beklagten unbenommen, unabhängig vom Vorliegen einer solchen Zustimmung zur Widmung eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Gemeindebürger zu suchen. Dass sie dies zunächst versucht hat, kann ihr insoweit nicht zum Nachteil gereichen. b) Die abgegebenen Zustimmungserklärungen bindet auch den Kläger. Da die Zustimmung eine verfügende Willenserklärung darstellt und damit die Zustimmungserklärung – auch schon vor der Vornahme der Widmung – eine dingliche Belastung des Grundstücks herbeiführt, bindet die Zustimmungserklärung bei einem Eigentümerwechsel auch den Rechtsnachfolger (BayVGH, B.v. 21.2.1989 – 8 B 87.00100 – beck-online; BayVGH, U.v. 28.8.2002 – 8 B 97.2432 – juris; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2023, Art. 6 Rn. 22a). Auch ist die Bindungswirkung der Zustimmung nicht aus anderen Gründen entfallen. Die Bindungswirkung einer Zustimmung entfällt nicht durch bloßen Zeitablauf. Eine Zustimmung wird nur dann rechtlich unbeachtlich, wenn eine (ergänzende) Auslegung ergibt, dass die Zustimmung nur für den Fall einer baldigen Widmung oder nicht für den Fall eines Eigentümerwechsels vor der Widmung gelten soll. Ansonsten ist ein Entfallen der Bindungswirkung lediglich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich (BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 5). Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht, die Klagepartei hat sich im Übrigen auch nicht hierauf berufen. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht es der Bindungswirkung nicht entgegen, dass zwischen der Abgabe der Zustimmungen und der Vornahme der Widmung ein Zeitraum von mehreren Jahrzehnten verstrichen ist. 2. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widmungsverfügung ergibt sich auch nicht daraus, dass bezüglich mehrerer anderer Grundstücke, auf denen die …straße ebenfalls in Teilen verläuft, keine Widmungsverfügung erfolgt ist. Dies betrifft soweit ersichtlich Teile der Flurnummern 4, 11/2, 11/4 12/14, 12/7c, 102, 12/5, 16/1, 16/3, 43/1, 15, 18. Diese Flurnummern sind zwar weder im Straßenbestandsverzeichnis (im Zuge dessen erstmaliger Anlegung) aufgeführt, noch erfolgte soweit ersichtlich wie beim klägerischen Grundstück eine spätere gesonderte Widmung. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ohne die förmliche Widmung dieser Grundstücksteile die öffentliche Funktion der …straße als Ortsstraße beeinträchtigt wäre und die Widmung des klägerischen Grundstücksteils somit gleichsam sinnlos beziehungsweise als willkürlich einzuschätzen wäre. Vielmehr resultierte die Widmung des klägerischen Grundstücksteils auch aus entsprechenden Streitigkeiten mit dem Kläger, welcher die Nutzung seines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche verweigerte, sodass ein Bedürfnis zur Widmung bestand. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei den übrigen Grundstücksflächen ein ähnlich gelagerter Sachverhalt vorläge. Im Übrigen kann der Kläger aus einem möglicherweise rechtswidrigen Handeln der Gemeinde gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern keinen Rechtsanspruch auf das gleiche Vorgehen herleiten („keine Gleichheit im Unrecht“). Unabhängig hiervon kann sich im Einzelfall eine straßenrechtliche Widmung durchaus auch auf Grundstücksteile beziehen, deren Flurnummer in der Widmung selber nicht genannt ist, sofern sich der Straßenverlauf in der Natur im Widmungszeitpunkt entsprechend eindeutig bestimmen lässt. Ob dies vorliegend (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses) der Fall war, kann aber aus den oben genannten Gründen dahingestellt bleiben. 3. Eine Rechtswidrigkeit der Widmungsverfügung ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Teil der nunmehr gewidmeten Fläche als Stellplatz in der Baugenehmigung vom 27. April 2021 vorgesehen ist. Denn aus der Stellplatzvorgabe kann der Kläger keine Abwehrrechte gegen eine straßenrechtliche Widmung ableiten, diese stellt lediglich eine Auflage zu Lasten des Klägers dar. Sofern dieser diese Vorgabe aufgrund der nun vorliegenden Widmung nicht mehr erfüllen kann, ist diese möglicherweise nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nichtig, zumindest aber nicht mehr vollziehbar. Im Übrigen bestünde grundsätzlich die Möglichkeit der Stellplatzablöse oder der Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 3 BayBO. 4. Die Widmung stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar: Der Kläger hat in diese Richtung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Verkehr in der …straße bereits seit Jahren faktisch auch ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks abgewickelt werde, da er den zuvor als Straßenfläche geteerten Teil seines Grundstücks im Jahr 2019 gepflastert habe und als Parkfläche für seine Gäste – beziehungsweise für Gäste seines Pächters – nutze. Die Widmung dieses Grundstücksteils als Straßenfläche sei somit schon nicht erforderlich. Die Beklagte hat allerdings ausgeführt, dass die …straße ohne den klägerischen Grundstücksteil zu schmal für eine ordnungsgemäße Nutzung sei, die Widmung mithin aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt sei. Dies erscheint der Kammer auch angesichts der örtlichen Gegebenheiten, welche sich schon aus den in den Akten befindlichen sowie unter www.bayernatlas.de abrufbaren Karten und Luftbildern ergeben, grundsätzlich nachvollziehbar. Zu beachten ist insoweit auch, dass sich unmittelbar ein Kurvenbereich (Einmündung in die Ursprungstraße) anschließt, wo sich eine entsprechend Engstelle gerade für Begegnungsverkehr als besonders problematisch darstellt. Unabhängig davon besteht im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung grundsätzlich ein Ermessen der Gemeinde, welches diese sachgerecht auszuüben hat, hierbei muss sie sich jedoch nicht zwingendermaßen auf die absolute Mindestbreite einer Straße beschränken. Allein die Tatsache, dass die Gemeinde bislang – wohl auch um ein Einvernehmen mit dem Kläger herzustellen – noch keine Widmung vorgenommen hatte, sondern den Kläger die entsprechende Fläche als Parkfläche pflastern und nutzen ließ bedeutet nicht, dass eine entsprechende spätere Widmung ermessensfehlerhaft wäre oder die Gemeinde für die Zukunft entsprechend gebunden wäre. Die Pflasterung erfolgte – soweit aus den Akten ersichtlich – im Vorgriff auf den entsprechenden Grundstückstauschvertrag, welcher jedoch im Ergebnis nicht zustande kam. Dass die Gemeinde, wohl auch aus einer gewissen Kulanz dem Kläger gegenüber, die Pflasterung und private Nutzung dieser Flächen zuließ, bedeutet nicht, dass es ihr für die Zukunft verwehrt wäre, eine entsprechende Widmung auf diesen Flächen vorzunehmen. Davon, dass die …straße vorliegend in irgendeiner Form überdimensioniert und die Widmung daher ermessensfehlerhaft wäre, kann insbesondere angesichts der örtlichen Gegebenheiten keine Rede sein. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für den Einwand des Klägers, im geplanten Grundstückstauschvertrag sei vorgesehen gewesen, dass alle an der Nordseite des klägerischen Grundstücks gelegenen Parkflächen (in bzw. angrenzend an die …straße) in der Nutzungsmöglichkeit des Klägers hätten verbleiben und gerade nicht Bestandteil der dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehenden Straßenfläche hätten werden sollen, von daher sei es nicht nachvollziehbar, dass diese nun (zumindest in Teilen) von der straßenrechtlichen Widmung umfasst seien. Die Gemeinde ist an einen früheren Vertragsentwurf nicht gebunden, zudem kann sich ihre Einschätzung bezüglich der Verkehrssituation mittlerweile geändert haben. Sofern ihre jetzige Bewertung grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, ist die Gemeinde nicht gehindert, die Widmung abweichend von ihren ursprünglichen Plänen, welche möglicherweise auch von einem Entgegenkommen gegenüber dem Kläger geprägt waren, vorzunehmen. Auch aus den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, unter Umständen müsse (bezüglich des Stellplatzes Nr. 1) straßenverkehrsrechtlich und/oder durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gehandelt werden, kann nicht geschlossen werden, dass insoweit kein Bedürfnis für die Widmung dieser Fläche besteht. Zum einen handelt es sich nur eine unverbindliche Überlegung im Nachgang zur Widmung und mag einem Entgegenkommen gegenüber dem Kläger bezüglich der Stellplatzproblematik geschuldet sein, die der Beklagten – wie in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt – bei Ausspruch der Widmung bewusst war, sodass die Entscheidung auch insoweit ermessensfehlerfrei erfolgte. Zwar darf die Straßenbaubehörde keine Grundstücksflächen als Straßenbestandteil widmen, die ersichtlich keine Funktion als Straßenbestandteil aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – juris), davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass auch im entsprechenden einschlägigen Bebauungsplan „Bayrischzell Ortsmitte“ vom 31. Januar 2022 die von der Widmung betroffene Fläche des klägerischen Grundstücks (sowie sogar ein darüberhinausgehender Teil – nämlich weitere zwischen den Beteiligten unstreitige Stellplätze) als öffentliche Straßenfläche vorgesehen ist. Der Gemeinde steht hierbei ein Planungsermessen zu, § 1 Abs. 6 BauGB. Abwägungsfehler sind hierbei nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Nach alledem bestehen keine Bedenken gegen die angefochtenen Verfügungen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. C. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).