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Urteil

M 7 K 22.5413

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als ordentliches Mitglied aufzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit die Klägerin die Feststellung von Schadenersatzansprüchen geltend macht, ist die Klage unzulässig. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dem in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 ‒ 8 C 21.12 ‒ juris Rn. 18). Die begehrte Feststellung einer Schadenersatzpflicht des Beklagten für entstandene und künftige Schäden aus der Verweigerung der Aufnahme als ordentliches Mitglied hätte die Klägerin durch Leistungsklage verfolgen können. Die Möglichkeit, die Ersetzung von Schäden durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage gegen den Beklagten geltend zu machen, hat die Klägerin auch nach Hinweis auf die Subsidiarität der Feststellungsklage in der mündlichen Verhandlung nicht genutzt. Da eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär zu einer Leistungsklage ist, kann die Klägerin eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz nicht mittels Feststellungsklage klären lassen. II. Soweit ein Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied geltend gemacht wird, ist die zulässige Klage begründet. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn das Klagebegehren nicht auf den Erlass oder auf die Abwehr eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied des Beklagten geltend. Mangels hoheitlichen Charakters der Maßnahme handelt es sich bei der begehrten Handlung des Beklagten nicht um einen Verwaltungsakt. Hoheitliches Handeln setzt die Befähigung zu hoheitlichem Handeln voraus (vgl. Knauff in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 5. EL Juli 2024, § 35 Rn. 59). Hieran fehlt es im Fall des Beklagten. Der Beklagte ist der freie Zusammenschluss der gesamten bäuerlichen Bevölkerung innerhalb Bayerns einschließlich der Landfrauen und der bäuerlichen Jugend (§ 2 Satz 1 Satzung). Er verfügt als berufsständischer Interessenverband bayerischer Landwirte (vgl. § 3 Satzung) jedoch nicht über Hoheitsbefugnisse. Zwar ist der Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satzung) und nimmt als solche nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938) ‒ BayAgrarWiG ‒ weiterhin im staatlichen Auftrag Aufgaben, insbesondere nach Maßgabe der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands v. 29. Oktober 1946 (GVBl 1947 S. 13, im Folgenden: Verordnung Nr. 106), im Interesse der gesamten Landwirtschaft wahr (vgl. zur (Wieder-)Verleihung des Körperschaftsrechts BayObLG, U.v. 14.1.1977 ‒ RReg.2 Z 246/75 ‒ BayObLGZ 1977, 6 (8); Urkunde für den Bayerischen Bauernverband v. 29. November 1945, abgedruckt als Anlage der Verordnung Nr. 106). Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird im Grundsatz definiert als mitgliedschaftlich verfasster, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehender, mit Hoheitsgewalt ausgestatteter Verwaltungsträger. Gemäß Art. 154 Satz 1, 179 BV darf der Beklagte als Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft jedoch keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben (vgl. Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 6. Aufl. 2022, Art. 154 Rn. 4; Linder in Linder/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 179 Rn. 3; vgl. auch BayObLG, B.v. 5.4.1973 ‒ BReg. 3 Z 49/71 ‒ BayObLGZ 1973, 94 (96)). Der Beklagte ist nicht mit Hoheitsgewalt ausgestattet, ihm wurde aber aufgrund historischer Besonderheiten, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit der Organisation bzw. als Anerkennung für dessen autonom gewählte, aber gemeinwohlorientierte Aufgabenstellung eine öffentlich-rechtliche Rechtsstellung eingeräumt (vgl. Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: August 2024, Art. 19 Abs. 3 GG Rn. 54). Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte eine atypische Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach wie vor im staatlichen Auftrag Aufgaben im Interesse der gesamten Landwirtschaft wahrnimmt, dabei jedoch keine Hoheitsbefugnisse besitzt und deshalb auch keine hoheitlichen Maßnahmen erlassen kann (vgl. LT-Drs. 15/6052, S. 12; vgl. auch Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: August 2024, Art. 19 Abs. 3 GG Rn. 54 mit Fn. 33). 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer einen Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied durch den Beklagten und sie ist durch die Ablehnung der Aufnahme in ihren Rechten verletzt. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satzung. Danach besteht bei Erfüllen der in § 8 Abs. 2 Satzung genannten Aufnahmevoraussetzungen zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ein Aufnahmeanspruch, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die einen Ausschluss aus dem Verband rechtfertigen würden. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied nach § 8 Abs. 2 Satzung (hierzu a)), es liegen keine Ausschlussgründe nach § 11 Abs. 3 Satzung vor (b)) und der Beklagte kann der Klägerin andere als die im Rahmen der Satzung und gemäß seiner Verwaltungspraxis vorgesehenen Voraussetzungen nicht entgegenhalten, insbesondere steht dem Beklagten kein Ermessen zu (c)) a) Die in § 8 Abs. 2 Buchst. a Satzung genannten Voraussetzungen liegen vor. Ordentliches Mitglied kann nach § 8 Abs. 2 Buchst. a Satzung jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetriebs mit seinem Betrieb und den gesamten bewirtschafteten Flächen werden. Der Begriff der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist in der Satzung nicht definiert. Er ist durch Auslegung der Satzungsvorschriften unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Bestimmung des Begriffs der „Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs“ im streitgegenständlichen Verfahren nicht maßgeblich durch Rückgriff auf (andere) gesetzliche Regelungen erfolgen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Beklagte als Satzungsgeber von der Möglichkeit, Gesetzesregelungen in der Satzung durch Verweis in Bezug zu nehmen, (für die Frage der Mitgliedschaft) keinen Gebrauch gemacht hat. Die durch Art. 5 Abs. 2 BayAgrarWiG in Bezug genommene Verordnung Nr. 106 bestimmt im Wesentlichen, dass der Beklagte Aufbau und Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Verordnung Nr. 106) sowie Organisation und Verfahren „im Übrigen“ (§ 4 Abs. 6 Verordnung Nr. 106) durch Satzung regelt. Die Regelungen in Art. 5 Abs. 2 BayAgrarWiG i.V.m. § 4 Verordnung Nr. 106 enthalten keine Bestimmungen über die für die Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen, sondern überlassen die Ausgestaltung dem Beklagten als Satzungsgeber. Es obliegt dem Beklagten, in der Satzung die Aufnahmeanforderungen insbesondere durch Konkretisierung des Begriffs der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs festzulegen. Trifft der Beklagte keine weitere Konkretisierung in der Satzung, muss er sich jedenfalls im streitgegenständlichen Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG an der von ihm geübten Verwaltungspraxis festhalten lassen und kann nicht im Einzelfall zur Begriffsbestimmung andere Gesetzesbestimmungen heranziehen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 BayAgrarWiG wurde dem Beklagten die Wahrnehmung von Aufgaben im Interesse der gesamten Landwirtschaft übertragen. In diesem Sinn bestimmt auch § 2 Satzung, dass es sich um den freien Zusammenschluss der gesamten bäuerlichen Bevölkerung innerhalb Bayerns einschließlich der Landfrauen und der bäuerlichen Jugend handelt und dass dieser die Gesamtinteressen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft auf allen Gebieten wahrzunehmen hat. Zwar kann der Beklagte die Aufnahmevoraussetzungen selbständig durch Satzung festlegen, er ist bei der Aufnahmeentscheidung aber an die von ihm durch Satzung festgelegten Kriterien, an den Gleichheitssatz und dadurch an die von ihm auf Grundlage der Satzung etablierte Verwaltungspraxis (Selbstbindung) gebunden. Gesetzliche Begriffsbestimmungen anderer Rechtsbereiche (vgl. § 201 BauGB; § 1 Abs. 2 GrdstVG; § 123 Abs. 1 SGB VII) kommen zur Heranziehung bei der Auslegung nicht per se in Betracht, da deren Anwendungsbereich im streitgegenständlichen Verfahren nicht eröffnet ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Satzung ist für die Aufnahme ein schriftlicher Antrag unter Verwendung der jeweils aktuellen Aufnahmeformulare zu stellen. In dem Aufnahmeformular „Antrag auf Mitgliedschaft“ werden im Wesentlichen folgende Angaben abgefragt: Bewirtschaftete Fläche in ha (Eigentum und Pacht), Adresse, Angaben zur natürlichen oder juristischen Person bzw. Betrieb (z.B. Junglandwirt, Verpächter, Lohnunternehmer, ökologisch wirtschaftender Betrieb), haupt- oder nebenerwerbliche Betriebsführung sowie betriebliche Schwerpunkte bzgl. Nutzungsart, Tierhaltung, Sonderkulturen, speziellen Daten (z.B. Brennerei, Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt, Almen/Alpen) und erneuerbaren Energien. Vorangestellt ist dem Antrag eine von dem Antragsteller anzukreuzende Einverständniserklärung, dass das für seinen Betrieb zuständige Landwirtschaftsamt dem Beklagten zur Berechnung des Mitgliedsbeitrags die Angaben bzw. die sich ergebende Summe im Mehrfachantrag oder einer späteren entsprechenden Erfassung über die landwirtschaftliche genutzte Fläche des Betriebs und die Forstfläche zur Kenntnis gibt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten sind für die Frage der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs (lediglich) die Angaben laut Aufnahmeformular und die Mitteilung des Landwirtschaftsamts über die landwirtschaftliche genutzte Fläche des Betriebs maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen der Prüfung nach § 8 Abs. 2 Satzung von Antragstellern regelmäßig weitere Anforderungen verlangt und überprüft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin, eine GmbH, bewirtschaftet i.S.d. § 8 Abs. 2 Satzung einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Betriebsführung der Klägerin als juristische Person des Privatrechts erfolgt als Haupterwerbsbetrieb. Die Klägerin hat das Aufnahmeformular mit dem Zusatz „Sonderaktion ‚Mitglieder werben Mitglieder‘ 01.01.2022 – 31.12.2022“ wie folgt ausgefüllt: acht ha bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche (Eigentum und Pacht), ökologisch wirtschaftender Betrieb mit Betriebsführung im Haupterwerb mit der Nutzungsart Grünland. Die Einverständniserklärung zur Informationsübermittlung bzgl. der landwirtschaftlich genutzten Fläche durch das Landwirtschaftsamt ist erteilt. Die von der Klägerin vorgelegten Betriebsdatenblätter des Landwirtschaftsamts weisen als Zusammenstellung der beantragten Flächenwerte u.a. die Betriebsflächen der Klägerin aus (dort Zeilen 9 bis 12). Bei den Betriebsflächen wird zwischen Dauergrünland, nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche und landwirtschaftlich genutzter Fläche differenziert. Laut Betriebsdatenblatt 2023 wurden 2023 landwirtschaftlich genutzte Flächen von rund acht ha betrieben. Im Jahr 2024 umfassten die Betriebsflächen der Klägerin laut Betriebsdatenblatt 2024 rund 14 ha (dort Zeile 3). Anhand der Betriebsdatenblätter ist ersichtlich, dass das Landwirtschaftsamt seit dem Jahr 2023 davon ausgeht, dass die Klägerin landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet. Die von der Klägerin geleisteten Angaben im Aufnahmeformular und der erfolgten Überprüfung durch das Landwirtschaftsamt sind neben den Betriebsdatenblättern auch durch Belege für öffentliche Zuschusszahlungen nachgewiesen. Aufgrund dessen sind die von dem Beklagten etablierten Voraussetzungen für den Nachweis der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs deshalb erfüllt. Andere bzw. weitergehende Anforderungen an das Kriterium der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs könnte der Beklagte von der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG nur insoweit erfolgreich verlangen, als er solche in der Vergangenheit auch von anderen Antragstellern verlangt hätte. Solches ist jedoch nicht ersichtlich. Wie bei anderen Antragstellern, die das Aufnahmeformular entsprechend ausfüllen und durch das Landwirtschaftsamt positiv überprüft werden, muss der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts davon ausgehen, dass die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Insoweit besteht eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Landwirtschaftsamts, weil der Beklagte sich in der Vergangenheit bei der Entscheidung über die Aufnahme selbst an diese gebunden hat und dadurch eine entsprechende Verwaltungspraxis etabliert hat. Im Übrigen sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder solches nur zum Schein erfolgen würde. b) Es liegen auch keine Ausschlussgründe in der Person der Klägerin vor. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Satzung kann ein Mitglied wegen Verletzung der Satzung, wegen eines Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Verbandes, beispielsweise durch öffentliche Herabwürdigung des Verbandes oder ehren- und hauptamtlichen Vertreter bzw. Mitarbeiter des Verbandes bzw. Aufruf zum Austritt aus dem Verband oder aus einem sonstigen wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Ein sonstiger wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, welche zu einer Vorstrafe führt, vor. Ein Ausschlussgrund wegen Verletzung der Satzung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 Satzung) oder Verstoßes gegen Interessen oder Ansehen des Verbands selbst (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Satzung) liegt nicht vor. Auch ein sonstiger wichtiger Grund gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 Satzung ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Für Tatsachen, aus denen ein sonstiger wichtiger Grund resultierten kann, trägt der Beklagte die Darlegungslast. Die Frage, ob ein sonstiger wichtiger Grund nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 Satzung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Wortlaut und Systematik der Regelung ist als Bezugspunkt für den sonstigen wichtigen Grund ‒ wie bei den Ausschlussgründen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2 Satzung ‒ der Beklagte selbst bzw. Verstöße gegen dessen Satzung anzusehen. Daher ist davon auszugehen, dass ein Tun oder Unterlassen, aus dem im Einzelfall ein sonstiger wichtiger Grund resultieren kann (verbandsschädigendes Verhalten), gegenüber dem Beklagten Auswirkungen entfalten muss. § 11 Abs. 3 Satz 1 Satzung nennt keine weiteren Bezugspunkte neben der Körperschaft selbst. Da der Beklagte als Satzungsgeber den „sonstigen wichtigen Grund“ als Auffangtatbestand normiert und durch ein Beispiel („insbesondere“) konkretisiert hat, muss der sonstige wichtige Grund zudem nach seinem Gewicht mit dem beispielhaft aufgezählten sonstigen wichtigen Grund durch rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat, welche zu einer Vorstrafe führt, vergleichbar sein. Ein Verstoß (nur) gegen Interessen Dritter, insbesondere anderer Mitglieder des Beklagten, führt daher nicht zu einem Ausschlussgrund. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin verpachtete Flächen ankauft, um die Pächter der Flächen im Gegenzug und damit durch finanziellen Druck zum Verkauf anderer Flächen bewegen zu können, handelt es sich nicht um ein den Beklagte bzw. den Berufsstand der Landwirte schädigendes Verhalten. Ein entsprechendes Verhalten der Klägerin wirkt sich nicht auf den Beklagten als berufsständische Organisation der Landwirte aus. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern eine mögliche wirtschaftliche Konkurrenzsituation zwischen der Klägerin und anderen Landwirten in der Region, in der die Klägerin tätig ist, sich negativ auf den Beklagten als Körperschaft auswirken könnte. Auch wenn man insoweit die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten unterstellt, folgt hieraus kein gegen den Beklagten wirkendes Verhalten der Klägerin. Es handelt sich vielmehr um konkurrierendes marktwirtschaftliches Verhalten mit Auswirkungen gegenüber den betroffenen Landwirten, hier den Pächtern und Verkäufern landwirtschaftlicher Flächen. Hintergrund ist die Konkurrenz um das begrenzte Gut landwirtschaftlicher Fläche. Es ist davon auszugehen, dass bei dem Beklagten auch Landwirte berufsständisch zusammengeschlossen sind, die untereinander wirtschaftlich in Konkurrenz stehen. Für eine berufsständische Organisation ist die gleichartige Betätigung ihrer Mitglieder, hier auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, prägendes Merkmal. Etwaige (wirtschaftliche) Konflikte im Verband zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern können nicht zum Ausschluss einzelner Landwirte herangezogen werden. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine „Treuepflicht“ gegenüber den bestehenden Mitgliedern berufen. Mögliche Interessenkonflikte zwischen bestehenden und potentiellen Mitgliedern stehen ausweislich der Satzung einer Aufnahme nicht entgegen. Der Beklagte ist im Rahmen der Anwendung seiner Satzung an den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der nach Art. 19 Abs. 3 GG auch zu Gunsten der Klägerin gilt, gebunden. Während für privatrechtliche Vereine der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG in der Regel eröffnet ist, ist der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts zumindest im streitgegenständlichen Verfahren nicht nach Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtsberechtigt. Bei privatrechtlichen Vereinen besteht in der Regel keine Aufnahmepflicht. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG steht einer generellen Pflicht des Vereins, beitrittswillige Nichtmitglieder aufzunehmen, entgegen. Die Vereinigung ist kraft der auch ihr zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft; auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, kann sie in der Regel frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will (zur Aufnahme eines Journalisten in den Bundespressekonferenz e.V. vgl. KG Berlin, U.v. 20.3.2023 ‒ 26 U 164/22 ‒ juris Rn. 8 f. m.w.N.). Demgegenüber ist der Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zur Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen Antragstellern verpflichtet. c) Andere Ablehnungsgründe kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten. Nach § 9 Abs. 3 Satzung steht die Entscheidung über die Aufnahme nicht im Ermessen des Beklagten. Vielmehr besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsantrag obsiegt, mit ihrem Feststellungsantrag jedoch unterliegt, waren die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.