Urteil
M 32 K 23.33004
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 7. Dezember 2023 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor; es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Rechtmäßig ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG). Zur Begründung wird vollumfänglich auf die sehr ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: 1. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz bestehen keine Zweifel. 1.1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559f.), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, U. v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125ff.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. U. v. 18.4.1996 – BverwG – Az. 9 C 77.95 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; BVerwG B. v. 7.2.2008 – Az. 10 C 33/07, BeckRS 2008, 33994, Rn. 37f.; stRspr). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20.2.2013 – Az. 10 C 23/12, BeckRS 2013, 49253, Rn. 32 m.w.N.). Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Schadens die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung in schlüssiger Form vorzutragen (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren. Der Vorverfolgte wird dabei privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23). Der Kläger ist allerdings erst etwa 1,5 Jahre nach dem Angriff auf sein Haus geflohen, so dass kein innerer Zusammenhang zwischen der früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung und der Ausreise angenommen werden kann. Mangels Vorverfolgung müsste dem Kläger für eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bei Rückkehr drohen. Der Kläger konnte allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass dem Kläger heute bei einer Rückkehr nach Nigeria landesweit Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der IPOB – Gruppierung und seiner bisherigen Aktivitäten für diese Gruppierung droht. Zwar wird die IPOB vom nigerianischen Staat als terroristische Vereinigung angesehen und ist als solche verboten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria v. 21.12.2023, Stand: November 2022 – Lagebericht – S. 7 f.). Gleichwohl droht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen, nach einer Rückkehr nach Nigeria nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer solcher Bewegungen, insbesondere, wenn sie medial sehr präsent sind, und für andere Personen in hervorgehobener Position (vgl. u.a. VG München, U.v. 11.5.2022 – M 25 K 19.31750 – juris Rn. 25 f.; VG Lüneburg, U.v. 13.1.2022 – 6 A 74/20, 7529647 – juris; VG München, U.v. 10.6.2020 – M 21b K 17.43319 – Rn. 23 f.; U.v. 30.4.2020 – M 8 K 18.33135 – Rn. 60 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 8.6.2020 – W 8 K 20.30181 – juris Rn. 28 m.w.N.). Systematische Festnahmen oder Verhaftungen von Unterstützern der Unabhängigkeit Biafras einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation sind bislang nicht bekannt geworden (vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 16. August 2024, S. 27). Dies entspricht auch den Einschätzungen des European Asylum Support Office (EASO), das ebenfalls davon ausgeht, dass nicht alle IPOB-Anhänger einem entsprechenden Risikoprofil für eine drohende Verfolgung unterfallen, sondern allenfalls hochrangige Mitglieder (vgl. EASO, Leitfaden: Nigeria, Oktober 2021, S. 42). Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ergibt sich zudem, dass eine Überprüfung von Asylrückkehrern auf etwaige Verbindungen zur IPOB unwahrscheinlich ist, da keine Datenbanken der nigerianischen Behörden bekannt sind, die dazu geeignet wären, Rückkehrer entsprechend zu identifizieren (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.2.2021 – W 8 K 20.30328 -beck online Rn. 28). Das Gericht hat aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die innerhalb der IPOB eine derartig auch nach außen herausgehobene und erkennbare Stellung innehatte bzw. innehat, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Furcht vor einer Verfolgung begründen könnte. Der vom Kläger geschilderte Angriff auf sein Haus stellt ein einmaliges Ereignis dar, weitere Verfolgungshandlungen konnte er nicht vortragen. Auch die Beschreibung seiner politischen Aktivitäten geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Nigeria ein landesweit als Aktivist für die Unabhängigkeit Biafras bekanntes führendes Mitglied von IPOB war. Er selbst hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2025 angegeben, lediglich als Bote bzw. “Towncryer” für die IPOB tätig gewesen und seit 2022 nicht mehr als aktives Mitglied in Erscheinung getreten zu sein. Seine Ausführungen sind weder umfangreich noch zeigen sie ein besondere Wissen über die IPOB. Der Kläger hat auch in Deutschland keine politische Betätigung für die IPOB glaubhaft gemacht und viel mehr selbst angegeben, nicht mehr aktiv politisch tätig zu sein. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu dem dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteil des VG Sigmaringen (U. v. 14.10.2020 – A 13 K 2768/17 – juris) zugrunde liegenden Fall, in dem der Kläger widerspruchsfrei und detailreich seine Fluchtgeschichte in Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vortrag vortragen und auf Nachfrage des Gerichts ergänzend und auch ohne an eine chronologische Erzählung gebunden zu sein, weitere Details – z.B. wie und warum er überhaupt Mitglied der Bewegung wurde – anführen konnte. Der dortige Kläger konnte auch im Einzelnen schildern, welche Ziele die Bewegung damals und heute verfolgt (vgl. U. v. 14.10.2020 – A 13 K 2768/17 – juris, Rn. 34). 1.2. Auch bei einer Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers wäre aber jedenfalls eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG zu bejahen: Demnach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat bzw. ihm kein ernsthafter Schaden droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Wie sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. Lagebericht, S. 14), ergibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Es ist von Klägerseite weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass bzw. wie die staatlichen Kräfte angesichts des in Nigeria fehlenden funktionierenden Meldesystems (vgl. Lagebericht, S. 22 f.) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein sollten, bei einer Niederlassung des Klägers in einer der einwohnerstarken und angesichts der dort herrschenden Lebensverhältnissen zwangsläufig anonymen Millionenstädte Nigerias auf diesen zuzugreifen. Dem Kläger wäre es somit möglich, sich in einem Landesteil Nigerias niederzulassen, wo eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Nach eigener Aussage hat er einen Umzug in ein anderes Dorf auch schon einmal vor seiner Ausreise bewerkstelligt. Dem Kläger ist es auch Hinblick auf seine individuellen Umstände zuzumuten, sich in diesem sicheren Landesteil Nigerias niederzulassen. Es ist anzunehmen, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich auch in einem anderen Landesteil Nigerias zu erwirtschaften. Dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wurde weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Der Kläger hat in Nigeria nach eigenen Angaben als Ornamental-Designer in der Fassadengestaltung gearbeitet und verfügt über Arbeitserfahrung. Auch in Deutschland arbeitet er und hat Berufserfahrung in einer … gesammelt. Dies dürfte es ihm jedenfalls erleichtern, bei einer Rückkehr in Nigeria eine Arbeit zu finden. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit besteht, z.B. in einer der zahlreichen Millionen- und Großstädte Nigerias mit einer unüberschaubaren Vielzahl an (wenn auch schlecht bezahlten) Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Aus alledem sowie aus der Tatsache, dass der Kläger ausweislich seiner Lebens- und Fluchtgeschichte offensichtlich in der Lage ist, sich zu organisieren und selbstständig eine Lösung für die sich in seinem Leben stellenden Probleme zu finden, ist zu schließen, dass ihm in Nigeria die Aufnahme einer praktischen beruflichen Tätigkeit möglich sein wird, mit der er den Lebensunterhalt für sich trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation verdienen kann. Im Übrigen verfügt der Kläger mit seinem Onkel noch über familiär-verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Nigeria, die ihm zumindest als eine erste Anlaufstelle dienen und bei der Unterkunftssuche behilflich sein könnten. Allgemein kann zudem festgestellt werden, dass selbst eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, grundsätzlich keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird (vgl. Lagebericht, S. 19; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 16. August 2024, S. 62 f.). Zuletzt ist es ihm auch möglich und zumutbar, Leistungen aus den – überwiegend an die freiwillige Ausreise anknüpfenden – Rückkehrprogrammen Anspruch zu nehmen (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25; vgl. zu den Rückkehrprogrammen: VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2021 – 27 K 7543/20.A – juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, U.v. 14.4.2021 – W 10 K 19.32043 – juris Rn. 69). 1.3. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Kläger ebenfalls nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei muss die Art der Behandlung oder Bestrafung eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG). Gemessen daran hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat erlitt er keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Weshalb ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ist unter keinem Gesichtspunkt auch nur ansatzweise vorgetragen oder erkennbar geworden. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) liegen nicht vor. Im Übrigen bestünde auch insoweit die interne Schutzhalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG). 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 2.1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Voraussetzung ist insoweit, dass die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27 m.w.N.). Das erforderliche Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr kann etwa erreicht sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 3 ZB 20.30516 – Rn. 6). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25 m.w.N.). In Nigeria ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria verbundenen Gefahren handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Allein in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Abschiebungsverbot bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8). Wie bereits dargestellt, ist bei einer Gesamtschau der Lebensverhältnisse des Klägers auch unter Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Bedingungen, die für den Großteil der Bevölkerung Nigerias bestehen, die Befürchtung nicht gerechtfertigt, der Kläger hätte im Fall der Rückkehr nach Nigeria keine zumindest auf niedrigem Niveau gesicherte Lebensgrundlage. 2.2. Anhaltspunkte für das Bestehen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere hat der Kläger keinerlei gesundheitliche Probleme vorgetragen und es sind auch sonst keine erheblichen konkreten Gefahren aus gesundheitlichen Gründen ersichtlich. 3. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind rechtmäßig. Insbesondere wurden bezüglich der Befristung Ermessensfehler weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.