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Urteil

M 6 K 22.4914

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nebst eingeschlossener Klassen ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung. Die Annahme des Beklagten, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) um weitere fünf Jahre verlängert. Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E bei Antragstellung bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre neu erteilt. 2. Sowohl die Verlängerung als auch die Neuerteilung setzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und – was hier allein streitig ist – keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt (vgl. nur BayVGH, B.v 13.4.2023 – 11 ZB 23.498 – juris Rn. 12). Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn. 13 m.w.N.). Davon ist hier im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 12) auszugehen. Es kann also dahinstehen, welche Auswirkung es hat, dass die Fahrerlaubnis zwar rechtzeitig beantragt wurde, diese allerdings mangels notwendiger Aushändigung nicht erteilt wurde, § 22 Abs. 4 S. 6 FeV. Es spricht vieles dafür, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis ein formgebundener Verwaltungsakt ist, der nur und erst wirksam wird, wenn dem vorgeschriebenen Formerfordernis der Aushändigung des Führerscheins oder der Prüfungsbescheinigung genügt ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, § 2 StVG, Rn. 24). Die vom Kläger inne gehabte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ist erloschen, weil dieser den Führerschein nicht bis zum Ablauf der Fahrerlaubnis am 20. Juni 2022 bei der Beklagten abgeholt hat. Die Fahrerlaubnis konnte folglich nicht bis zum Ablauf erteilt werden, da für die Erteilung eine Abholung vor Ablauf der alten Fahrerlaubnis nötig ist. Andernfalls würde ein nahtloser Besitzstand durch den Führerschein nachgewiesen werden, obwohl mangels Abholung des Führerscheins vor Ablauf der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis nicht durchgehend erteilt war. Folglich lag eine abgelaufene Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung vor. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Würzburg, U. v. 16.05.2012 – W 6 K 11.837, ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Das Gericht entschied in diesem Verfahren, ob eine besitzstandswahrende Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis auch rückwirkend vorgenommen werden kann mit der Folge, dass das frühere Erteilungsdatum einzutragen ist. Die Klägerin stellte in jenem Verfahren einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, D1E und DE, nachdem die vorherige Fahrerlaubnis mangels Erteilung durch Aushändigung erloschen war. Da die Fahrerlaubnis für die genannten Klassen nach § 23 Abs. 1 S. 2 FeV auf fünf Jahre befristet ist, war fraglich, ob die rechtzeitige Antragstellung mit allen erforderlichen Unterlagen genügt, um zu einer nahtlosen Verlängerung der endenden Fahrerlaubnisklassen D, D1, D1E und DE zu kommen. Vorliegend geht es dem Kläger um eine Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, ohne klassenspezifische Fahrpraxisnachweise führen zu müssen. Die Frage, welches Erteilungsdatum für eine solche Fahrerlaubnis einzutragen ist, ist hier nicht streitgegenständlich. Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall – sowohl bei direkten Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV als auch bei Anwendung von § 24 Abs. 2 i.V.m. eben gleicher Norm auf die Frage an, ob aufgrund der vorliegenden Tatsachen Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. 3. Solche Tatsachen liegen hier vor, ohne dass es dabei auf die zwischen den Beteiligten lebhaft diskutierten Frage ankommt, ob sich diese Tatsachen nunmehr auch auf den Umstand stützen lassen, dass seit dem Erlöschen der befristeten Fahrerlaubnis keine Fahrzeuge der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse mehr geführt werden konnten. Das Innehaben einer gültigen Fahrerlaubnis legt zwar in der Regel die Vermutung nahe, dass hiervon auch Gebrauch gemacht wurde und damit eine entsprechende Fahrpraxis vorhanden ist. Dieser Schluss ist aber keineswegs zwingend, wenn – wie hier – gegenteilige Erkenntnisse vorliegen (BVerwG, U. v. 27.10.2011 – 3 C 31/10 Rn. 15). Wenn § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV auf „Tatsachen” abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U. v. 27.10.2011 – 3 C 31/10 Rn. 11). Es ist aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BVerwG, U. v. 27.10.2011 – 3 C 31/10 Rn. 14). Zur Klärung der Frage, ob der Bewerber um die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis über ausreichende Fahrpraxis verfügt, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ihn zur Beibringung entsprechender Auskünfte und Nachweise aufzufordern. Dem Kläger obliegt damit eine Mitwirkungspflicht, gegenüber der Behörde die geforderten Angaben zu machen (VG München, U. v. 9.12.2014 – 1 K 14.3941). Vorliegend sind Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen Voraussetzungen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen – hier die Befähigung – fehlt. Der Kläger ist seit 5. Mai 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Am 14. Mai 2002 erwarb der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse C und am 30. Mai 2002 die Fahrerlaubnis der Klasse CE, welche bis 14. Mai 2007 befristet war. Am 8. Juni 2007 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE wiedererteilt mit einer Befristung zum 9. Mai 2012. Nachdem diese Fahrerlaubnisklassen erneut abgelaufen waren, wurde dem Kläger nach Vorlage entsprechender Fahrpraxisnachweise am 20. Juni 2012 die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wieder erteilt mit einer Befristung zum 20. Juni 2017. Diese Fahrerlaubnis wurde am 8. Mai 2017 bis zum 20. Juni 2022 verlängert. Der letzte Nachweis über eine Fahrpraxis der Klassen C und CE hat der Kläger im Rahmen eines früheren Erteilungsverfahrens am 2. Juni 2012 vorgelegt. Seit diesen – auch schon eher sporadischen – Fahrten, liegen seit nunmehr über zwölf Jahren überhaupt keine tauglichen klassenspezifischen Fahrpraxisnachweise mehr vor. Der Kläger hat auf die erste Aufforderung der Beklagten zur Vorlage von Fahrpraxisnachweise keine Nachweise vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 7. August 2023, verwies der Kläger lediglich auf sechs Privatfahrten mit einem Lkw, verteilt über die Jahre 2018 bis 2021, ohne dass eine nähere Spezifizierung der gefahrenen Klassen benannt wird. Dem Kläger war es nicht möglich, weitere Dokumente vorzulegen. Allein die fehlenden Nachweise über die Fahrpraxis stellen bereits eine Tatsache im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV dar, die Zweifel an der Befähigung aufkommen lassen (vgl. VG München, U. v. 09.12.2014 – 1 K 14.3941), auch wenn der Beklagte zunächst nicht hiernach gefragt hat. Darüber hinaus zeigen auch die weiteren äußeren Umstände (Erwerb der Klassen vor 23 Jahren, mehrmaliger Ablauf der Gültigkeit, nicht rechtzeitige Abholung), dass die Fahrerlaubnis jedenfalls wohl keine aktuelle Verwendung findet (vgl. hierzu auch VG Berlin U. v. 14.11.2018 – 4 K 368.17 – juris Rn. 16; VG München U. v. 09.12.2014 – M 1 K 14.3941 – juris Rn. 17). Es ist daher zulasten des Klägers davon auszugehen, dass dieser zwar jedenfalls bis 20. Juni 2022 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war, diese aber nicht regelmäßig zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge über einen Zeitraum von inzwischen über 12 Jahren genutzt hatte. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV – insbesondere vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen – Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann (BayVGH, B. v. 22.03.2021 – 11 ZB 20.3146 Rn. 14). Die Hilfsanträge scheitern – wie aufgezeigt – an eben dieser gleichen Stelle. Dem Kläger steht ferner auch kein Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags gemäß § 22 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 FeV zu, da er gerade eine Erteilung ohne Prüfung begehrt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung.