Urteil
M 1 K 21.2073
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit leistet. Die Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Drittanfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, bleibt erfolglos. Sie ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 -4 B 13.16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Prüfungsgegenstand bei einem Nachbarrechtsbehelf sind dabei nur die drittschützenden Normen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Dies zugrunde gelegt, mangelt es dem Kläger hinsichtlich des ca. 330 m von seinem Wohnhaus zu errichtenden Vorhaben an der Klagebefugnis. Die von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehenden schädlichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, sodass sich diesbezüglich keine Rechtsverletzung des Klägers durch die Baugenehmigung ergeben kann. Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2021 (1 CS 21.2410), die sich das Gericht zu eigen macht, sowie ergänzend auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2021 (M 1 SN 21.3941) Bezug genommen. Auch nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des weiteren umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags samt Anlagen sowie des Vorbringens der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 kann der Kläger nicht geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verletzt zu sein. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es der Billigkeit entsprach, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.