Urteil
M 5 K 19.34098
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gem. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden werden, da sie zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. Zudem liegen keine Gründe auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vor. Nationale Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher abzuweisen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). a) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG steht dem Kläger nicht zu. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck, den es von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht überzeugt, dass der Kläger in Uganda bereits verfolgt worden ist oder dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung als Asylberechtigte (bei Einreise auf dem Luftweg) dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat oder von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 – 9 C 321/85 – juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3). b) Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Voraussetzungen für die Asylanerkennung nicht vor. Denn das Gericht ist nicht in vollem Umfang davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Uganda Verfolgung droht. Nach den von dem Kläger vorgetragenen Gründen geht das Gericht nicht davon aus, dass er sein Heimatland wegen einer asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung oder Gefährdung verlassen hat. aa) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Merkmal der Homosexualität zugeschrieben worden ist (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aus diesen Gründen eine Verfolgung droht. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in Uganda eine homosexuelle Orientierung zugeschrieben worden ist und ihm aus diesem Grund bei einer Rückkehr Verfolgung drohen könnte (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Denn dies hat der Kläger nicht substantiiert unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig dargelegt. Dafür reicht die pauschale Angabe, dass seine Familie ihn für homosexuell gehalten habe und er deswegen am Tod des Vaters Schuld sei, nicht aus. Da der Kläger das Zuschreiben der Homosexualität nicht glaubhaft gemacht hat, fehlt es zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits an einem asylrelevanten Merkmal im Sinne von § 3 AsylG. bb) Das Gericht ist nicht überzeugt, dass der Kläger aufgrund der Freundschaften zu zwei homosexuellen Männern bei einer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Denn zum einen fehlt es bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG sowie an einer glaubhaft vorgetragenen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. (1) Es fehlt bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Uganda unterstellt wird homosexuell zu sein bzw. dass er für homosexuell gehalten wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 AsylG) Der Kläger konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in Uganda für homosexuell gehalten wird. So erscheint es schon unglaubhaft, dass der Kläger sich als er von seinem Freund J. erfahren hat, dass dieser homosexuell sei, keine Gedanken über mögliche Konsequenzen für sich selbst gemacht hat. Denn seinem Vortag nach hat der Kläger, auf Grund einer Freundschaft zu einem homosexuellen Fußballfreund schon einmal in der Vergangenheit Probleme gehabt, da ihm damals ebenfalls unterstellt worden sei, homosexuell zu sein. So führt der Kläger wörtlich aus: „Wir leben in einem Land, in dem jeder frei ist. Ich denke, jeder sollte so leben wie er möchte. Ich bin jedoch nicht schwul, weshalb ich auch keine Angst hatte, als ich herausgefunden hatte, dass J. schwul ist. Ich kann ja jedem erzählen, dass ich nicht schwul bin.“ Diese Ausführungen widersprechen der Behauptung des Klägers, dass er verfolgt worden sei und seinen Ausführungen betreffend den länger in der Vergangenheit liegenden Vorfall bzw. die Freundschaft mit einem Fußballkollegen zu Schulzeiten des Klägers. Diesbezüglich führte der Kläger aus, dass die Leute keinen Beweis für die Homosexualität bräuchten und „wenn man dem Verdacht der Homosexualität ausgesetzt ist, keine Chance hat, sich fair zu verteidigen“. Weiter konnte der Kläger nicht nachvollziehbar schildern, auf welchem Weg seine Mutter von der Verhaftung J. s erfahren haben soll, da diese weit Entfernt vom Wohnort des Klägers und seines Freundes J. gewohnt hat. Auch die Tatsache, dass der Kläger in K. mehrerer Jahre ohne Probleme leben konnte, spricht dafür, dass ihm das Merkmal der Homosexualität nicht zugeschrieben wurde. (2) Der Kläger hat zudem keine finale, d.h. gegen die Kläger gerichtete Verfolgungshandlung von hinreichender Intensität im Sinne von § 3a AsylG glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Verhaftung und Folterung im Jahr 2007 sowie dem Niederbrennen seines Hauses 2008 ist insgesamt nicht stimmig. Zumal der Kläger seit diesen Vorfällen bis zu seiner Ausreise im März 2018 keine Probleme gehabt hat. Der Kläger führt aus, dass er in K. keine Probleme gehabt habe; seine Kinder jedoch als „Söhne eines Schwulen“ beschimpft würden. c) Selbst wenn unterstellt werden würde, dass ihm das Attribut der Homosexuallität – auch sieben Jahre später – weiterhin zugeschrieben werden sollte (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), so wäre dies nur lokal und nicht landesweit. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in anderen Landesteilen Ugandas eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Denn eine Zuschreibung der Unterstützung homosexueller Menschen kann nach dem geschilderten Verfolgungsschicksal wenn nur im Ort, in dem sich ihr Restaurant befunden hat, bekannt geworden sein. Ein landesweites Verfolgungsinteresse aufgrund der von ihr vorgetragenen Unterstützung Homosexueller ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Uganda hat etwa 45 Millionen Einwohner und umfasst eine Fläche von gut 240.000 km². Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wieso sich der Kläger nicht in anderen Landesteilen Ugandas niederlassen könnte. Ein landesweites Verfolgungsinteresse ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Insbesondere da in Uganda kein landesweites Meldesystem existiert und auch zur Anmietung von Wohnraum nicht immer die Angabe von personenbezogenen Daten erforderlich ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.10.2024). Der Kläger kann sich also der behaupteten Bedrohung dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Auch wenn es in den letzten Jahren Rückschläge gab, steht Uganda in vielerlei Hinsicht besser da als die meisten Nachbarländer. Es hat sich in den vergangenen Jahren zu einer stabilisierenden politischen Kraft in der Region entwickelt und gilt als friedliches und relativ sicheres Land, auch wenn sich Unruhen in den Nachbarstaaten immer wieder auf angrenzende Regionen auswirken (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ), Uganda – erneuerbare Energien, Klimaschutz und Wirtschaftspotential in Ostafrika, Abruf am 24.1.2023, https://www.bmz.de/de/laender/uganda; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Uganda vom 27.9.2017, Stand: 11.11.2019 (im Folgenden: Länderinformationsblatt), S. 13, 25). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24). Auch die wirtschaftliche Lage ist solide – trotz großer Herausforderungen wie der weit verbreiteten Korruption und dem hohen Bevölkerungswachstum (vgl. BMZ, a.a.O.). Dem Kläger ist es auch im Hinblick auf seine individuellen Umstände zuzumuten, sich in einem sicheren Landesteil Ugandas niederzulassen. Es ist anzunehmen, dass der junge, arbeitsfähige Kläger in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für zu erwirtschaften. Auch stellt es – anders wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – keine menschlich erniedrigende Behandlung dar, wenn der Kläger in Uganda in einem anderen Landesteil wie seine Kinder wohnt und er durch eine Kontaktaufnahme zu seinen Kindern sich der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Selbst nicht oder schlecht ausgebildete Erwachsene, die in Uganda zudem als Eltern oft mehrerer Kinder ihren Unterhalt bestreiten, sind kein Einzelfall. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung in Uganda hat keinen Schulabschluss bzw. keine Berufsausbildung. Ein volljähriger ugandischer Staatsangehöriger kann – selbst ohne Schul- und Ausbildung – einen, wenn auch möglicherweise minimalen, Lebensunterhalt sicherstellen. Es ist dabei möglich, auch ohne Schulabschluss gewisse Hilfstätigkeiten auszuführen. Dies gilt selbst dann, wenn Angehörige der Familie oder Bekannte, die einen Rückhalt gewährleisten könnten, nicht mehr vorhanden sein sollten. Selbst für eine alleinerziehende Mutter ist es ohne familiären Rückhalt möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.10.2013 – RN 3 K 13.30143 – juris unter Verweis auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Darmstadt vom 23.5.2007; VG Hannover, U.v. 9.2.2010 – 4 A 3834/08 – juris unter Verweis auf German Institute of Global and Area Studies vom 25.4.2007 an das VG Darmstadt). Aus alledem ist zu schließen, dass der Kläger mit einer überdurchschnittlichen Bildung und unter Berücksichtigung der bereits erworbenen Berufserfahrung in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Uganda verfügt über eine rege Zivilgesellschaft mit einem großen Selbsthilfepotenzial und einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen. Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in Uganda aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können ugandische ausreisewillige Personen etwa Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/uganda; https://www.lfar.bayern.de/mam/ueber_das_lfar/freiwilligerueckkehr/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehrprogramm_-_vom_30.08.2019.pdf). 2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Verfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bildet den Wortlaut von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten – EMRK – nahezu unverändert nach. Dadurch soll die inhaltliche Orientierung an der EMRK für den subsidiären Schutz festgeschrieben werden, wodurch auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – zur Auslegung des Begriffs der unmenschlichen Behandlung übernommen werden sollte, ohne jedoch deckungsgleich zu sein (vgl. VG Oldenburg, U.v. 20.5.2015 – 5 A 2507/14 – juris Rn. 17 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR muss die Behandlung ein – von den gesamten Umständen des Einzelfalls abhängiges – Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden (vgl. EGMR, Saadi/Italien, U.v. 28.2.2008 – 37201/06, NVwZ 2008, 1330, und M.S.S./Belgien und Griechenland, U.v. 21.1.2011 – 30696/06, NVwZ 2011, 413). Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden („real risk“; vgl. EGMR, Saadi/Italien, a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13, juris Rn. 75 unter Bezug auf BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris m.w.N.). Unter Anwendung dieses Maßstabs hat der Kläger ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, bei einer Abschiebung nach Uganda tatsächlich Gefahr zu laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nicht vorgetragen. Er hat bereits nicht glaubhaft gemacht, einen Schaden erlitten zu haben, der ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht hat, da sein Vortrag unglaubhaft ist. Im Übrigen kann der Kläger auf internen Schutz verwiesen werden (§ 3e AsylG). In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er zwar wegen seiner Hepatitis Erkrankung zeitnah einen Termin bei einem Facharzt habe, er deswegen keine Schmerzen habe. Auch seine zweite OP sei gut verlaufen. Er sei gesund, stark und arbeite aktuell in einem Reifengeschäft. Mit Blick auf die Ablehnung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wird für die individuellen Umstände des Klägers ergänzend auf die Ausführungen zum internen Schutz verwiesen. 4. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keinerlei Bedenken. 5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).