Urteil
M 27 K 23.2106
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll- streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit die Klage hinsichtlich des ursprünglich hauptsächlich gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung vom 9. Dezember 2022 zu entscheiden, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen hat die Klage hinsichtlich des nunmehr hauptsächlich gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger einzubürgern, keinen Erfolg. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1, Satz 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Einbürgerung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 2.1 Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9) und damit das StAG v. 22. Juli 1913 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung, geändert durch Art. 1, 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl I S. 104). Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt, § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Erforderlich ist unter anderem, dass der Einbürgerungsbewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine näher beschriebenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, verfolgt oder unterstützt hat oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), und er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert regelmäßig ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörden unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gebieten unter anderem eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (vgl. HessVGH, B.v. 20.8.2024 – 3 B 1062/24 – juris Rn. 13). Zur Prüfung dieser Einbürgerungsvoraussetzungen sind im behördlichen Verfahren mehrere Sicherheitsbehörden, insbesondere das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz und das zuständige Polizeipräsidium, zu beteiligen und eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz einzuholen. Je nach Sachlage werden – wie vorliegend geschehen – auch die Asyl- und Ausländerbehörde beteiligt. Dass ein solches Beteiligungserfordernis auch gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich bereits aus der Existenz der Regelungen in § 31 Satz 2, § 32, § 32b sowie § 37 Satz 2 StAG. 2.2 Soweit die Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auch bei Verpflichtungsklagen die Sache durch eigene Aufklärungsmaßnahmen spruchreif zu machen. § 113 Abs. 5 VwGO ist Ausdruck des prozessualen Rechtsgedankens, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage daher grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 26, 28). Parallel hierzu besteht grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zum „Durchentscheiden“, d. h. die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes auszusprechen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO, § 113 Rn. 196). Ausnahmsweise wird ein davon unabhängiger, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung eines auf die Gewährung des vom Kläger beanspruchten Rechtes gerichteten Antrags angenommen, wenn Gründe für eine reine Bescheidungsklage vorliegen, die nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung annehmen zu können, wie dies beispielsweise im Asylverfahren aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien der Fall ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30 ff.). Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife kann das Gericht nach der Rechtsprechung außerdem auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung ausnahmsweise enthoben sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass „steckengebliebene Verwaltungsverfahren“ gerade bei Komplexität der noch zu klärenden – insbesondere technisch-naturwissenschaftlichen – Fragen nicht durch das Gericht zu einem Abschluss gebracht werden sollen. Ferner können auch Fallgestaltungen, in denen gebotene besondere Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sind, den Erlass eines Bescheidungsurteils rechtfertigen. Zu solchen besonderen Verfahren zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise dem Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen dienende Drittbeteiligungsverfahren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht sich der Unterstützung der mitwirkungspflichtigen Behörde bedienen darf, um die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2016 – 7 C 7.14 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.). In der vorliegenden Situation einer Untätigkeitsklage auf Einbürgerung besteht jedenfalls im Hinblick auf das Beteiligungserfordernis der Sicherheitsbehörden im Falle des Unterbleibens dieser Drittbeteiligung im behördlichen Verfahren keine Verpflichtung des Gerichts, diese Drittbeteiligung nachzuholen und die Sache hierdurch spruchreif zu machen. Auch im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz ist eine Herstellung der Spruchreife im Falle einer Untätigkeitsklage, bei der eine (abschließende) Prüfung des Einbürgerungsantrags durch die Behörde noch nicht erfolgt ist, nicht geboten. Eine Klage mit dem Verpflichtungsantrag auf Vornahme der Einbürgerung kann bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Hiernach ist der Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger einzubürgern, unbegründet. Die Sache ist derzeit weder spruchreif noch besteht eine Pflicht des Gerichts zur Herstellung dieser Spruchreife, sodass der nunmehr hauptsächlich gestellte Vornahmeantrag des Klägers bereits aus diesem Grund nicht zugesprochen werden kann. Jedenfalls liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine positiven Ergebnisse aktueller Sicherheitsanfragen an die zu beteiligenden Behörden vor, sodass zumindest die Einbürgerungsvoraussetzungen der § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 StAG vom Gericht nicht abschließend geprüft werden können. Es ist daher derzeit nicht entscheidungserheblich, ob darüber hinaus die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers als geklärt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG anzusehen sind. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers sind die Kosten der Beklagten zwar nicht bereits aufgrund der Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Kläger vor Klageerhebung am 28. April 2023 angesichts des komplexen Einbürgerungsverfahrens – insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Prüfung seiner Staatsangehörigkeit und Identität – nicht mit einer Entscheidung rechnen durfte. Insofern ist von einem über die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 3 VwGO hinausgehenden angemessenen Bearbeitungszeitraum auszugehen. Es entspricht im vorliegenden Einzelfall aber billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO), da diese über den am 9. Dezember 2022 gestellten Antrag bis zum Entscheidungszeitpunkt – mithin über zwei Jahre – nicht entscheiden hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.