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Urteil

M 19L DK 23.280

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für die Dauer von vier Monaten erkannt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Auf die zulässige Klage hin war als Disziplinarmaßnahme die Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten für die Dauer von vier Monaten um 1/10 auszusprechen (Art. 12 BayDG). 1. Der Beklagte unterfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er ist als früherer Beamter, der zunächst Überbrückungshilfe erhielt und anschließend Ehrensold bezieht, Ruhestandsbeamter (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 BayDG, Art. 59 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz – KWBG; BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 16a D 14.1215 – juris Rn 38). Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 BayDG gilt dieses Gesetz auch für von Ruhestandsbeamten während eines früheren Beamtenverhältnisses begangene Dienstvergehen. Soweit die Verfehlungen des Beklagten Zeiten betrafen, die nach der bestandskräftig gewordenen Ungültigkeitserklärung seiner Wahl zum ersten Bürgermeister im Jahr 2020 bis zur Rechtskraft des betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils lagen, ist das Bayerische Disziplinargesetz gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 KWBG entsprechend anzuwenden. 2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 53 Abs. 1 BayDG, die die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Klageverfahren von vornherein ausschließen, bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit hinsichtlich der Behandlung der Rechnungsprüfungsberichte durch den Beklagten eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG) sowie diesbezüglich Relevanz für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 21). Ein ggf. vorliegender und zu berücksichtigender wesentlicher Verfahrensfehler könnte sich insoweit erst bei der Maßnahmebemessung als mildernder Umstand auswirken. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 5. b) bb) wird verwiesen. 3. Der in der Disziplinarklage angeführte ahndungswürdige Sachverhalt hat sich im gerichtlichen Verfahren weitgehend bestätigt. a) Das Gericht sieht im Einklang mit der Disziplinarbehörde als erwiesen an, dass der Beklagte zu verantworten hat, den Rechnungsprüfungsbericht der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamts für die Rechnungsjahre 2012 bis 2015, der seit dem Mai 2017 in Entwurfsform bei der Gemeinde vorlag und mit Schreiben vom 4. Juli 2017 endgültig übermittelt wurde, nicht zeitnah dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht zu haben. In der Folge ist ihm auch vorzuwerfen, dass die zahlreichen Beanstandungen darin, die zu erheblichen Teilen die Behandlung durch den Gemeinderat erforderten (z.B. Tz 7, 8 und 9 wegen Satzungsrecht) mit Ausnahme derjenigen unter Tz 15 und 16 über lange Zeit unerledigt blieben. Die Gemeinde bzw. der Beklagte wurde mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juli 2017 zur im Hinblick auf Art. 30 Abs. 3 GO als zwingend angesehenen Vorlage gegenüber dem Gemeinderat und u.a. zur Stellungnahme zu den Tz 1 bis 32 bis zum März 2018 aufgefordert. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 wurde nochmals an die Frist erinnert sowie um Stellungnahme und Abarbeitung der Beanstandungen gebeten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wurde unter Bezugnahme auf mehrfache (telefonische) Aufforderungen zur Stellungnahme eine Frist hierfür bis Ende Dezember 2019 gesetzt. Darüber hinaus wurde die Gemeinde ausdrücklich angewiesen, das betreffende Schreiben dem Gemeinderat vorzulegen. Des Weiteren wurde auch der Rechnungsprüfungsbericht für die Rechnungsjahre 2016 bis 2018, der der Gemeinde seit dem 15. Mai 2020 vorlag, nicht alsbald dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme gegeben. Hierauf wirkte der Beklagte auch nicht hin, nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 2. Juli 2020 zur Vorlage beider Rechnungsprüfungsberichte gegenüber dem Gemeinderat sowie jeweils zur Stellungnahmen zu den Beanstandungen aufforderte und mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 für die Vorlage der Rechnungsprüfungsberichte eine Frist bis zum 4. Dezember 2020 setzte. Der Gemeinderat erhielt erst anlässlich der Gemeinderatssitzung am 28. Januar 2021 Kenntnis. Der Beklagte hat die Vorwürfe eingeräumt. In der mündlichen Verhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, dass er den Gemeinderat frühzeitig hätte informieren müssen, hierauf und in der Behandlung der Beanstandungen aus den Rechnungsprüfungsberichten angesichts vielfältiger anderweitiger Aufgaben aber nicht sein Fokus gelegen habe. b) Darüber hinaus ist als erwiesen anzusehen, dass dem Beklagten – wie unter Tz 8 im Rechnungsprüfungsbericht der Jahre 2016 bis 2018 dargelegt – bereits mit Schreiben vom 16. Februar 2018 u.a. die Kalkulation der Abwassergebühren der hiermit beauftragten Firma Dr. S./R. Kommunalberatung vorgelegt wurde, eine Einberufung des Gemeinderats zur Behandlung der Kalkulation bzw. zur Frage einer Satzungsänderung aber wiederum nicht zeitnah erfolgte. Dies, obwohl die Gemeinde bereits mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juli 2017 aufgrund der Zusicherung aus einem vorhergehenden Prüfungsbericht zur Stellungnahme zu einer Kalkulation u.a. der Abwassergebühren aufgefordert worden war und die kalkulierte Abwassergebühr von 2,68 EUR gegenüber der festgesetzten Gebühr von 1,10 EUR je m³ eine erhebliche Kostenunterdeckung befürchten ließ. Die Aktenlage und die mündliche Verhandlung haben ergeben, dass der Beklagte aufgrund seiner Auffassung, die neue Gebühr sei zu hoch, zunächst weitere Kalkulationen durch das beauftragte externe Unternehmen hat durchführen lassen. Erst auf der Grundlage der Kalkulation einer Abwassergebühr von 1,68 EUR je m³ hat es sodann eine Befassung des Gemeinderats gegeben. Am 10. Dezember 2020 ist u.a. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit einer Abwassergebühr in Höhe von 2,33 EUR je m³ beschlossen worden. Der ebenfalls zur Abstimmung gestellte Satzungsentwurf mit einer Gebühr in der zuletzt kalkulierten Höhe von 1,68 EUR je m³ fand keine Mehrheit. 4. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Vergehen begangen (§ 47 Absatz ein Satz 1 BeamtStG). Er hat vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen (vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen). Der Beklagte hatte auch als Ehrenbeamter alle Aufgaben seines Bürgermeisteramtes gründlich und gewissenhaft zu erfüllen. Er durfte insbesondere nicht nach Gutdünken einzelne Bereiche seiner ehrenamtlichen Tätigkeit hintanstellen und dadurch die Überwachungsfunktionen des Gemeinderates nach Art. 30 Abs. 3 GO konterkarieren. Ihm stand im Hinblick auf die Erstellung der Tagesordnung kein materielles Vorprüfungsrecht zu (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2011 – 4 CS 11.1927 – juris Rn. 9). Es wäre Sache des Gemeinderats gewesen, die weitere Behandlung der Rechnungsprüfungsberichte und der darin enthaltenen Beanstandungen zu beschließen. Gleiches gilt hinsichtlich der im Februar 2018 vorgelegten Abwassergebührenkalkulation. Die zeitnahe Kenntnisnahme des Gemeinderats hätte diesen in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob die vorgelegte Kalkulation einer Satzungsregelung zugrunde gelegt werden soll oder Anlass für Nachkalkulationen bestand. 5. Unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens und Würdigung der Umstände des Einzelfalls, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beklagten als Gesichtspunkten der Maßnahmebemessung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG stellt die Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für die Dauer von vier Monaten die angemessene Disziplinarmaßnahme dar. a) Das Gericht erachtet die einzelnen begangenen Dienstpflichtverletzungen als gleich schwerwiegend (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2017 – 16a D 15.1110 – juris Rn. 53). Die Vorwürfe aus beiden Themenkomplexen basieren letztlich darauf, dass der Beklagte sich Vorprüfungsbefugnisse hinsichtlich der Befassung des Gemeinderats beigemessen hat, die ihm als erstem Bürgermeister nicht zustanden (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 30 Abs. 2 GO). Sowohl hinsichtlich der zu späten Befassung des Gemeinderats mit den Beanstandungen aus den Rechnungsprüfungsberichten als auch im Hinblick auf die aufgeschobene Vorlage der Abwassergebührenkalkulation bestand die Gefahr des Fortbestands unrechtmäßiger Zustände und die daraus folgende Realisierung erheblicher Schäden für die Gemeinde. Insoweit kann beispielhaft auf die Beanstandungen Tz 7 und 8 im Rechnungsprüfungsbericht für die Rechnungsjahre 2012 bis 2015 oder auf Tz 8 im Rechnungsprüfungsbericht für 2016 bis 2018 verwiesen werden. Mit dem Kläger ist von einer mittelschweren Verfehlung, die grundsätzlich mit einer Kürzung des Ruhegehalts geahndet werden kann, auszugehen. b) Die weitere Würdigung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG führt nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. aa) Mildernd, allerdings nur mit Wirkung für die Bemessung der Dauer der Kürzung des Ruhegehalts, kann berücksichtigt werden, dass es nach dem Vortrag des Beklagten seit 2016 keinen Kämmerer gab und ihm somit zusätzliche Aufgaben zufielen. Zudem nahmen ihn eine Reihe von größeren Projekten in Anspruch. Nach den Erkenntnissen und dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht dem Beklagten darin zu folgen, dass er seinerzeit einer gewissen Überforderung unterlag. Überdies ist die Rolle der Verwaltungsgemeinschaft zu beachten. Sie agiert im eigenen Wirkungskreis – wie hier – wie eine Behörde der Gemeinde nach deren Weisungen und bereitet Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden verwaltungsmäßig vor bzw. vollzieht solche, sodass diese Aufgaben des ersten Bürgermeisters nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO bzw. Art. 36 Satz 1 GO ihm grundsätzlich nicht mehr obliegen (vgl. Schober in Widtmann/Grasser/Glaser, VGemO, Stand Januar 2024, Art. 4 Rn. 8 f.). Andererseits kann trotz der Vielfalt und des Umfangs der Aufgaben sowie einer nicht ausschließbaren unzureichenden Zuarbeit durch die Verwaltungsgemeinschaft im fraglichen Zeitraum nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte durch das Landratsamt wiederholt und eindeutig aufgefordert wurde, dem Gemeinderat die Rechnungsprüfungsberichte vorzulegen und zu der Behandlung der Beanstandungen Stellungnahmen abzugeben. Auch hinsichtlich der Abwassergebührenkalkulation durfte er nach deren Vorlage durch die beauftragte Firma nicht davon ausgehen, dass er nicht seine Befugnisse als erster Bürgermeister überschritt, wenn er den Gemeinderat bei dieser satzungsrechtsrelevanten Frage sowie in Anbetracht der zu befürchtenden hohen Gebührenunterdeckung nicht unverzüglich in Kenntnis setzte und damit die Möglichkeit der Reaktion eröffnete. Der Beklagte hätte dementsprechend vom Weisungsrecht der Gemeinde gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Gebrauch machen und jeweils eine unverzügliche Befassung herbeiführen müssen. bb) Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 21), weil das Landratsamt als der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Rechtsaufsichtsbehörde erst mit dem Schreiben an die Disziplinarbehörde vom 8. März 2021 die Einleitung angestoßen hat. Der Beklagte hat diesen Punkt zwar nicht gemäß Art. 53 Abs. 2 BayDG gerügt, seine Berücksichtigung führt aber auch nicht zur Verzögerung des Disziplinarverfahrens. Die defizitäre Behandlung des der Gemeinde seit Mitte des Jahres 2017 vorliegenden Rechnungsprüfungsberichtes für die Rechnungsjahre 2012 bis 2015 war dem Landratsamt schon lange bekannt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Beklagte die Aufforderungen zur Vorlage gegenüber dem Gemeinderat sowie zur Stellungnahme ignorierte. Mit fruchtlosem Ablauf der mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 gesetzten Frist bis Ende 2019 für eine Stellungnahme zu den Beanstandungen und mit Blick auf den erneuten Hinweis auf die zu vollziehende Inkenntnisnahmesetzung des Gemeinderats wäre es geboten gewesen, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu betreiben. Dies hätte sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens allerdings nur insoweit auswirken können (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 23), als der Beklagte veranlasst gewesen wäre, nicht nur den Rechnungsbericht für 2012 bis 2015 nun unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen, sondern von vornherein den im Mai 2020 übermittelten Rechnungsprüfungsbericht für 2016 bis 2018 ebenso zu behandeln. In Bezug auf die bereits im Jahr 2018 gebotene Befassung des Gemeinderats mit der seit Anfang dieses Jahres vorliegenden Abwassergebührenkalkulation wäre die Vermeidung dieser ebenfalls mittelschweren Dienstpflichtverletzung dagegen nicht mehr möglich gewesen. Es hätte allenfalls noch erreicht werden können, dass der Beklagte zumindest ab Beginn des Jahres 2020 auf eine raschere Behandlung im Gemeinderat hinwirkt. cc) Es wirkt sich auch nicht durchgreifend mildernd zu Gunsten des Beklagten aus, soweit die Rechnungsprüfung bzw. der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde keine Beanstandungen hinsichtlich seiner Aufgabenerfüllung äußerten. Allenfalls in Sonderlagen kann eine unzureichende Aufsicht unter dem Blickwinkel des Mitverschuldens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 66 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. In Anbetracht der zahlreichen eindeutigen Mahnschreiben des Landratsamts als Rechtsaufsichtsbehörde wiegt die Eigenverantwortung des Beklagten deutlich schwerer als eine ggf. mangelhafte gemeindeinterne Kontrolle. dd) Anders als die Disziplinarbehörde sieht es das Gericht nicht als gerechtfertigt an, im Rahmen der Maßnahmebemessung von der Realisierung eines hohen finanziellen Schadens in Höhe von 100.000 EUR für die Gemeinde durch eine über einen mehrjährigen Zeitraum bestehende Unterdeckung bei den Abwassergebühren auszugehen. Vielmehr ist von einer erheblichen Schadensgefahr auszugehen, die der Beklagte bei seinem Vorgehen hätte berücksichtigen müssen. Es kann insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Schaden von ca. 100,000 EUR pro Jahr auf einer kalkulierten Gebühr von 2,68 EUR pro m³ als Berechnungsgrundlage fußt, sich aber nach Aktenlage (vgl. insbesondere Sitzungsprotokoll vom 10.12.2024, Disziplinarakte, Bl. 174) und aus den Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine erneute Kalkulation durch die beauftragte Kommunalberatungsfirma ergibt. Hierbei ist allem Anschein nach eine Abwassergebühr von 1,68 EUR pro m³ ermittelt worden. Danach läge der ermittelte Schaden deutlich niedriger (Unterdeckung von 0,58 EUR pro m², insgesamt ca. 36.000 EUR pro Jahr), dürfte aber zudem noch dadurch zumindest zum Teil kompensiert sein, dass der Gemeinderat am 10. Dezember 2024 wohl gerade im Interesse des Ausgleichs eines bestehenden Defizits aus vergangenen Jahren eine Abwassergebühr von 2,33 EUR pro m³ regelte. Er setzte die Gebühr damit um 0,65 EUR höher als zuletzt kalkuliert. ee) Das Gericht hat schließlich in seine Erwägungen eingestellt, dass es in Anbetracht des Ruhestands des Beklagten nicht mehr in erster Linie auf eine Pflichtenmahnung ankommen kann. Die Disziplinarmaßnahme ist aber aus Gründen der Generalprävention, der Gleichbehandlung aktiver Beamter und Ruhestandsbeamter sowie der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes erforderlich. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. c) Nach der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände sieht das Gericht eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von vier Monaten als geboten, aber auch ausreichend an. Der Kürzungsbruchteil von 1/10 ist auch im Hinblick darauf, dass er den Ehrensold des Beklagten betrifft, nicht zu hoch bemessen (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Ls. 1 und Rn. 20; BayVGH, U.v. 14.10.2014 – 16a D 14.351 – juris Rn. 82). Die Kosten des Verfahrens waren nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG dem Beklagten aufzuerlegen, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde.