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Urteil

M 22 K 23.2712

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist entscheidend, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers zu verbessern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet lediglich, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus einem Präjudizinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs besteht kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn feststeht, dass das Amtshaftungsbegehren aussichtslos ist, da der Bescheid rechtmäßig ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Anordnung eines Leinenzwangs erscheint für einen großen Schäferhund auch schon ohne Beißvorfall grds. als das Mittel der Wahl. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist entscheidend, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers zu verbessern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet lediglich, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Aus einem Präjudizinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs besteht kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn feststeht, dass das Amtshaftungsbegehren aussichtslos ist, da der Bescheid rechtmäßig ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Anordnung eines Leinenzwangs erscheint für einen großen Schäferhund auch schon ohne Beißvorfall grds. als das Mittel der Wahl. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach Ablauf der Geltungsdauer der sicherheitsrechtlichen Anordnungen als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Klage ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (1.). Infolge der Rechtmäßigkeit der Anordnungen ist sie auch unbegründet (2.). 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Infolge Ablaufs der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Anordnungen haben sich diese inzwischen erledigt. Die deshalb statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, da der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein derartiges berechtigtes Interesse kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. In der Rechtsprechung sind verschiedene Fallgestaltungen anerkannt, wie zu erwartende Sanktionen, das Interesse an einer Rehabilitierung, die Gefahr einer Wiederholung, die Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung oder die Vermeidung sonstiger wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 108). Ein berechtigtes Interesse des Klägers kommt jedoch nach keiner dieser Fallgruppen in Betracht. 1.1. Zunächst besteht im vorliegenden Fall keine konkrete Wiederholungsgefahr. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.4.1993 – 4 B 31/93 – NVwZ 1994, 282; BayVGH, B.v. 7.7.2009 – 7 BV 08.254 – juris Rn. 25). Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung oder die abstrakte Möglichkeit einer künftigen Handlung (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 271). Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BayVGH, B.v. 7.7.2009, a.a.O., m.w.N.). Bereits in tatsächlicher Hinsicht ist unwahrscheinlich, dass sich genau dieselbe Situation erneut ereignet. Der Kläger selbst hält dies für unwahrscheinlich, führt er doch aus, dass es mit „…“ in neun Lebensjahren bisher noch nie einen solchen Vorfall gegeben habe. Die Beklagte hat außerdem zugesichert, im Falle eines gleich gelagerten Vorfalls jedenfalls keinen gleichlautenden Bescheid mehr zu erlassen. Zudem wäre die Beklagte – unabhängig von der begehrten Feststellung in diesem Verfahren – verpflichtet, jeden neuen Vorfall zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu würdigen. Die begehrte Feststellung hätte also für den Kläger keinen rechtlichen Mehrwert. 1.2. Es ist – ohne dass der Kläger hierzu etwas vorgetragen hätte – auch sonst nicht ersichtlich, dass ihm ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zustünde. 1.2.1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses in Form eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ist nicht gegeben. Entscheidend bei der Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers zu verbessern (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 108). Sinn und Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage ist es grundsätzlich, dem Betroffenen Rechtsschutz zu gewähren, obwohl sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, da er nach wie vor (negative) Nachwirkungen für den Betroffenen entfaltet. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass die entsprechenden objektiv abträglichen Nachwirkungen einer Maßnahme fortbestehen und ihnen mit Blick auf ein als berechtigt anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Betroffenen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns zugleich noch wirksam begegnet werden kann (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009 – 20 A 4452/06 – juris Rn. 46). Derartige Nachwirkungen lassen sich – unabhängig davon, dass der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat – vorliegend nicht feststellen. In einem solchen Fall kommt eine Schutzwürdigkeit allenfalls in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, etwa im Zusammenhang mit schweren, sich schnell erledigenden und zugleich eingriffsintensiven Polizeimaßnahmen (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Auch hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entwickelt wurde. Danach gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz lediglich, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, U.v. 18.7.2007 – AN 11 K 06.830 – juris Rn. 26). Jedoch kann vorliegend schon nicht von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff ausgegangen werden. Die Anordnung eines Leinenzwangs für einen großen Schäferhund stellt keinen ausreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. An einen solchen sind hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt werden. Für eine restriktive Auslegung spricht zudem, dass andernfalls der Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage sinnwidrig ins Uferlose erweitert würde, da bei staatlichen Eingriffen regelmäßig ein Grundrecht des Betroffenen berührt wird (BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 16.965 – juris Rn. 10). 1.2.2. Auch aus einem sogenannten Präjudizinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, einen solchen geltend machen zu wollen. Überdies wäre ein Amtshaftungsbegehren auch aussichtslos, da der Bescheid rechtmäßig ist. 2. Nachdem die vorliegende Klage bereits unzulässig ist, kommt es auf die Frage der Begründetheit nicht mehr an. Anzumerken ist hierbei lediglich, dass die Anordnung eines Leinenzwangs jedenfalls für einen großen Schäferhund auch schon ohne Beißvorfall grundsätzlich als das Mittel der Wahl erscheint (st.Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht im konkreten Fall. Nach der Einlassung des Klägers ereignete sich der Vorfall im Zusammenhang mit dem Ausführen des Hundes, nämlich bei der Vorbereitung des Morgenspaziergangs. Hiervon abgesehen dürfte eine Anordnung einer ausbruchsicheren Einfriedung des klägerischen Grundstücks auch kein milderes Mittel gegenüber dem befristet angeordneten Leinenzwang sein. Die Sofortvollzugsanordnung kann im Rahmen der Anfechtungsklage nicht angegriffen werden; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde nicht gestellt. Das Zwangsgeld erscheint der Höhe nach angemessen und ist bei Hundehalteranordnungen üblich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.