Urteil
M 8 K 23.327
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom *. Dezember 2022, Az. …, wird aufgehoben. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom *. Dezember 2022 (Plan-Nr. …*) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, die dem Schutz des Nachbars zu dienen bestimmt ist und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, denen kein drittschützender Charakter zukommt. Im gerichtlichen Verfahren findet keine umfassende Rechtskontrolle statt; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn schützende Vorschriften verletzt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt vorliegend gegen das auch dem Schutz des Klägers dienende Abstandsflächenrecht. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). In – wie hier – Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern beträgt die Tiefe der Abstandsfläche außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten 1 H (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO), mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO). Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Art. 6 Abs. 5a Satz 1 BayBO beachtet (Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO). Bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe für die nordöstliche Außenwand des streitgegenständlichen Vorhabens ist zwar nicht das durch die Abgrabung geschaffene Geländeniveau heranzuziehen; allerdings wurde dort hinsichtlich des unteren Bezugspunktes der zu ermittelnden Wandhöhe unzutreffend auf eine durch Aufschüttung veränderte Geländeoberfläche – und nicht auf das vorhandene, natürliche Gelände – abgestellt (siehe nachstehend 1.). Dies hat zur Folge, dass die durch die nordöstliche Gebäudeaußenwand ausgelöste Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst eingehalten wird (siehe nachfolgend 2.). 1. Die für die Bemessung der Abstandsflächen relevante Wandhöhe wurde vorliegend zu Lasten des Klägers fehlerhaft ermittelt. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Unterer Bemessungspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist mithin die Geländeoberfläche. Wenngleich der Gesetzgeber nicht mehr zwischen natürlicher und festgelegter Geländeoberfläche differenziert, ist grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche, also auf die gewachsene und nicht durch die Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe abzustellen (BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 1 CS 21.1294 – juris Rn. 9; B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – RdL 2021, 246, juris Rn. 98; B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – BayVBl 2020, 444, juris Rn. 30). Bezugsgröße ist das Bau-, nicht das Nachbargrundstück; Unterschiede in der Höhenlage zwischen Bau- und Nachbargrundstück sind für die Bemessung der Abstandsfläche mithin grundsätzlich irrelevant (BayVGH, B.v. 12.2.2020 a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben, war die Wahl des unteren Bezugspunktes für die Ermittlung der Wandhöhe im vorliegenden Fall fehlerhaft. 1.1. Zunächst verändert die auf der Nordostseite des streitgegenständlichen Vorhabens genehmigte Abgrabung – im Grundriss EG als „Lichtschacht“ bezeichnet – den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe und damit der erforderlichen Abstandsflächentiefe nicht. Zwar können auch Abgrabungen für die Bestimmung des unteren Bezugspunktes zur Ermittlung der Wandhöhe zu berücksichtigen sein (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.2479 – juris Orientierungssatz 2, Rn. 17; vgl. auch Schönfeld in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 31. Edition 1.10.2024, Art. 6 Rn. 131). Dies gilt allerdings nicht für jedwede Abgrabung; maßgeblich ist insofern die konkrete Ausgestaltung. Genehmigte untergeordnete Vertiefungen nur vor einem Teil einer Außenwand, die dem Baukörper unmittelbar zugeordnet sind, technisch mit dem Baukörper verbunden sind und der Funktion der angrenzenden Räume dienen, wie z.B. Kellerlichtschächte oder Kellereingangstreppen, bleiben unberücksichtigt (Schönfeld, a.a.O. unter Verweis auf BayVGH, U.v. 27.7.1998 – 14 B 97.157 – BeckRS 1998, 17841 Rn. 18). Bei größeren Abgrabungen ist insbesondere zu berücksichtigen, wie weit sie vor die jeweilige Außenwand reichen und ob in einem gewissen Abstand wieder das natürliche Geländeniveau aufgenommen wird (Schönfeld a.a.O.; VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 – W 5 K 17.1187 – BeckRS 2019, 10820 Rn. 42). Vorliegend wird die Geländeoberfläche – anders als in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2013 (15 CS 13.2479 – juris) entschiedenen Verwaltungsstreitsache – nicht großflächig bis zur Grundstücksgrenze des Klägers hin dauerhaft beseitigt, sondern das Gelände zum Nachbargrundstück nach einer Tiefe von 1,68 m wiederaufgenommen. Die Kammer sieht insoweit die Schutzziele des Abstandsflächenrechts nicht zu Lasten des Klägers beeinträchtigt und keinen Anlass, auf das durch die Abgrabung geschaffene Geländeniveau abzustellen. 1.2. Allerdings wurde vorliegend in unzutreffender Weise auf eine veränderte, aufgeschüttete Geländeoberfläche abgestellt. Dem genehmigten Schnitt A-A lässt sich entnehmen, dass das Gelände auf dem Baugrundstück, beginnend an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Kläger bis zur Absturzsicherung des Treppenabgangs hin ansteigend aufgeschüttet wird. Der bestehende Geländeverlauf – im Schnitt A-Ain Form einer gestrichelten Linie dargestellt – liegt unterhalb dieser durch Aufschüttung veränderten Geländeoberfläche. Ausweislich der Vermaßung im Schnitt wird erkennbar, dass als Fußpunkt der Wandhöhe (dort mit „6 m“ angegeben) die aufgeschüttete – und nicht die natürliche – Geländeoberfläche gewählt wurde. Dies steht im Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz, dass grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen ist. Unabhängig davon, dass hier keine Anhaltspunkte für eine Festlegung der Geländeoberfläche ersichtlich sind, und auch abgesehen davon, welche Anforderungen an eine solche Festlegung im Einzelfall zu stellen wären, ist vorliegend jedenfalls auch kein überwiegendes Bauherrninteresse dafür erkennbar, das aufgeschüttete Geländeniveau für die Bemessung der Wandhöhe heranzuziehen und auf diese Weise eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe zu Lasten des Nachbarn herbeizuführen. 2. Unter Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche als unteren Bemessungspunkt für die Berechnung von Wandhöhe und Abstandsflächentiefe wird die vor der nordöstlichen Außenwand liegende Abstandsfläche entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht auf dem Baugrundstück selbst eingehalten. Dies führt zu einer Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten. Zieht man das natürliche Geländeniveau zur Berechnung der Wandhöhe heran, ergibt sich eine solche von 6,35 m (siehe Vermaßung im Schnitt A-A). Nach Art. 6 Abs. 5a Satz 3 BayBO ist die Höhe des Daches zu einem Drittel, mithin 1 m, zu berücksichtigen [Dachhöhe: 3 m (vermaßt) ]. Damit ergibt sich grundsätzlich eine Abstandsflächentiefe von 7,35 m, bei Anwendung des sog. 16-m-Privilegs (Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO) von 3,675 m, wobei die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen kann, ob dessen Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung von 1 H an zwei Gebäudeseiten, hier vorliegen. Denn selbst unter Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs wäre die erforderliche Abstandsfläche von 3,675 m auf dem Baugrundstück nicht eingehalten, da der Grenzabstand dort (vermaßt) 3,52 5 m beträgt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag gestellt und sich insofern keinem Kostenrisiko unterworfen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).