Urteil
M 26a K 24.528
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine gegen beide sorgeberechtigten Eltern gerichtete Zwangsgeldandrohung lässt nicht erkennen, wer bei Nichterfüllung der Handlungspflichten als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll und ist daher unbestimmt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gegen beide sorgeberechtigten Eltern gerichtete Zwangsgeldandrohung lässt nicht erkennen, wer bei Nichterfüllung der Handlungspflichten als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll und ist daher unbestimmt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2024 wird in Ziffer II. aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Januar 2024 erweist sich als rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.1. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich fehlerhaft, da der Adressat der Vollstreckungsmaßnahme (Vollstreckungsschuldner) nicht hinreichend konkret bestimmt ist, mithin ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vorliegt. 1.1.1. Ziffer I. des Bescheides vom 3. Mai 2023 verpflichtet die Kläger, einen Masernschutznachweis bzw. einen Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihren Sohn vorzulegen. Diese Anordnung lässt sich dahin verstehen, dass jeden Kläger unabhängig vom anderen die Pflicht zur Nachweisvorlage trifft, da die sich aus § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG ergebenden Verpflichtungen zwar beide sorgeberechtigten Elternteile gleichermaßen, aber auch jeden Elternteil für sich gesehen treffen (OVG Magdeburg, B.v. 21.10.2021 – 3 M 134/21 – juris Rn. 11), die Leistung – sprich die Nachweisvorlage – jedoch insgesamt nur einmal zu erbringen ist. Richtet sich der zu vollziehende Verwaltungsakt – wie hier – gegen mehrere Personen, von denen nur eine die gebotene Handlung vornehmen muss, dann muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, gegen welchen der Adressaten sie Zwangsmittel anwenden will (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.1997 – 23 CS 96.2922 – juris Rn. 44; B.v. 9.1.2006 – 4 CS 05.2798 – juris Rn. 25; U.v. 31.7.1997 – 23 B 94.90 – BeckRS 1997, 24872; VG München, U.v. 18.8.2010 – M 10 K 09.5708 – juris Rn. 12; VG Augsburg, U.v. 20.9.2001 – Au 8 K 01.343 – juris Rn. 27; Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 12. Auflage 2021, Vorbemerkung zu § 6 Rn. 11). Demzufolge ist es im Gegensatz zur Anordnung der Handlungsverpflichtung bei der Androhung des Zwangsgeldes zwingend geboten, bei mehreren Handlungsverpflichteten diejenige Person anzugeben, gegen die sich die Vollstreckungsmaßnahme richten soll, wenn – wie hier – die geschuldete Leistung, d.h. die Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln, aus dem bestehenden Gesamtschuldverhältnis nur einmal zu erbringen ist (BayVGH, B.v. 12.5.1997, a.a.O., Rn. 44; B.v. 9.1.2006, a.a.O. Rn. 25; U.v. 31.7.1997, a.a.O.; VG München, U.v. 18.8.2010, a.a.O. Rn. 12). 1.1.2. Gemessen hieran ist die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung (Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids vom 31. Januar 2024 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG rechtswidrig. Diese gegen beide sorgeberechtigten Kläger gerichtete Zwangsgeldandrohung lässt nicht erkennen, wer bei Nichterfüllung der Handlungspflichten von der Beklagten als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2006, a.a.O., Rn. 25 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 31.7.1997, a.a.O.). 1.2. Darüber hinaus hält die Kammer auch den von der Beklagten auf S. 4 der Begründung des Bescheids aufgenommenen Zusatz, dass die Kläger das Zwangsgeld als Gesamtschuldner zu tragen hätten, mit dem Wesen eines Zwangsgeldes nicht für vereinbar (vgl. hierzu BayVGH, B.v.6.03.2024 – 2 ZB 24.162 – juris Rn. 6 f.). Dieses stellt ein Beugemittel dar, mithilfe dessen auf den Willen des Verpflichteten eingewirkt werden soll. Diesem höchstpersönlichen Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 16) entspricht es, dass ein Zwangsgeld nach Art. 31, 36 VwZVG jedem Pflichtigen in der konkreten Höhe anzudrohen ist, in welcher es letztlich von ihm auch beigetrieben würde (BayVGH, U.v. 10.11.1981 – Nr. 233 I 76 – n.v., Urteilsumdruck S. 9; VG München, U.v. 18.8.2010, a.a.O., juris Rn. 13; vgl. auch Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, 55. EL Januar 2023, § 18 Rn. 192b, § 19 Rn. 134). Die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung ist indes hinsichtlich ihrer Höhe gerade nicht bestimmt, da bei einem Gesamtschuldverhältnis jeder Gesamtschuldner auch nur zu einem Teil in Anspruch genommen werden kann, ohne dass die Person des in Anspruch genommenen oder die Höhe des Anteils im Voraus feststeht (§ 421 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Grundsätze, insbesondere die bei der Zwangsgeldandrohung vorzunehmende Auswahlentscheidung, besteht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auch keine Notwendigkeit einer gesamtschuldnerischen Androhung. Die Beklagte wird im Rahmen der Vollstreckung ohnehin einen der Pflichtigen heranziehen müssen und im Falle der Nichtbeachtung der Pflicht von diesem ein fällig gewordenes Zwangsgeld einfordern. Eine Festlegung auf einen der Verpflichteten ist daher schon auf der Ebene der Zwangsgeldandrohung ohne weiteres möglich. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).